Personenstandsgesetz - PStG | § 43 Erklärungen zur Namensangleichung

(1) Die Erklärungen über die Namenswahl nach Artikel 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder über die Angleichung von Familiennamen und Vornamen nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.

(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister für die Person, deren Name geändert oder bestimmt werden soll, führt. Wird die Erklärung im Zusammenhang mit einer Erklärung zur Namensführung von Ehegatten oder Lebenspartnern abgegeben, so ist das Standesamt zuständig, das die Eheschließung oder die Begründung der Lebenspartnerschaft zu beurkunden hat oder das Eheregister oder das Lebenspartnerschaftsregister führt; dieses Standesamt ist außerdem zuständig, wenn die Erklärung nicht im Zusammenhang mit einer Erklärung zur Namensführung von Ehegatten oder Lebenspartnern abgegeben und kein Geburtseintrag im Inland geführt wird. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Erklärende seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 3 und 4 entgegengenommenen Erklärungen.

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Bundesvertriebenengesetz - BVFG | § 94 Familiennamen und Vornamen


(1) Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, können durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt 1. Bestan

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Oberlandesgericht München Beschluss, 17. Sept. 2014 - 31 Wx 348/14

bei uns veröffentlicht am 17.09.2014

Tenor Der Beschluss des Amtsgerichts München vom 15.7.2014 wird aufgehoben und das Standesamt angewiesen, die die Erklärung der Betroffenen zur Wahl eines Familiennamens als wirksam entgegenzunehmen. Gründe I. D

Oberlandesgericht München Beschluss, 12. Jan. 2015 - 31 Wx 448/14

bei uns veröffentlicht am 12.01.2015

Tenor I. Der Beschluss des Amtsgerichts München vom 10.10.2014 wird aufgehoben. II. Der Antrag des Beteiligten vom 03.06.2014 wird zurückgewiesen. Gründe I. Der Beteiligte ist Siebenbürger deutscher

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 16. Apr. 2014 - 15 W 364/13

bei uns veröffentlicht am 16.04.2014

Tenor Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beteiligte zu 2) wird angewiesen, eine Erklärung der Beteiligten zu 1) betreffend die Angleichung ihres Familiennamens zu beurkunden, sofern das Beurkundungsersuchen auf

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 16. Apr. 2014 - 15 W 288/13

bei uns veröffentlicht am 16.04.2014

Tenor Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Beteiligte zu 3) wird angewiesen, die Angleichungserklärung der Beteiligten zu 1), wonach sie anstelle ihres Vornamens J den Vornamen S wählt, entgegenzunehmen und zu beurkunden. Die Rechtsbeschw

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 20. März 2014 - 15 W 163/13

bei uns veröffentlicht am 20.03.2014

Tenor Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beteiligte zu 2) wird angewiesen, eine Erklärung des Beteiligten zu 1) betreffend die Angleichung seines Vor- und Familiennamens zu beurkunden, sofern das Beurkundungser

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(1) Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, können durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt 1. Bestandteile des...