Namensrecht: Zoë ist auch in Schreibweise mit Trema ein eintragungsfähiger Vorname

published on 24/02/2012 09:59
Namensrecht: Zoë ist auch in Schreibweise mit Trema ein eintragungsfähiger Vorname
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Bei der Wahl des Vornamens für ihre Kinder sind Eltern grundsätzlich frei-OLG München vom 14.09.10-Az:31 Wx 124/10
Auch wenn es eine deutsche Schreibweise gibt, können sie einen ausländischen Vornamen und dessen Schreibweise wählen.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) München im Fall eines Elternpaars, das sein Kind Zoë nennen wollte. Als das Standesamt die Eintragung ablehnte, kam es zum Rechtsstreit. Die Richter hielten den Namen dagegen für eintragungsfähig. Sie machten deutlich, dass der gewählte Name nicht den allgemeinen Regeln der deutschen Rechtschreibung folgen müsse. Daher müsse das Standesamt dem Antrag auf Eintragung des Vornamens Zoë in der Schreibweise mit Trema Folge leisten. Zwar sei möglich, dass das Kind später immer auf die Schreibweise mit den zwei Punkten über dem e hinweisen müsse. Hierin liege jedoch noch keine so starke Beeinträchtigung der Kindesinteressen, dass die Eintragungsfähigkeit ausgeschlossen sei (OLG München, 31 Wx 124/10).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG München: Beschluss vom 14.09.2010 - Az: 31 Wx 124/10

Der für ein deutsches Mädchen von seinen deutschen Eltern gewählte Vorname ...ë in der ausdrücklich gewünschten Schreibweise mit zwei Punkten über dem e (sog. Trema) ist im Geburtenregister in dieser Schreibweise mit Trema einzutragen.

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 25. Mai 2010 wird zurückgewiesen.


Gründe:

Die miteinander verheirateten Beteiligten zu 1 und 2 sind die Eltern eines am ... 2009 in R. (...) geborenen Mädchens. Sie möchten dem Mädchen den Vornamen ...ë und einen weiteren Vornamen geben. Das Standesamt bot die Eintragung in der Schreibweise ...e (ohne die zwei Punkte über dem e, sog. Trema) an, lehnte aber die Schreibweise ...ë (mit Trema) ab. Das Amtsgericht wies das Standesamt an, ...ë (mit Trema) einzutragen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Standesamtsaufsicht verwarf das Landgericht wegen Fristversäumung als unzulässig. Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Standsamtsaufsicht.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

Auf das Verfahren findet das vor Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes geltende Recht Anwendung, da das Verfahren in erster Instanz vor dem 1.9.2009 begonnen hat (Art. 111 FGG-RG). In diesem Fall richtet sich das gesamte Verfahren, einschließlich Rechtsmittelverfahren und Instanzenzug, nach altem Recht. Danach ist gegen die Entscheidung des Landgerichts die sofortige weitere Beschwerde gegeben (§ 53 Abs. 1 Satz 1 PStG in der vom 1.1.2009 bis 31.8.2009 geltenden Fassung i. V. m. § 29 Abs. 2, Abs. 4, § 22 FGG). Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere auch fristgerecht binnen zwei Wochen nach Zustellung des landgerichtlichen Beschlusses an die Standesamtsaufsicht eingelegt (§ 22 Abs. 1, § 16 FGG). Auf die zwei Tage zuvor erfolgte Zustellung an die allgemeine Einlaufstelle der „Stadt R., vertreten durch den Bürgermeister“ (wie es fälschlich im Rubrum des Landgerichts heißt) kommt es insoweit nicht an.

Die sofortige weitere Beschwerde führt zur sachlichen Prüfung, da die Erstbeschwerde im Ergebnis zu Unrecht als unzulässig verworfen wurde. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Das Landgericht hat die Erstbeschwerde zu Unrecht als verfristet zurückgewiesen. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin die zweiwöchige Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde (Art. 111 FGG-RG, § 53 Abs. 1 Satz 1 PStG in der vom 1.1.2009 bis 31.8.2009 geltenden Fassung, § 22 Abs. 1 FGG) versäumt hat. Das wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Der Standesamtsaufsicht ist aber auf ihren fristgerecht gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 22 Abs. 2 FGG). Da das Landgericht vor seiner Verwerfungsentscheidung die Standesamtsaufsicht nicht auf die versäumte Rechtsmittelfrist hingewiesen hatte, hat die Standesamtsaufsicht erst durch die Entscheidung des Landgerichts von der Fristversäumung erfahren und nicht bereits im landgerichtlichen Beschwerdeverfahren den Wiedereinsetzungsantrag stellen können, über den sodann das Landgericht zu befinden gehabt hätte. Über den fristgerecht erst nach der landgerichtlichen Entscheidung gestellten Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Oberlandesgericht. Der Senat gewährt Wiedereinsetzung. Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft gemacht, dass sie für die Anfechtung der Entscheidung vom 25.1.2010 das seit 1.9.2009 geltende neue Recht für anwendbar hielt, welches eine Beschwerdefrist von einem Monat vorsieht (§ 63 Abs. 1 FamFG). Nach zwischenzeitlich praktisch einhelliger Rechtsprechung (vgl. die Nachweise oben) zum Verständnis der Übergangsregelung in Art. 111 FGG-RG trifft das nicht zu; vielmehr führt der Beginn des Verfahrens in erster Instanz vor dem 1.9.2009 zur Anwendung des alten Rechts auch im Rechtsmittelverfahren, und zwar auch dann, wenn die angefochtene Entscheidung erst nach dem Stichtag erlassen wurde. Das war zum damaligen Zeitpunkt aber noch nicht gefestigte Rechtsprechung. In ersten Kommentaren zur Übergangsvorschrift wurde seinerzeit das Gegenteil vertreten. Eine Rechtsmittelbelehrung, wie sie nunmehr in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit allgemein vorgeschrieben ist (§ 39 FamFG) enthielt der erstinstanzliche Beschluss nicht. In der Gesamtschau sieht der Senat die Fristversäumung hier als unverschuldet an und gewährt Wiedereinsetzung.

Die Verwerfung der Erstbeschwerde als unzulässig kann somit keinen Bestand haben. Der Senat kann gleichwohl von einer Zurückverweisung an das Landgericht absehen und in der Sache selbst entscheiden, da weitere Tatsachenermittlungen nicht erforderlich sind. Im Übrigen hat das Landgericht, wenn auch - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nur hilfsweise, die zur Entscheidung stehende Frage ausführlich auch in der Sache behandelt. Es hat ausgeführt, dass die Eltern in der Wahl des Vornamens grundsätzlich frei seien und auch einen ausländischen Vornamen wählen könnten, und zwar auch dann, wenn es eine deutsche Schreibweise gebe. Es treffe nicht zu, dass der gewählte Name den allgemeinen Regeln der deutschen Rechtschreibung folgen müsse. In welchem Umfang in Deutschland die Punkte über dem e gebräuchlich seien, spiele keine Rolle. Die Kammer sei jedenfalls überzeugt, dass einem erheblichen Teil der Bevölkerung klar sei, welche Aussprachebedeutung mit dem Zeichen verbunden sei, nämlich die getrennte Aussprache der Vokale o und e anstelle der Aussprache ö. Eine Beeinträchtigung der Kindesinteressen sei nicht ersichtlich, insbesondere auch nicht dadurch, dass das Kind später bei der korrekten Wiedergabe seines Namens auf die zwei Punkte über dem e hinweisen müsse.

Diese Ausführungen des Landgerichts zur Sache sind rechtsfehlerfrei (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO). Das Standesamt hat den von den Eltern gewählten Vornamen ...ë in der Schreibweise mit Trema einzutragen. Die aufgeworfene Frage, ob ein von deutschen Eltern für ihr in Deutschland geborenes deutsches Kind einen im Ausland gebräuchlichen, mit und ohne Trema geschriebenen Vornamen in der Schreibweise mit Trema wählen können und das Standesamt den Vornahmen in der gewählten Schreibweise mit Trema einzutragen hat, ist weder im Namensrecht (§§ 1616 ff. BGB) noch in den für die Führung der Personenstandsbücher maßgeblichen Rechtsvorschriften (vgl. § 21 PStG, § 15 PStV) ausdrücklich geregelt. Nach § 15 Abs. 3 der hier anwendbaren, seit 1.1.2009 geltenden neuen Personenstandsverordnung sind die Beurkundungsdaten in lateinischer Schrift zu erfassen; diakritische Zeichen sind unverändert wiederzugeben. Das Trema gehört zu den diakritischen Zeichen. § 15 Abs. 3 Halbs. 2 PStV befasst sich nach dem Verständnis des Senats mit der Übernahme von diakritischen Zeichen aus anderen Urkunden (es geht um deren „Wiedergabe“ im deutschen Register), und nicht mit der erstmaligen Eintragung des Namens eines deutschen Kindes. Die Vorschrift enthält keine Aussage dazu, ob ein Name in der Schreibweise mit Trema nach deutschem Recht gewählt werden kann. Maßstab hierfür ist vielmehr das grundgesetzlich geschützte elterliche Sorgerecht, das im Kindeswohl seine Schranke findet. Ist die Wahl eines Namens in der Schreibweise mit Trema danach zulässig, so steht § 15 Abs. 3 PStV dessen Eintragung in dieser Schreibweise jedenfalls nicht entgegen.

Das Recht der Eltern, Sorge für ihr Kind zu tragen (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, § 1626 BGB), umfasst auch das Recht, diesem einen Namen zu geben. Die Entscheidung, welchen Namen das Kind tragen soll, haben die Eltern in Ausführung der Verantwortung für das Kind zu treffen. Dies betrifft auch die Wahl des Vornamens, der der Individualität einer Person Ausdruck verleiht, den Einzelnen bezeichnet und diesen von anderen unterscheidet. Es ist zuvörderst Aufgabe der Eltern, ihrem Kind in freier gemeinsamer Wahl einen Namen zu bestimmen, den es sich selbst noch nicht geben kann. Mangels einschlägiger Bestimmungen im Namensrecht sind die Eltern in der Wahl des Vornamens grundsätzlich frei. Diesem Recht der Eltern zur Vornamenswahl darf allein dort eine Grenze gesetzt werden, wo seine Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen droht. Der Staat ist zur Wahrnehmung seines Rechts nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG berechtigt und verpflichtet, das Kind als Grundrechtsträger vor verantwortungsloser Namenswahl durch die Eltern zu schützen. Für einen darüber hinausgehenden Eingriff in das Elternrecht auf Bestimmung des Vornamens für ihr Kind bietet Art. 6 Abs. 2 GG keine Grundlage.

Dieses Recht auf freie, nur durch das Kindeswohl begrenzte Namenswahl der Eltern umfasst grundsätzlich auch das Recht, ausländische Vornamen (in lateinischen Buchstaben) zu wählen. Eine „Eindeutschung“ oder die Wahl einer etwa bestehenden entsprechenden deutschen Namensform kann nicht verlangt werden, wenn ausdrücklich die ausländische Namensform gewählt wird. Auch insoweit bildet nur die mögliche Beeinträchtigung des Kindeswohls eine Grenze, nicht aber der Umstand, dass die Verwaltungs- und Gerichtssprache in Deutschland die deutsche Sprache ist. Allerdings kann bei der Kindeswohlprüfung zu berücksichtigen sein, dass in Deutschland herkömmlicherweise deutsch geschrieben und gesprochen wird, was jedoch im Zuge der europäischen Integration und zunehmenden Internationalisierung des Lebens sowie in Anbetracht größerer Bevölkerungskreise mit Migrationshintergrund nicht von vornherein gegen die Wahl ausländischer Namen und Schreibweisen spricht.

Nach diesen Kriterien ist für eine Versagung des von den Eltern gewählten Vornamens ...ë - in der Schreibweise mit Trema - kein Raum. Eine Beeinträchtigung des Kindeswohls ist nicht ersichtlich, wie das Landgericht zutreffend ausführt. Es trifft zwar zu, dass die deutsche Sprache dieses diakritische Zeichen, das im hier gegebenen Zusammenhang die getrennte Aussprache von aufeinanderfolgenden Vokabeln kennzeichnet (Zo-e), nicht verwendet (die Umlautpunkte auf den deutschen Buchstaben ä, ö und ü haben eine andere Funktion). Wohl aber ist es auch im Deutschen nicht unüblich, ausländische Eigennamen, die mit Trema geschrieben werden, in dieser Schreibweise wiederzugeben. Anerkannt sind die diakritischen Zeichen ferner zur Kennzeichnung der Aussprache ausländischer Namen, die nicht dem lateinischen Alphabet entstammen, nach Transliteration. Das Trema ist in vielen europäischen Sprachen, wie in der griechischen Sprache (dem Zoë/Zoé/Zoe/Zoo/Zoey und weitere abgewandelte Namensformen entstammen), aber auch in Sprachen mit dem lateinischen Alphabet wie etwa im Französischen, Spanischen und Katalanischen, gebräuchlich. In der deutschsprachigen Schweiz nimmt der Name „Joël“ (mit Trema) seit Jahren einen der oberen Plätze auf der Rangliste der beliebtesten Vornamen für Knaben ein; auch im Inland wurde er bereits mit Trema eingetragen. Ohne Rechtsfehler konnte das Landgericht davon ausgehen, dass auch in Deutschland in breiten Bevölkerungskreisen das Trema als sprachliches Zeichen - und seine Bedeutung für die Aussprache - durchaus bekannt ist, taucht es doch gelegentlich auch in deutschen Texten auf, wenn fremdsprachige Eigennamen mit Trema wiedergegeben werden. Im katholischen und orthodoxen Kalender ist der Heiligen ...ë im Übrigen ein Namenstag gewidmet, worauf bereits das Amtsgericht hingewiesen hat. Die Würdigung der Vorinstanzen, dass die Schreibweise mit Trema nicht befürchten lässt, das Kind werde der Lächerlichkeit preisgegeben oder sonst in seiner gedeihlichen Entwicklung beeinträchtigt, ist nicht zu beanstanden.

Es trifft im Übrigen nicht mehr zu, dass der Name, auch wenn er im Geburtenregister mit Trema eingetragen wird, im Personalausweis und Pass ohne Trema erscheint. Die Bundesdruckerei in Berlin ist heutzutage in der Lage, einen Namen korrekt mit Trema wiederzugeben. Schließlich stellt auch der Einwand, dass das Kind die Schreibweise seines Namens immer wieder wird erläutern müssen, kein durchgreifendes Gegenargument dar. Die dem Kind durch eine derartige Namenswahl möglicherweise zugemutete Erschwernis korrekter Namensführung im sozialen Umfeld hält sich im Rahmen der elterlichen Wahlfreiheit und überschreitet nicht die Grenze, jenseits der der Staat in Ausübung seines Wächteramtes für das Kindeswohl eingreifen dürfte und müsste.

Für eine Kostenentscheidung besteht kein Anlass. Die allein als Kostenschuldnerin in Betracht kommende Standesamtsaufsicht ist von der Zahlung der Gerichtskosten befreit (§ 51 Abs. 1 Satz 2 PStG). Einer Geschäftswertfestsetzung bedarf es nicht.


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Rechtsberatung zu Familien- und Erbrecht - BSP Bierbach Streifler & Partner PartGmbB Berlin Mitte
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Dies verstößt gegen die Vermögensfürsorgepflicht gegenüber dem anderen Ehegatten und kann zum Schadenersatzanspruch des Ehegatten führen.
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(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Der Beschluss, durch den das Standesamt zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten oder durch den die Berichtigung eines Personenstandsregisters angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam.

(2) Gegen den Beschluss steht dem Standesamt und der Aufsichtsbehörde die Beschwerde in jedem Fall zu.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Der Beschluss, durch den das Standesamt zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten oder durch den die Berichtigung eines Personenstandsregisters angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam.

(2) Gegen den Beschluss steht dem Standesamt und der Aufsichtsbehörde die Beschwerde in jedem Fall zu.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Über die Sprungrechtsbeschwerde muss nicht belehrt werden.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Im Geburtenregister werden beurkundet

1.
die Vornamen und der Geburtsname des Kindes,
2.
Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt,
3.
das Geschlecht des Kindes,
4.
die Vornamen und die Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht.

(2) Ist ein Kind tot geboren, so werden nur die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben mit dem Zusatz aufgenommen, dass das Kind tot geboren ist. Auf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, sind auch Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 einzutragen. Hätte die Personensorge bei Lebendgeburt des Kindes beiden Elternteilen zugestanden und führen sie keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann ein Familienname für das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die Eltern auf den Namen eines Elternteils einigen.

(2a) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes werden nur die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorgeschriebenen Angaben aufgenommen. Die zuständige Verwaltungsbehörde bestimmt die Vornamen und den Familiennamen des Kindes.

(3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen

1.
auf die Staatsangehörigkeit der Eltern, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist,
2.
bei einem Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, auf deren Eheschließung,
3.
auf die Beurkundung der Geburt der Mutter und des Vaters,
4.
auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,
5.
auf das Sachrecht, dem die Namensführung des Kindes unterliegt.

(1) Die Personenstandsregister fassen die Registereinträge mit Haupteintrag, etwaigen Folgebeurkundungen sowie Hinweisen eines Standesamts für gleichartige Personenstandsfälle (Geburt, Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, Tod) zusammen. Bei elektronischer Führung werden auch die zu den jeweiligen Einträgen und Fortführungen angebrachten Sperrvermerke nach § 64 des Gesetzes, Signaturen und Suchdaten zur eindeutigen Identifizierung der Einträge und für die Suche über Namen im Personenstandsregister gespeichert.

(2) Die Personenstandsregister werden im elektronischen Verfahren mit der Kennzeichnung „E“ für Eheregister, „G“ für Geburtenregister, „L“ für Lebenspartnerschaftsregister und „S“ für Sterberegister unterschieden.

(3) Die Beurkundungsdaten sind in lateinischer Schrift zu erfassen; diakritische Zeichen sind unverändert wiederzugeben. Dabei ist der Zeichensatz nach ISO/IEC 10646:2003 in der UTF-8-Kodierung zu verwenden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit.

(2) Die Aufsichtsbehörde, das Standesamt und die Beteiligten können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten; sie können ihren Beitritt auch durch Einlegung eines Rechtsmittels erklären.