Namensrecht: Zur Eintragung eines akademischen Grades des Vaters in das Personenstandsregister

bei uns veröffentlicht am28.11.2013

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Akademische Grade sind seit dem Inkrafttreten des reformierten Personenstandsgesetzes am 1.1.2009 nicht mehr in Personenstandsregistern einzutragen.
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 04.09.2013 (Az.: XII ZB 526/12) folgendes entschieden:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 8. August 2012 aufgehoben.


Gründe:

Das Verfahren betrifft die Eintragungsfähigkeit von akademischen Graden in einem Personenstandsregister.

Der Beteiligte zu 1 ist der Vater des am 23. Dezember 2011 geborenen Betroffenen. Der Beteiligte zu 3 (Standesamt) beurkundete diese Geburt am 30. Dezember 2011 im Geburtenregister, wobei er in die Spalte für den Familiennamen des Vaters "Br (...)" eintrug.

Mit Schreiben vom 10. Januar 2012 hat sich der Vater, der den akademischen Grad eines Doktors der Medizin führt, an das Amtsgericht gewendet und darum gebeten, das Standesamt anzuweisen, dass sein Familienname in der Geburtsurkunde seines Sohnes statt mit "Br (...)" mit "Dr. Br (...)" eingetragen werde. Das Amtsgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Vaters hat das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in StAZ 2012, 264 veröffentlicht ist, den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts abgeändert und das Standesamt angewiesen, den Eintrag im "Geburtenbuch" im Wege der Folgebeurkundung hinsichtlich des akademischen Grades des Vaters zu berichtigen.

Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 (Standesamtsaufsicht).

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 FamFGiVm § 51 Abs. 1 PStG). Sie ist auch im Übrigen, insbesondere hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung der Standesamtsaufsicht (§ 59 Abs. 3 FamFGiVm § 51 Abs. 2 PStG) zulässig und führt in der Sache zur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.

Die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Geburtenregisters nach §§ 47, 48 PStG liegen nicht vor.

Nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG werden im Geburtenregister, soweit es die Eltern des Kindes betrifft, deren Vornamen und Familiennamen sowie auf Wunsch eines Elternteils seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, beurkundet. Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass sich hieraus eine Eintragungsfähigkeit für akademische Grade der Eltern nicht ergeben kann, weil akademische Grade keine Bestandteile des Namens sind.

Ebenfalls zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen ist die Annahme des Beschwerdegerichts, dass unter der Geltung des bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Rechts auf Wunsch der Beteiligten akademische Grade in die Geburtenbücher und die aus ihnen erteilten Geburtsurkunden einzutragen gewesen sind.

Konkrete gesetzliche Vorschriften zur Eintragung von akademischen Graden in Geburtenregistern, Geburtenbüchern oder Geburtsurkunden enthielten auch die historischen Vorläufer des heutigen Personenstandsgesetzes nicht. Gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 hatte die Eintragung des Geburtenfalles in das Geburtenregister "Vor- und Familiennamen, Religion, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Eltern" zu enthalten. Nach dem Personenstandsgesetz vom 3. November 1937, welches mit seinen Novellierungen die Grundlage für den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Rechtszustand bildete, waren in das Geburtenbuch "Vor- und Familiennamen der Eltern, ihr Beruf und Wohnort sowie ihr religiöses Bekenntnis" einzutragen (§ 21 Abs. 1 Nr. 5 PStG idF 1937); gleiches galt gemäß § 62 PStG idF 1937 auch für die Geburtsurkunde. Mit der Novellierung des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1957 waren hinsichtlich der Eintragungen in das Geburtenbuch keine Änderungen verbunden, während § 62 PStG idF 1957 im Gegensatz zu der früheren Fassung den Beruf der Eltern in die Geburtsurkunde nicht mehr aufnehmen ließ.

Im Zusammenhang mit dieser Rechtsänderung hatte sich der Bundesgerichtshof im Jahre 1962 mit der Frage zu befassen, ob § 62 PStG idF 1957 nunmehr der Eintragung akademischer Grade der Eltern in die Geburtsurkunde des Kindes entgegenstehen könnte. Dies hatte der Bundesgerichtshof verneint und zur Begründung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt: Akademische Grade könnten weder zum Namen noch zur Berufsangabe gerechnet werden. Vielmehr seien sie in ständiger Übung in Personenstandsbüchern und Personenstandsurkunden aufgenommen worden. Dies lasse insbesondere die Dienstanweisung für die Standesbeamten und Aufsichtsbehörden (DA) in der Fassung vom 10. Mai 1952 erkennen, die mehrere Bestimmungen für die Eintragung akademischer Grade enthalten habe. Dem Gesetzgeber sei bei der Neufassung des Personenstandsgesetzes im Jahre 1957 diese tatsächlich bestehende Übung der Standesämter zur Eintragung akademischer Grade bekannt gewesen, ohne dass dieser in einer besonderen Regelung dazu Stellung genommen habe. Daraus könne nicht gefolgert werden, dass die Eintragung akademischer Grade nicht mehr zulässig sei; vielmehr habe die amtliche Begründung des Gesetzesentwurfes zu § 70 PStG idF 1957 den "Doktor der Medizin" als Beispiel für eine unzulässige Abkürzung herangezogen, was ebenfalls verdeutliche, dass der Gesetzgeber grundsätzlich von der Eintragungsfähigkeit akademischer Grade ausgegangen sei. Daran anknüpfend sei die Eintragung akademischer Grade auch in mehreren Bestimmungen in der nach der Gesetzesänderung neu gefassten Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden vom 14. Januar 1958 vorgesehen.

Der Verzicht auf die Eintragung akademischer Grade in Personenstandsbüchern wurde im Jahre 1984 im Zusammenhang mit einer Änderung der Dienstanweisung diskutiert. Dieses Vorhaben - über das auf fachlicher Ebene an sich Einigkeit geherrscht hatte - scheiterte am Widerstand des Bundesrates, der einer Änderung der Dienstanweisung nur mit der Maßgabe zustimmte, dass die dort bislang enthaltenen Regelungen über die Eintragung akademischer Grade erhalten blieben.

Die zuletzt gültige Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden vom 27. Juli 2000 in der Fassung vom 15. August 2007 regelte in § 265 Abs. 2 Nr. 1 DA die Eintragung der Namen der Eltern in das Geburtenbuch; für die Eintragung ihrer akademischen Grade wurde auf § 63 Abs. 1 DA verwiesen. § 63 Abs. 1 DA enthielt allgemeine Bestimmungen zur Eintragung akademischer Grade in das Heirats-, Geburten- und Sterbebuch sowie in einzelnen Spalten des Familienbuches. Danach waren akademische Grade - sofern die von einer deutschen Behörde erteilte Genehmigung zur Führung eines im Ausland erworbenen akademischen Grades keine andere Reihenfolge vorsah - vor dem Vornamen, sonst vor dem Familiennamen einzutragen. Nach § 66 Abs. 3 DA konnten akademische Grade mit der amtlichen Abkürzung oder mit der Abkürzung eingetragen werden, die sich aus den vorgelegten Unterlagen (z.B. Verleihungsurkunde) ergab.

Entsprach die Eintragungsfähigkeit akademischer Grade unter dem bisherigen Rechtszustand nach allgemeiner Ansicht einer zum Gewohnheitsrecht erstarkten tatsächlichen Übung, ist nunmehr in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob daran auch unter der Geltung des neuen Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007, welches am 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist, noch festgehalten werden kann.

Im Anschluss an eine frühere Entscheidung des Beschwerdegerichts wird teilweise die Ansicht vertreten, dass akademische Grade weiterhin auf Antrag in Personenstandsregistern zu beurkunden seien. Eine abweichende Auffassung meint demgegenüber, dass nach der Reform des Personenstandsgesetzes von einer Fortgeltung des bisherigen Gewohnheitsrechts nicht mehr ausgegangen werden könne.

Der Senat teilt die letztgenannte Ansicht.

Gewohnheitsrecht beruht nach ständiger Rechtsprechung auf einer lang andauernden und ständigen, gleichmäßigen und allgemeinen tatsächlichen Übung, mit der ein bestimmter Lebenssachverhalt durch die beteiligten Verkehrskreise behandelt wird. Hinzutreten muss in subjektiver Hinsicht, dass diese Übung von der Überzeugung getragen wird, mit ihrer Anwendung geltendes Recht zu befolgen, mithin die Zwangsläufigkeit der Anwendung der Übung im Bewusstsein von Rechtsanwendern und Rechtsunterworfenen verankert ist. Bezugspunkt für die Geltung von Gewohnheitsrecht kann - wie hier im Hinblick auf die Beurkundungspraxis der Standesämter - grundsätzlich auch eine ständige Übung der Verwaltung sein.

Weil Gewohnheitsrecht als Rechtsquelle gleichwertig neben dem Gesetzesrecht steht, ist der Gesetzgeber - wie beim Gesetzesrecht - ohne weiteres befugt, Gewohnheitsrecht durch die Kodifizierung einer abweichenden Regelung außer Kraft zu setzen.

Nach der insoweit zutreffenden Auffassung des Beschwerdegerichts lässt sich im neu gefassten Personenstandsgesetz eine Regelung, wonach akademische Grade nicht mehr eintragungsfähig seien, jedenfalls nicht aus dem Wortlaut der für die Führung der einzelnen Personenstandsregister maßgeblichen Vorschriften (§§ 15 Abs. 1, 21 Abs. 1, 31 Abs. 1 PStG) entnehmen. Denn diese Vorschriften beschränken sich auf die Aufzählung von eintragungsfähigen Daten, ohne dass der Gesetzgeber an dieser Stelle den enumerativen Charakter dieser Aufzählung ausdrücklich betont hätte. Dem Beschwerdegericht ist ebenfalls zuzugeben, dass auch in der amtlichen Begründung zum Entwurf des reformierten Personenstandsgesetzes an keiner Stelle unmittelbar zum Ausdruck kommt, dass akademische Grade - entgegen der bisherigen Übung der Standesämter - in den Personenstandsregistern nicht mehr einzutragen seien, obwohl diese Übung bekannt gewesen sein musste.

Allerdings dürften hieraus - im Hinblick auf die Billigung des bisherigen Gewohnheitsrechts durch den Gesetzgeber - nicht die gleichen Schlüsse gezogen werden können, die der Bundesgerichtshof bei der Beurteilung der Rechtsänderungen aufgrund der Neufassung des Personenstandsgesetzes aus dem Jahre 1957 noch ziehen konnte. Die seinerzeit neu gefasste Vorschrift des § 62 PStG idF 1957, mit der die Eintragungen auf der Geburtsurkunde beschränkt worden waren, beruhte ausweislich der Gesetzesbegründung auf der Erwägung, dass die (wegfallende) Berufsbezeichnung der Eltern entbehrlich sei und ihr in der Geburtsurkunde keine Bedeutung zukäme. Demgegenüber hat die zum 1. Januar 2009 in Kraft getretene Reform des Personenstandsrechts im Zuge der Einführung der elektronischen Registerführung eine generelle "Reduzierung der Beurkundungsdaten auf das für die Dokumentation des Personenstandes erforderliche Maß" im Blick, womit auch auf die Kritik am Umfang des bisherigen Beurkundungsinhalts reagiert werden sollte. Anders als die Vorgängerfassungen enthält das Gesetz in § 1 Abs. 1 PStG nunmehr eine Legaldefinition des Personenstandes und derjenigen Daten, die den Personenstand umfassen; dies sind Daten über Geburt, Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft und Tod sowie damit in Verbindung stehende familien- und namensrechtliche Tatsachen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 PStG). Weder die Berufsbezeichnung noch die Führung akademischer Grade stellen nach dieser Definition personenstandsrelevante Daten dar. Es spricht im Lichte des § 1 Abs. 1 PStG deshalb vieles für die Auffassung, die Aufzählung in § 21 Abs. 1 PStG (ebenso wie in §§ 15 Abs. 1, 31 Abs. 1 PStG) zumindest in dem Sinne als abschließend zu verstehen, dass nicht personenstandsrelevante Daten, die - anders als die Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlich organisierten Religionsgemeinschaft - im Datenkatalog nicht aufgeführt sind, auch nicht mehr eintragungsfähig sind.

Anders als bei der Novellierung des Personenstandsgesetzes im Jahre 1957 lassen sich der amtlichen Begründung des Reformgesetzes aus dem Jahre 2007 auch keine positiven Anhaltspunkte für eine fortdauernde Eintragungsfähigkeit akademischer Grade mehr entnehmen. Vielmehr enthalten die Gesetzgebungsmaterialien für das nach Erlass der angefochtenen Entscheidung verabschiedete Personenstandsrechts-Änderungsgesetz in der Begründung zur Neufassung von § 69 PStV einen deutlichen Hinweis darauf, dass die Angabe des akademischen Grades "nach dem ab 1. Januar 2009 geltenden Personenstandsrecht nicht mehr vorgesehen" sei, ohne dass dieser Aspekt während der Beratungen des Gesetzentwurfes in Frage gestellt worden wäre.

Letztlich kann es aber auf sich beruhen, ob bereits von einer Abschaffung der gewohnheitsrechtlichen Eintragungsfähigkeit akademischer Grade durch den Gesetzgeber des reformierten Personenstandsgesetzes ausgegangen werden kann. Auch ohne ein Eingreifen des Gesetzgebers wird eine Norm des Gewohnheitsrechts jedenfalls durch die Bildung eines entgegenstehenden Gewohnheitsrechts außer Kraft gesetzt. Im Übrigen verhalten sich Entstehung und Untergang von Gewohnheitsrecht spiegelbildlich zueinander; die Geltung einer gewohnheitsrechtlichen Regel entfällt, wenn bei einer großen Mehrheit der beteiligten Verkehrskreise die bisherige Übung tatsächlich nicht mehr fortgesetzt oder wesentlich abgewandelt wird oder wenn die Rechtsüberzeugung, mit der Anwendung der bisherigen Übung geltendes Recht zu befolgen, weitestgehend abhandenkommt.

Die Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden vom 27. Juli 2000 ist mit Wirkung zum 1. August 2010 durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV) vom 29. März 2010 (BAnz Nr. 57 a vom 15. April 2010) ersetzt worden. Den Regelungen zu Nr. 21 PStG-VwV, die sich zu den Eintragungen in das Geburtenregister verhalten, lassen sich keine Hinweise auf eine Eintragung von akademischen Graden der Eltern entnehmen. Anders als die außer Kraft getretene Dienstanweisung (§§ 63 Abs. 1, 66 Abs. 3 DA) enthalten die PStG-VwV und ihre Anlagen auch keine allgemeinen Bestimmungen über die Eintragung akademischer Grade und ihre Abkürzungen mehr. Solche einheitlichen Regelungen wären in einer Verwaltungsvorschrift bei einer Fortgeltung der bisherigen Übung allerdings zuerwarten gewesen, da es - gerade bei der elektronischen Registerführung -nicht dem Belieben des einzelnen Standesbeamten überlassen werden kann, in welchem Dateifeld und auf welche Weise er akademische Grade in die Personenstandsregister einträgt.

Darüber hinaus ist in Nr. 56.2.1 PStG-VwV vorgesehen, dass in Personenstandsurkunden, die auf Einträgen in Altregistern beruhen, akademische Grade von Ehegatten, Lebenspartnern, Eltern oder Verstorbenen nicht zu übernehmen seien. Es ist daher mit der Rechtsbeschwerde und den von ihr mitgeteilten Erkenntnissen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern davon auszugehen, dass es derzeit - schon im Hinblick auf die Selbstbindung der Verwaltung - eine der PStG-VwV entgegenstehende ständige Übung der deutschen Standesämter, wonach akademische Grade auf Antrag von Beteiligten in Personenstandsregister einzutragen seien, nicht mehr gibt.

Durch die fehlende Eintragung seines akademischen Grades in das Geburtenregister und die Geburtsurkunde des betroffenen Kindes wird der Vater in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG), welches das Recht zur Führung eines verliehenen akademischen Grades umschließt, nicht beeinträchtigt.

Durch die Nichteintragung seines akademischen Grades in Personenstandsregister und Personenstandsurkunden wird der Titelinhaber weder gegenüber dem Standesamt noch gegenüber sonstigen - auch staatlichen - Stellen an der Führung seines akademischen Grades gehindert. Eine Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann sich für den Titelinhaber auch nicht dadurch ergeben, dass bei Dritten, denen Personenstandsurkunden ohne eingetragenen akademischen Grad vorgelegt würden, der Eindruck einer unrechtmäßigen Führung des Titels hervorgerufen werden könnte. Ein solcher Eindruck kann schon deshalb nicht entstehen, weil der Titelinhaber auch nach dem früheren Recht nur berechtigt, aber nicht verpflichtet war, seinen akademischen Grad in Personenstandsurkunden eintragen zu lassen.

Gesetze

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

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(1) Im Geburtenregister werden beurkundet1.die Vornamen und der Geburtsname des Kindes,2.Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt,3.das Geschlecht des Kindes,4.die Vornamen und die Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht. (2) Ist ein Kind tot

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Personenstandsgesetz - PStG | § 47 Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung


(1) In einem abgeschlossenen Registereintrag sind offenkundige Schreibfehler zu berichtigen. Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts sind außerdem zu berichtigen1.die in den Personenstandsregistern eingetragenen Hinw

Personenstandsgesetz - PStG | § 15 Eintragung in das Eheregister


(1) Im Eheregister werden im Anschluss an die Eheschließung beurkundet1.Tag und Ort der Eheschließung,2.die Vornamen und die Familiennamen der Ehegatten, Ort und Tag ihrer Geburt, ihr Geschlecht,3.die nach der Eheschließung geführten Vornamen und Fam

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(1) Personenstand im Sinne dieses Gesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens. Der Personenstand umfasst Daten über Geburt, Eheschließung, Begründu

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(1) Bei der elektronischen Erfassung von Altregistern werden Registereinträge nach den Mustern der Anlagen 2 bis 5 erstellt. Der Sachverhalt ist in die elektronischen Register so zu übernehmen, dass der personenstandsrechtliche Verlauf nachvollziehba

Personenstandsgesetz - PStG | § 70 Bußgeldvorschriften


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(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit.

(2) Die Aufsichtsbehörde, das Standesamt und die Beteiligten können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten; sie können ihren Beitritt auch durch Einlegung eines Rechtsmittels erklären.

(1) In einem abgeschlossenen Registereintrag sind offenkundige Schreibfehler zu berichtigen. Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts sind außerdem zu berichtigen

1.
die in den Personenstandsregistern eingetragenen Hinweise,
2.
fehlerhafte Übertragungen aus Urkunden, die der Eintragung zugrunde gelegen haben,
3.
im Sterberegister die Angaben über den letzten Wohnsitz des Verstorbenen,
4.
in allen Personenstandsregistern die Registrierungsdaten eines Personenstandseintrags,
5.
in allen Personenstandsregistern die Elementbezeichnungen und Leittextangaben.
Ferner können sonstige unrichtige oder unvollständige Eintragungen berichtigt werden, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt festgestellt wird durch
1.
Personenstandsurkunden,
2.
Dokumente des Heimatstaates, die zum Grenzübertritt berechtigen, soweit dadurch ein erläuternder Zusatz zur Identität oder zur Namensführung im Personenstandsregister gestrichen werden soll.

(2) Gehen dem Standesamt berichtigende Mitteilungen oder Anzeigen zu, so sind außerdem zu berichtigen

1.
im Geburtenregister die Angaben über Zeitpunkt und Ort der Geburt sowie das Geschlecht des Kindes, wenn die Geburt schriftlich angezeigt worden ist,
2.
im Sterberegister die Angaben über Zeitpunkt und Ort des Todes, wenn der Sterbefall schriftlich angezeigt worden ist,
3.
in allen Personenstandsregistern die Angaben über die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen.

(3) Bei Berichtigungen sind die Beteiligten vor der Änderung zu hören. Eine Anhörung unterbleibt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 5 sowie des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2.

(4) Die Berichtigung fehlerhafter Registrierungsdaten eines Eintrags erfolgt durch Kennzeichnung des entsprechenden Registereintrags und erneute Beurkundung. Die nach Satz 1 gekennzeichneten Registereinträge gelten als stillgelegt und dürfen nicht mehr verarbeitet werden. Die Registrierungsdaten eines stillgelegten Eintrags können wieder verwendet werden.

(1) Außer in den Fällen des § 47 darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen.

(2) Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichtsbehörde stellen. Sie sind vor der Entscheidung zu hören.

(1) Im Geburtenregister werden beurkundet

1.
die Vornamen und der Geburtsname des Kindes,
2.
Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt,
3.
das Geschlecht des Kindes,
4.
die Vornamen und die Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht.

(2) Ist ein Kind tot geboren, so werden nur die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben mit dem Zusatz aufgenommen, dass das Kind tot geboren ist. Auf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, sind auch Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 einzutragen. Hätte die Personensorge bei Lebendgeburt des Kindes beiden Elternteilen zugestanden und führen sie keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann ein Familienname für das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die Eltern auf den Namen eines Elternteils einigen.

(2a) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes werden nur die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorgeschriebenen Angaben aufgenommen. Die zuständige Verwaltungsbehörde bestimmt die Vornamen und den Familiennamen des Kindes.

(3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen

1.
auf die Staatsangehörigkeit der Eltern, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist,
2.
bei einem Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, auf deren Eheschließung,
3.
auf die Beurkundung der Geburt der Mutter und des Vaters,
4.
auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,
5.
auf das Sachrecht, dem die Namensführung des Kindes unterliegt.

(1) Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Auskunft aus einem und Einsicht in einen Registereintrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.

(3) Vor Ablauf der für die Führung der Personenstandsregister festgelegten Fristen ist die Benutzung nach den Absätzen 1 und 2 bereits bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses zuzulassen, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind; Beteiligte sind beim Geburtenregister die Eltern und das Kind, beim Eheregister die Ehegatten und beim Lebenspartnerschaftsregister die Lebenspartner.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 11 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 17 Satz 1, eine dort genannte Handlung begeht oder einen dort genannten Vertrag abschließt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Person nach § 19 Satz 1 Nummer 1 entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2,
2.
als Träger einer Einrichtung nach § 20 Satz 1 entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2,
3.
entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1,
4.
als Person nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 entgegen § 28 Nr. 1 oder
5.
als Träger einer Einrichtung nach § 30 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Satz 1 entgegen § 28 Nr. 2
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.

(1) Im Eheregister werden im Anschluss an die Eheschließung beurkundet

1.
Tag und Ort der Eheschließung,
2.
die Vornamen und die Familiennamen der Ehegatten, Ort und Tag ihrer Geburt, ihr Geschlecht,
3.
die nach der Eheschließung geführten Vornamen und Familiennamen der Ehegatten.

(2) Zum Eheeintrag wird hingewiesen

1.
auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten,
2.
auf die Staatsangehörigkeit der Ehegatten, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist,
3.
auf die Bestimmung eines Ehenamens,
4.
auf das Sachrecht, dem die Namensführung der Ehegatten unterliegt.

(1) Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Auskunft aus einem und Einsicht in einen Registereintrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.

(3) Vor Ablauf der für die Führung der Personenstandsregister festgelegten Fristen ist die Benutzung nach den Absätzen 1 und 2 bereits bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses zuzulassen, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind; Beteiligte sind beim Geburtenregister die Eltern und das Kind, beim Eheregister die Ehegatten und beim Lebenspartnerschaftsregister die Lebenspartner.

(1) Personenstand im Sinne dieses Gesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens. Der Personenstand umfasst Daten über Geburt, Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft und Tod sowie damit in Verbindung stehende familien- und namensrechtliche Tatsachen.

(2) Die nach Landesrecht für das Personenstandswesen zuständigen Behörden (Standesämter) beurkunden den Personenstand nach Maßgabe dieses Gesetzes; sie wirken bei der Schließung von Ehen mit.

(3) Die Standesämter erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen durch Bundesrecht oder Landesrecht zugewiesen werden.

(1) Im Geburtenregister werden beurkundet

1.
die Vornamen und der Geburtsname des Kindes,
2.
Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt,
3.
das Geschlecht des Kindes,
4.
die Vornamen und die Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht.

(2) Ist ein Kind tot geboren, so werden nur die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben mit dem Zusatz aufgenommen, dass das Kind tot geboren ist. Auf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, sind auch Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 einzutragen. Hätte die Personensorge bei Lebendgeburt des Kindes beiden Elternteilen zugestanden und führen sie keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann ein Familienname für das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die Eltern auf den Namen eines Elternteils einigen.

(2a) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes werden nur die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorgeschriebenen Angaben aufgenommen. Die zuständige Verwaltungsbehörde bestimmt die Vornamen und den Familiennamen des Kindes.

(3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen

1.
auf die Staatsangehörigkeit der Eltern, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist,
2.
bei einem Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, auf deren Eheschließung,
3.
auf die Beurkundung der Geburt der Mutter und des Vaters,
4.
auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,
5.
auf das Sachrecht, dem die Namensführung des Kindes unterliegt.

(1) Im Eheregister werden im Anschluss an die Eheschließung beurkundet

1.
Tag und Ort der Eheschließung,
2.
die Vornamen und die Familiennamen der Ehegatten, Ort und Tag ihrer Geburt, ihr Geschlecht,
3.
die nach der Eheschließung geführten Vornamen und Familiennamen der Ehegatten.

(2) Zum Eheeintrag wird hingewiesen

1.
auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten,
2.
auf die Staatsangehörigkeit der Ehegatten, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist,
3.
auf die Bestimmung eines Ehenamens,
4.
auf das Sachrecht, dem die Namensführung der Ehegatten unterliegt.

(1) Bei der elektronischen Erfassung von Altregistern werden Registereinträge nach den Mustern der Anlagen 2 bis 5 erstellt. Der Sachverhalt ist in die elektronischen Register so zu übernehmen, dass der personenstandsrechtliche Verlauf nachvollziehbar ist und die durch die ursprüngliche Beurkundung verlautbarten Rechtsverhältnisse auch aus dem elektronisch nacherfassten Personenstandseintrag hervorgehen. Daten, die in den elektronischen Registern nicht vorgesehen sind, werden nicht übernommen. Daten, die im Papierregister nicht vorhanden sind, sind sorgfältig unter Beachtung des im Zeitpunkt der Beurkundung geltenden Rechts nachzuerheben, wenn sie zur Führung des elektronischen Registers erforderlich sind. Die Nacherhebung fehlender Daten, die zur Eintragung eines Hinweises führen würden, ist nicht erforderlich.

(2) Für die elektronisch zu erfassenden Einträge sind Registrierungsdaten nach § 16 Absatz 2 zu bilden. Der vorhandenen Eintragsnummer sind die Kurzbezeichnung des jeweiligen Personenstandsregisters nach § 15 Absatz 2 und das Jahr der Erstbeurkundung hinzuzufügen. Weicht die Bezeichnung des Standesamts, das die zu erfassende Beurkundung vorgenommen hat, von der Bezeichnung des Standesamts ab, das jetzt die elektronische Erfassung vornimmt, werden die ursprüngliche Bezeichnung und die Standesamtsnummer übernommen; bei nicht vorhandener oder nicht verwendbarer Standesamtsnummer wird die Nummer des erfassenden Standesamts um eine fortlaufende dreistellige Ziffernfolge (Suffix) ergänzt, die das Standesamt einmalig vergibt; sofern für ein Standesamt trotz unterschiedlicher Bezeichnungen die gleiche Standesamtsnummer vergeben war, erfolgt die Nacherfassung unter der neuen Bezeichnung des Standesamtes. Weicht bei zusammengelegten Standesämtern mit neuer Bezeichnung und unveränderter Standesamtsnummer der Name des neugebildeten Standesamts von dem Namen des erfassten Standesamts ab, so sind die Einträge elektronisch unter der neuen Bezeichnung zu fassen. Der Name des Standesbeamten aus dem ursprünglichen Eintrag wird ohne Funktionsbezeichnung übernommen. Als Heiratseinträge fortgeführte Familienbücher im Sinne des § 77 Absatz 2 Satz 2 des Personenstandsgesetzes werden mit einer nicht belegten Eintragsnummer im Eheregister des Jahres nacherfasst, in dem sie angelegt wurden.

(3) Der Standesbeamte, der die elektronische Erfassung durchführt, schließt den Eintrag mit seiner dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur ab und speichert ihn in dem entsprechenden Personenstandsregister. Beurkundung im Sinne des § 54 des Gesetzes ist ab diesem Zeitpunkt ausschließlich der im elektronischen Personenstandsregister gespeicherte Eintrag.

(4) Im Übrigen gelten die §§ 9 und 15 bis 20 entsprechend.

(5) Einträge in Altregistern, die in elektronische Register übernommen wurden, sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen; sie sind danach wie Sammelakten zu behandeln. Ist der gesamte Band nacherfasst, so ist das hierzu geführte Zweitbuch zu vernichten.

(6) Für die Übernahme von Übergangsbeurkundungen nach § 75 des Gesetzes in elektronische Register und für die Neubeurkundung von in Verlust geratenen Einträgen nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.