(1) Das Gericht zieht für den Beschuldigten oder Verurteilten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, einen Dolmetscher oder Übersetzer heran, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist. Das Gericht weist den Beschuldigten in einer ihm verständlichen Sprache darauf hin, dass er insoweit für das gesamte Strafverfahren die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers beanspruchen kann.

(2) Erforderlich zur Ausübung der strafprozessualen Rechte des Beschuldigten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, ist in der Regel die schriftliche Übersetzung von freiheitsentziehenden Anordnungen sowie von Anklageschriften, Strafbefehlen und nicht rechtskräftigen Urteilen. Eine auszugsweise schriftliche Übersetzung ist ausreichend, wenn hierdurch die strafprozessualen Rechte des Beschuldigten gewahrt werden. Die schriftliche Übersetzung ist dem Beschuldigten unverzüglich zur Verfügung zu stellen. An die Stelle der schriftlichen Übersetzung kann eine mündliche Übersetzung der Unterlagen oder eine mündliche Zusammenfassung des Inhalts der Unterlagen treten, wenn hierdurch die strafprozessualen Rechte des Beschuldigten gewahrt werden. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte einen Verteidiger hat.

(3) Der Beschuldigte kann auf eine schriftliche Übersetzung nur wirksam verzichten, wenn er zuvor über sein Recht auf eine schriftliche Übersetzung nach den Absätzen 1 und 2 und über die Folgen eines Verzichts auf eine schriftliche Übersetzung belehrt worden ist. Die Belehrung nach Satz 1 und der Verzicht des Beschuldigten sind zu dokumentieren.

(4) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die nach § 395 der Strafprozessordnung berechtigt sind, sich der öffentlichen Klage mit der Nebenklage anzuschließen.

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Strafprozessrecht: Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei einem Ausländer

25.04.2018

Grundsätzlich bedarf es der Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht, wenn Beiordnung eines Dolmetschers zur Überbrückung sprachlicher Defizite genügen würde – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Strafrecht Berlin
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Strafrecht: Strafbefehl muss übersetzt werden

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Ein deutscher Strafbefehl muss übersetzt werden, wenn der Betroffene der deutschen Sprache nicht mächtig ist – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Strafrecht Berlin
sonstiges

Europarecht: Strafbefehl muss übersetzt werden

16.10.2017

Ein deutscher Strafbefehl muss übersetzt werden, wenn der Betroffene der deutschen Sprache nicht mächtig ist – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Europarecht

Strafprozessrecht: Zum Einspruch gegen einen Strafbefehl

11.04.2017

Das Gericht ist aufgrund des Rechts auf rechtliches Gehör nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden.
Allgemeines

Referenzen - Gesetze | § 187 GVG

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Strafprozeßordnung - StPO | § 163a Vernehmung des Beschuldigten


(1) Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt. In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern. (2) Beantragt d

Strafprozeßordnung - StPO | § 37 Zustellungsverfahren


(1) Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der z

Strafprozeßordnung - StPO | § 397 Verfahrensrechte des Nebenklägers


(1) Der Nebenkläger ist, auch wenn er als Zeuge vernommen werden soll, zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt. Er ist zur Hauptverhandlung zu laden; § 145a Absatz 2 Satz 1 und § 217 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. Die Befugnis zur Abl

Strafprozeßordnung - StPO | § 171 Einstellungsbescheid


Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge oder verfügt sie nach dem Abschluß der Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens, so hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden. In dem Be

Referenzen - Urteile | § 187 GVG

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26 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 187 GVG.

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2018 - 4 StR 506/17

bei uns veröffentlicht am 22.01.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 506/17 vom 22. Januar 2018 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. ECLI:DE:BGH:2018:220118B4STR506.17.0 Die Vorsitzende des 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22.

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2018 - 3 StR 92/18

bei uns veröffentlicht am 18.09.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 92/18 vom 18. September 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. ECLI:DE:BGH:2018:180918B3STR92.18.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nac

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Okt. 2018 - 4 StR 51/17

bei uns veröffentlicht am 04.10.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 51/17 vom 4. Oktober 2018 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Mord ECLI:DE:BGH:2018:041018B4STR51.17.0 Die Vorsitzende des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2018 beschlossen:

Oberlandesgericht München Beschluss, 08. Apr. 2016 - 3 Ws 249/16

bei uns veröffentlicht am 08.04.2016

Tenor Die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft Kempten (Allgäu) gegen den Beschluss der Jugendkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 23. Februar 2016 wird als unbegründet verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des B

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Aug. 2018 - 11 CE 18.1268

bei uns veröffentlicht am 16.08.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 03. März 2014 - 2 Ws 63/14

bei uns veröffentlicht am 03.03.2014

Tenor Die Beschwerde des Angeklagten R. gegen den Beschluss der 4. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13.01.2014 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen. Gründe I. Der Angeklagte ist polnisc

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2018 - 1 StR 320/17

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 320/17 vom 13. September 2018 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja –––––––––––––––––––––––––– GVG § 187 Abs. 2 Satz 1 1. Entscheidet ein Vorsitzender am Bundesgerichtshof, da

Europäischer Gerichtshof Urteil, 12. Okt. 2017 - C-278/16

bei uns veröffentlicht am 12.10.2017

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 12. Oktober 2017 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Richtlinie 2010/64/EU – Art. 3 Abs. 1 – Recht auf Dolmetschleistungen und...

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Aug. 2017 - 1 StR 671/16

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 671/16 vom 8. August 2017 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ________________________ GVG § 185 Abs. 1 Satz 1, § 187 Abs. 1 Satz 1 StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 1. Die Hinzuzi

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 24. Apr. 2017 - 1 Ws 118/17

bei uns veröffentlicht am 24.04.2017

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer de

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Feb. 2017 - StB 2/17

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 2/17 vom 9. Februar 2017 in dem Strafverfahren gegen wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland ECLI:DE:BGH:2017:090217BSTB2.17.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung d

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 30. Jan. 2017 - 2 Rb 6 Ss 53/17

bei uns veröffentlicht am 30.01.2017

Tenor 1. Auf den Antrag des Verfallsbeteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 1. Dezember 2016 aufgehoben. 2. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Vorlagesache 4 StR 299/16 wegen Vorgreiflich

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 23. Jan. 2017 - 2 BvR 2272/16

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Tenor Der Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 13. Oktober 2016 - 2 Qs 77/16 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufge

Landgericht Stuttgart Beschluss, 13. Sept. 2016 - 19 Qs 49/16

bei uns veröffentlicht am 13.09.2016

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten K. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 10.08.2016 - Az. 6 (16) Cs 93 Js 13969/15 - wird als unbegründet verworfen. 2. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmit

Landgericht Bielefeld Beschluss, 07. Sept. 2016 - 08 Qs 379/16 VIII

bei uns veröffentlicht am 07.09.2016

Tenor Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass die Anordnung entfällt, wonach die durch den Pflichtverteidigerwechsel entstehenden Mehrkosten dem neuen Pflichtverteidiger Rechtsanwalt C. nicht erstattet werden sollten. Die Kosten

Landgericht Dortmund Beschluss, 11. März 2016 - 36 Qs-257 Js 2069/15-22/16

bei uns veröffentlicht am 11.03.2016

Tenor Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 44 Satz 1 und 2 StPO i.V.m. § 44 Abs. 2 Satz 3 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 13.01.2016

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 26. Jan. 2016 - 1 Ws 8/16

bei uns veröffentlicht am 26.01.2016

Tenor Die Beschwerde wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Strafkammervorsitzenden vom 30. Januar 2015 auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen. 1Zusatz: 2Zutreffend hat der nach §§ 36 Abs. 1,

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Dez. 2015 - 2 StR 457/14

bei uns veröffentlicht am 23.12.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 457/14 vom 23. Dezember 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2015:231215U2STR457.14.0 Der 2. Strafsenat des Bu

Landgericht Kiel Beschluss, 10. Nov. 2015 - 10 Qs 100/15

bei uns veröffentlicht am 10.11.2015

Tenor In der Strafsache … wegen Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird der Beschluss des Amtsgerichts Kiel vom 17. Juli 2015, durch den die Beiordnung von Rechtsanwalt A. A. als Pflichtverteidiger abgelehnt worden ist, aufgehoben.

Europäischer Gerichtshof Urteil, 15. Okt. 2015 - C-216/14

bei uns veröffentlicht am 15.10.2015

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 15. Oktober 2015 ( * ) „Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen — Richtlinie 2010/64/EU — Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in...

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2014 - 3 StR 262/14

bei uns veröffentlicht am 10.07.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 2 6 2 / 1 4 vom 10. Juli 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. au

Landgericht Stuttgart Beschluss, 12. Mai 2014 - 7 Qs 18/14

bei uns veröffentlicht am 12.05.2014

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Nürtingen vom 11.03.2014 aufgehoben. 2. Die Sache wird zur Zustellung der schriftlichen Übersetzung des Strafbefehls und der Rechtsmittelbelehrung in

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 11. März 2014 - 2 Ws 40/14

bei uns veröffentlicht am 11.03.2014

Tenor Die Beschwerde wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und den ausführlichen und in jeder Hinsicht zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses der Strafkammervorsitzenden vom 3. Februar 2014, die durch das Vorbringen des Besch

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 09. Jan. 2014 - 6 - 2 StE 2/12

bei uns veröffentlicht am 09.01.2014

Tenor Der Antrag auf Übersetzung der schriftlichen Urteils vom 12. Juli 2013 in die türkische Sprache sowie Zustellung, hilfsweise auf Vorlage des Verfahrens an den

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 28. Aug. 2013 - 2 Ws 426/13

bei uns veröffentlicht am 28.08.2013

Tenor Der Antrag des Untergebrachten auf Übersetzung der Senatsentscheidung vom 16.08.2013 – 2 Ws 426/13 – in die arabische Sprache wird abgelehnt. 1                                                Gründe:2

Landgericht Freiburg Beschluss, 23. Sept. 2011 - 6 Qs 44/11 Hw

bei uns veröffentlicht am 23.09.2011

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Verteidigers wird der Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 29. August 2011 (18 Gs 62/11) aufgehoben. 2. Dem Beschuldigten wird für die Übertragung des Schriftverkehrs mit seinem Verteidiger, soweit dieser zur V