Grundbuchordnung - GBO | § 4

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Grundbuchordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Über mehrere Grundstücke desselben Eigentümers, deren Grundbücher von demselben Grundbuchamt geführt werden, kann ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt geführt werden, solange hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist.

(2) Dasselbe gilt, wenn die Grundstücke zu einem Hof im Sinne der Höfeordnung gehören oder in ähnlicher Weise bundes- oder landesrechtlich miteinander verbunden sind, auch wenn ihre Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt werden. In diesen Fällen ist, wenn es sich um einen Hof handelt, das Grundbuchamt zuständig, welches das Grundbuch über die Hofstelle führt; im übrigen ist das zuständige Grundbuchamt nach § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bestimmen.

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(1) Das zuständige Gericht wird durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksicht
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
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published on 20/12/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 95/12 vom 20. Dezember 2012 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HöfeVfO § 7 Abs. 1; GBO § 4 Die zu einem Hof desselben Eigentümers gehörenden Grundstücke sind auf Ersuchen
published on 01/08/2016 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 6. April 2016 aufgehoben. Gründe Gründe: I. Mit notariellem Vertrag vom 29.4.2014 verkaufte der damali
published on 20/02/2017 00:00

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