(1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle entscheidet über:

1.
die Gestattung der Einsicht in das Grundbuch oder die in § 12 bezeichneten Akten und Anträge sowie die Erteilung von Abschriften hieraus, soweit nicht Einsicht zu wissenschaftlichen oder Forschungszwecken begehrt wird;
2.
die Erteilung von Auskünften nach § 12a oder die Gewährung der Einsicht in ein dort bezeichnetes Verzeichnis;
3.
die Erteilung von Auskünften in den sonstigen gesetzlich vorgesehenen Fällen;
4.
die Anträge auf Rückgabe von Urkunden und Versendung von Grundakten an inländische Gerichte oder Behörden.

(2) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist ferner zuständig für

1.
die Beglaubigung von Abschriften (Absatz 1 Nr. 1), auch soweit ihm die Entscheidung über die Erteilung nicht zusteht; jedoch kann statt des Urkundsbeamten ein von der Leitung des Amtsgerichts ermächtigter Justizangestellter die Beglaubigung vornehmen;
2.
die Verfügungen und Eintragungen zur Erhaltung der Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und dem amtlichen Verzeichnis nach § 2 Abs. 2 oder einem sonstigen, hiermit in Verbindung stehenden Verzeichnis, mit Ausnahme der Verfügungen und Eintragungen, die zugleich eine Berichtigung rechtlicher Art oder eine Berichtigung eines Irrtums über das Eigentum betreffen;
3.
die Entscheidungen über Ersuchen des Gerichts um Eintragung oder Löschung des Vermerks über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und über die Verfügungsbeschränkungen nach der Insolvenzordnung oder des Vermerks über die Einleitung eines Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahrens;
3a.
die Entscheidungen über Ersuchen um Eintragung und Löschung von Anmeldevermerken gemäß § 30b Absatz 1 des Vermögensgesetzes;
4.
die Berichtigung der Eintragung des Namens, des Berufs oder des Wohnortes natürlicher Personen im Grundbuch;
5.
die Anfertigung der Nachweise nach § 10a Abs. 2.

(3) Die Vorschrift des § 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sinngemäß anzuwenden. Handlungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sind nicht aus dem Grunde unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen oder von der Ausübung seines Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossenen Urkundsbeamten vorgenommen worden sind.

(4) Wird die Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verlangt, so entscheidet, wenn dieser dem Verlangen nicht entspricht, die für die Führung des Grundbuchs zuständige Person. Die Beschwerde findet erst gegen ihre Entscheidung statt.

(5) In den Fällen des § 12b Absatz 2 entscheidet über die Gewährung von Einsicht oder die Erteilung von Abschriften die Leitung der Stelle oder ein von ihm hierzu ermächtigter Bediensteter. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde nach dem Vierten Abschnitt gegeben. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz hat.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Grundbuchordnung - GBO | § 44


(1) Jede Eintragung soll den Tag, an welchem sie erfolgt ist, angeben. Die Eintragung soll, sofern nicht nach § 12c Abs. 2 Nr. 2 bis 4 der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig ist, die für die Führung des Grundbuchs zuständige Person, regelmäß
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 6 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen


(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. (2) Der Beschluss, durch den das

Vermögensgesetz - VermG | § 30b Anmeldevermerk


(1) Für Grundstücke und Erbbaurechte, für die innerhalb der Ausschlussfrist des § 30a ein Antrag auf Rückübertragung eingegangen ist, der weder bestandskräftig abgelehnt noch zurückgenommen oder für erledigt erklärt worden ist, ersucht die zuständige
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Grundbuchordnung - GBO | § 12


(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträge

Grundbuchordnung - GBO | § 2


(1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten. (2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster). (3) Ein Teil eines Grundstücks darf von diesem nur abgeschri

Grundbuchordnung - GBO | § 12a


(1) Die Grundbuchämter dürfen auch ein Verzeichnis der Eigentümer und der Grundstücke sowie mit Genehmigung der Landesjustizverwaltung weitere, für die Führung des Grundbuchs erforderliche Verzeichnisse einrichten und, auch in maschineller Form, führ

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Bundesgerichtshof Beschluss, 07. März 2019 - V ZB 53/18

bei uns veröffentlicht am 07.03.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 53/18 vom 7. März 2019 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GBV § 21 Abs. 1, § 28, § 30 Abs. 1 und 2, § 36; TSG § 5 Abs. 1 Beantragt eine im Grundbuch eingetragene Person ges

Oberlandesgericht München Beschluss, 10. Okt. 2018 - 34 Wx 293/18

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Oberlandesgericht München Beschluss, 27. Feb. 2019 - 34 Wx 28/19

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Oberlandesgericht München Beschluss, 24. Mai 2016 - 34 Wx 16/16

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Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kaufbeuren - Grundbuchamt - vom 2. November 2017 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe

Oberlandesgericht München Beschluss, 11. Dez. 2015 - 34 Wx 208/15

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Oberlandesgericht München Beschluss, 14. Juni 2018 - 34 Wx 188/18

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Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München -Grundbuchamt - vom 29. August 2016 wird zurückgewiesen. II. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 5.000 € festgesetzt.

Oberlandesgericht München Beschluss, 21. Okt. 2016 - 34 Wx 327/16

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Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim - Grundbuchamt - vom 16. August 2016 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- € f

Oberlandesgericht München Beschluss, 17. Okt. 2016 - 34 Wx 287/16

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Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Juli 2016 - 34 Wx 225/16

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Oberlandesgericht München Beschluss, 11. Juli 2016 - 34 Wx 187/16

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Oberlandesgericht München Beschluss, 09. Feb. 2015 - 34 Wx 43/15

bei uns veröffentlicht am 09.02.2015

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Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Mai 2014 - 34 Wx 226/14

bei uns veröffentlicht am 28.05.2014

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) - Grundbuchamt - vom 24. April 2014 (zu b) wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beläuft sich

Oberlandesgericht München Beschluss, 16. März 2018 - 34 Wx 30/18

bei uns veröffentlicht am 16.03.2018

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Landshut - Grundbuchamt - vom 3. Januar 2018 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Oberlandesgericht München Beschluss, 26. Juli 2018 - 34 Wx 239/18

bei uns veröffentlicht am 26.07.2018

Tenor I. Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Landshut - Grundbuchamt – vom 18. Juni 2018 aufgehoben, soweit die Einsicht in das Bestandsverzeichnis und Abteilung I des Grundbuchs abgelehnt wur

Oberlandesgericht München Beschluss, 24. Juli 2018 - 34 Wx 68/18

bei uns veröffentlicht am 24.07.2018

Tenor I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 17. Januar 2018 wird zurückgewiesen. II. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 5.000 € festgesetzt.

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2017 - V ZB 47/16

bei uns veröffentlicht am 20.07.2017

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden - 17. Zivilsenat - vom 29. Februar 2016 aufgehoben.

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 23. Sept. 2015 - 15 W 293/15

bei uns veröffentlicht am 23.09.2015

Tenor Der Beschluss vom 26.05.2015 wird abgeändert. Das Grundbuchamt wird angewiesen, der Beteiligten zu 2) auf ihren Antrag vom 16.04.2015 einen aktuellen – auch die Abteilungen II und III umfassenden - Grundbuchauszug betreffend das im Rubrum gena

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 17. Sept. 2015 - 12 Wx 41/15

bei uns veröffentlicht am 17.09.2015

Tenor Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Grundbuchamts Bernburg vom 19. August 2015 – ... 571-12 - wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000,00 €. Gründe I. 1 Der Betei

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 01. Juni 2015 - 11 Wx 97/14

bei uns veröffentlicht am 01.06.2015

Tenor 1. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Grundbuchamts Eberbach vom 9. Juli 2014 - GRG 520, 521/2014 - wird zurückgewiesen. 2. Der Geschäftswert der Beschwerdeinstanz wird auf EUR 1.000 festgesetzt. 3. Die Re

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(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen. (2)...
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(1) Die Grundbuchämter dürfen auch ein Verzeichnis der Eigentümer und der Grundstücke sowie mit Genehmigung der Landesjustizverwaltung weitere, für die Führung des Grundbuchs erforderliche Verzeichnisse einrichten und, auch in maschineller Form, führen. Eine...
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(1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten. (2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster). (3) Ein Teil eines Grundstücks darf von diesem nur abgeschrieben werden...
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(1) Für Grundstücke und Erbbaurechte, für die innerhalb der Ausschlussfrist des § 30a ein Antrag auf Rückübertragung eingegangen ist, der weder bestandskräftig abgelehnt noch zurückgenommen oder für erledigt erklärt worden ist, ersucht die zuständige Behörde das...
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(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. (2) Der Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuc...
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. (2) Der Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuc...