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Amtlich · § 5 UrhG

§ 29 GBV

Zeitreise: 24.04.2025‹ § 28§ 30 ›

Vor der Umschreibung hat die für die Führung des Grundbuchs zuständige Person Eintragungen, die von Amts wegen vorzunehmen sind, zu bewirken (z.B. §§ 4, 53 der Grundbuchordnung). Sie hat über die Einleitung eines Löschungsverfahrens (§§ 84 bis 89 der Grundbuchordnung) oder eines Verfahrens zur Klarstellung der Rangverhältnisse (§§ 90 bis 115 der Grundbuchordnung) zu beschließen und das Verfahren vor der Umschreibung durchzuführen; auch hat sie gegebenenfalls die Beteiligten über die Beseitigung unrichtiger Eintragungen sowie über die Vereinigung oder Zuschreibung von Grundstücken zu belehren.

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  • Immobilien & BauträgerGrundbucheinsicht beantragen: das berechtigte Interesse darlegen (§ 12 GBO)Das Grundbuch steht jedem offen, der ein berechtigtes Interesse DARLEGT — nicht nur dem Eigentümer, und nicht jedem. Die App ordnet die Darlegung, zeigt die Teile des Antrags einzeln und schreibt ihn. Und sie sagt, was kaum jemand weiß: Ihre Einsicht wird protokolliert, und der Eigentümer darf erfahren, wer nachgesehen hat.
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  • Immobilien & BauträgerVerkäufer verweigert die Überschreibung: zuerst sichern, dann streitenGefragt wird „kann ich ihn zwingen?“ — die dringendere Frage ist, ob der Anspruch gesichert ist, solange man streitet. § 883 Abs. 2 BGB macht jede spätere Verfügung des Verkäufers unwirksam, soweit sie den Anspruch vereiteln würde, und nennt dabei ausdrücklich auch den Insolvenzverwalter. Ob ein Urteil nach § 894 ZPO die Auflassung ersetzt, lässt dieser Check offen — § 925 Abs. 1 S. 3 BGB nennt das Urteil nicht unter den Ersatzformen.
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