(1) Jedes Grundstück erhält im Grundbuch eine besondere Stelle (Grundbuchblatt). Das Grundbuchblatt ist für das Grundstück als das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen.

(2) Die Grundstücke des Bundes, der Länder, der Gemeinden und anderer Kommunalverbände, der Kirchen, Klöster und Schulen, die Wasserläufe, die öffentlichen Wege, sowie die Grundstücke, welche einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnunternehmen gewidmet sind, erhalten ein Grundbuchblatt nur auf Antrag des Eigentümers oder eines Berechtigten.

(3) Ein Grundstück ist auf Antrag des Eigentümers aus dem Grundbuch auszuscheiden, wenn der Eigentümer nach Absatz 2 von der Verpflichtung zur Eintragung befreit und eine Eintragung, von der das Recht des Eigentümers betroffen wird, nicht vorhanden ist.

(4) Das Grundbuchamt kann, sofern hiervon nicht Verwirrung oder eine wesentliche Erschwerung des Rechtsverkehrs oder der Grundbuchführung zu besorgen ist, von der Führung eines Grundbuchblatts für ein Grundstück absehen, wenn das Grundstück den wirtschaftlichen Zwecken mehrerer anderer Grundstücke zu dienen bestimmt ist, zu diesen in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis und im Miteigentum der Eigentümer dieser Grundstücke steht (dienendes Grundstück).

(5) In diesem Fall müssen an Stelle des ganzen Grundstücks die den Eigentümern zustehenden einzelnen Miteigentumsanteile an dem dienenden Grundstück auf dem Grundbuchblatt des dem einzelnen Eigentümer gehörenden Grundstücks eingetragen werden. Diese Eintragung gilt als Grundbuch für den einzelnen Miteigentumsanteil.

(6) Die Buchung nach den Absätzen 4 und 5 ist auch dann zulässig, wenn die beteiligten Grundstücke noch einem Eigentümer gehören, dieser aber die Teilung des Eigentums am dienenden Grundstück in Miteigentumsanteile und deren Zuordnung zu den herrschenden Grundstücken gegenüber dem Grundbuchamt erklärt hat; die Teilung wird mit der Buchung nach Absatz 5 wirksam.

(7) Werden die Miteigentumsanteile an dem dienenden Grundstück neu gebildet, so soll, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen, das Grundbuchamt in der Regel nach den vorstehenden Vorschriften verfahren.

(8) Stehen die Anteile an dem dienenden Grundstück nicht mehr den Eigentümern der herrschenden Grundstücke zu, so ist ein Grundbuchblatt anzulegen.

(9) Wird das dienende Grundstück als Ganzes belastet, so ist, sofern nicht ein besonderes Grundbuchblatt angelegt wird oder § 48 anwendbar ist, in allen beteiligten Grundbuchblättern kenntlich zu machen, daß das dienende Grundstück als Ganzes belastet ist; hierbei ist jeweils auf die übrigen Eintragungen zu verweisen.

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Referenzen - Gesetze | § 3 GBO

§ 3 GBO zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 3 GBO wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1114 Belastung eines Bruchteils


Ein Bruchteil eines Grundstücks kann außer in den in § 3 Abs. 6 der Grundbuchordnung bezeichneten Fällen mit einer Hypothek nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.
§ 3 GBO wird zitiert von 1 anderen §§ im Grundbuchordnung.

Grundbuchordnung - GBO | § 116


(1) Für ein Grundstück, das ein Grundbuchblatt bei der Anlegung des Grundbuchs nicht erhalten hat, wird das Blatt unbeschadet des § 3 Abs. 2 bis 9 von Amts wegen angelegt. (2) Das Verfahren bei der Anlegung des Grundbuchblatts richtet sich nach den
§ 3 GBO zitiert 1 andere §§ aus dem Grundbuchordnung.

Grundbuchordnung - GBO | § 48


(1) Werden mehrere Grundstücke mit einem Recht belastet, so ist auf dem Blatt jedes Grundstücks die Mitbelastung der übrigen von Amts wegen erkennbar zu machen. Das gleiche gilt, wenn mit einem an einem Grundstück bestehenden Recht nachträglich noch

Referenzen - Urteile | § 3 GBO

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32 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 3 GBO.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Sept. 2015 - M 10 K 14.2079

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 05. Okt. 2016 - 7 K 3953/15

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 08. Okt. 2015 - 4 L 185/14

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Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 09. Juli 2015 - 12 Wx 16/15

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Finanzgericht Münster Urteil, 22. Jan. 2015 - 8 K 3618/12 GrE

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Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 18. Dez. 2014 - 2 U 53/14

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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 17. Juli 2014 - 1 LB 12/13

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Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 15. Apr. 2013 - 12 Wx 1/13

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Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 28. Nov. 2012 - 12 Wx 31/12

bei uns veröffentlicht am 28.11.2012

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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 10. Okt. 2011 - 1 L 816/11.NW

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Bundesfinanzhof Urteil, 05. Mai 2011 - IV R 34/08

bei uns veröffentlicht am 05.05.2011

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GbR, die durch Gesellschaftsvertrag vom 15. April 1993 gegründet wurde. Mit Beschluss vom 29. Augu

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 10. Juli 2009 - 3 W 95/09

bei uns veröffentlicht am 10.07.2009

Tenor Die Beschlüsse des Landgerichts Koblenz vom 13. November 2008 und des Amtsgerichts Montabaur vom 6. Oktober 2008 werden aufgehoben. Das Amtsgericht – Grundbuchamt – Montabaur wird angewiesen, den beantragten Eigentümerwechsel im

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 04. März 2009 - 3 W 38/09

bei uns veröffentlicht am 04.03.2009

I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 26. Januar 2009 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 28. Aug. 2008 - 3 W 68/08

bei uns veröffentlicht am 28.08.2008

Tenor I. Auf die weitere Beschwerde wird Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 3. März 2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Sachbehandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Be

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(1) Werden mehrere Grundstücke mit einem Recht belastet, so ist auf dem Blatt jedes Grundstücks die Mitbelastung der übrigen von Amts wegen erkennbar zu machen. Das gleiche gilt, wenn mit einem an einem Grundstück bestehenden Recht nachträglich noch ein anderes...