(1) Ein Grundstück soll nur dann mit einem anderen Grundstück vereinigt werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Eine Vereinigung soll insbesondere dann unterbleiben, wenn die Grundstücke im Zeitpunkt der Vereinigung wie folgt belastet sind:

1.
mit unterschiedlichen Grundpfandrechten oder Reallasten oder
2.
mit denselben Grundpfandrechten oder Reallasten in unterschiedlicher Rangfolge.
Werden die Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt, so ist das zuständige Grundbuchamt nach § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bestimmen.

(2) Die an der Vereinigung beteiligten Grundstücke sollen im Bezirk desselben Grundbuchamts und derselben für die Führung des amtlichen Verzeichnisses nach § 2 Abs. 2 zuständigen Stelle liegen und unmittelbar aneinandergrenzen. Von diesen Erfordernissen soll nur abgewichen werden, wenn hierfür, insbesondere wegen der Zusammengehörigkeit baulicher Anlagen und Nebenanlagen, ein erhebliches Bedürfnisentsteht. Die Lage der Grundstücke zueinander kann durch Bezugnahme auf das amtliche Verzeichnis nachgewiesen werden. Das erhebliche Bedürfnis ist glaubhaft zu machen; § 29 gilt hierfür nicht.

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Zwangsversteigerung: Zuschlag auf Doppelausgebot ist zulässig

10.01.2017

wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des Schuldners bestehen-BGH vom 08.12.11-Az:V ZB 197/11
Zwangsvollstreckung

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Grundbuchordnung - GBO | § 6


(1) Ein Grundstück soll nur dann einem anderen Grundstück als Bestandteil zugeschrieben werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Werden die Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt, so ist für die Entscheidung über den Antr
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 5 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit


(1) Das zuständige Gericht wird durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksicht
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Grundbuchordnung - GBO | § 29


(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei

Grundbuchordnung - GBO | § 2


(1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten. (2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster). (3) Ein Teil eines Grundstücks darf von diesem nur abgeschri

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. März 2014 - V ZB 152/12

bei uns veröffentlicht am 13.03.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 152/12 vom 13. März 2014 in der Grundbuchsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub, die Richterin Dr. Brück

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2005 - V ZB 23/05

bei uns veröffentlicht am 24.11.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 23/05 vom 24. November 2005 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 890 Abs. 1; ZVG § 27 Abs. 1 a) Verliert ein belastetes Grundstück durch Vereinigung mit

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2011 - V ZB 197/11

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 197/11 vom 8. Dezember 2011 in der Zwangsversteigerungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 59 Werden im Falle eines Doppelausgebots Gebote nur auf die abweichenden Bedingungen abge

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2013 - V ZB 152/12

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 152/12 vom 26. September 2013 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GBO § 18 Das Grundbuchamt kann mit einer Zwischenverfügung dem Antragenden nicht den Abschluss eines Rech

Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Juni 2015 - M 8 K 14.4623

bei uns veröffentlicht am 29.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 8 K 14.4623 Im Namen des Volkes Urteil vom 29. Juni 2015 8. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Nachbaranfechtung eines Vorbe

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 24. Feb. 2016 - 15 SA 5/16

bei uns veröffentlicht am 24.02.2016

Tenor Als örtlich zuständiges Grundbuchamt wird das Grundbuchamt des Amtsgerichts J bestimmt. 1Gründe 2Als Grundbuchamt, welches zur Entscheidung über den Antrag auf Vereinigung der im vorstehenden Rubrum bezeichneten Grundstücke zu entscheiden hat

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 09. Juli 2015 - 12 Wx 16/15

bei uns veröffentlicht am 09.07.2015

Tenor Die Grundbuchbeschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Grundbuchamtes - Amtgericht - Bernburg vom 5. November 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu tragen. Der Beschwer

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 09. Juli 2015 - 15 W 258/14

bei uns veröffentlicht am 09.07.2015

Tenor Die Zwischenverfügung wird aufgehoben. 1GRÜNDE: 2I. 3Die Beteiligte ist Eigentümerin des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes, der aus insgesamt fünf Einzelgrundstücken besteht. Das unter Nr. 6 des Bestandsverzeichnisses geführte Flurstück X

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 15. Apr. 2013 - 12 Wx 1/13

bei uns veröffentlicht am 15.04.2013

Tenor Die Grundbuchbeschwerde des Beteiligten gegen den die beantragte Abschreibung der Grundstücke zurückweisenden Beschluss des Grundbuchamtes - Amtgericht - Magdeburg vom 27. Juli 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahren

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 04. Dez. 2008 - 1 L 366/04

bei uns veröffentlicht am 04.12.2008

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald (1 A 214/01) vom 13. Mai 2004 geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der K

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