(1) Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen, sind auf Antrag auch auf dem Blatt dieses Grundstücks zu vermerken. Antragsberechtigt ist der Eigentümer des Grundstücks sowie jeder, dessen Zustimmung nach § 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist.

(2) Der Vermerk ist von Amts wegen zu berichtigen, wenn das Recht geändert oder aufgehoben wird.

(3) Die Eintragung des Vermerks (Absatz 1) ist auf dem Blatt des belasteten Grundstücks von Amts wegen ersichtlich zu machen.

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Grundstücksrecht: Zur Eintragungsfähigkeit eines Vermerks zum Verzicht auf Überbaurente

21.02.2014

Die Eintragung eines Vermerks über den Verzicht des rentenberechtigten Grundstückseigentümers auf die Überbaurente in das für das überbaute Grundstück angelegte Grundbuchblatt ist unzulässig.
Grundstücksrecht

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Grundbuchordnung - GBO | § 55


(1) Jede Eintragung soll dem den Antrag einreichenden Notar, dem Antragsteller und dem eingetragenen Eigentümer sowie allen aus dem Grundbuch ersichtlichen Personen bekanntgemacht werden, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt ist oder deren Recht d
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 876 Aufhebung eines belasteten Rechts


Ist ein Recht an einem Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist zur Aufhebung des belasteten Rechts die Zustimmung des Dritten erforderlich. Steht das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu, so ist, w

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Bundesgerichtshof Urteil, 07. März 2014 - V ZR 137/13

bei uns veröffentlicht am 07.03.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 137/13 Verkündet am: 7. März 2014 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Dez. 2013 - V ZB 120/13

bei uns veröffentlicht am 12.12.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 120/13 vom 12. Dezember 2013 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GBO § 9; BGB § 914 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BGB Die Eintragung eines Vermerks über den Verzicht des rentenber

Oberlandesgericht München Beschluss, 30. Mai 2016 - 34 Wx 266/15

bei uns veröffentlicht am 30.05.2016

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Wolfratshausen - Grundbuchamt - vom 3. August 2015 aufgehoben. 2. Das Grundbuchamt wird angewiesen, einen Amtswiderspruch zugunsten der Beteiligten gegen

Oberlandesgericht München Beschluss, 27. Mai 2016 - 34 Wx 336/15 Kost

bei uns veröffentlicht am 27.05.2016

Tenor Beschluss Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts ...- Grundbuchamt - vom 1. Oktober 2015 aufgehoben und der Kostenansatz vom 16. Juli 2015 in Nr. 1 (Herrschvermerk Nr. 14160 Ziff. 1 KV GNotKG

Oberlandesgericht München Beschluss, 19. Juli 2016 - 34 Wx 118/16

bei uns veröffentlicht am 19.07.2016

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 25. Februar 2016 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festge

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 23. Jan. 2017 - 12 Wx 22/16

bei uns veröffentlicht am 23.01.2017

Tenor Unter Zurückweisung der Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) im Übrigen wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Halberstadt - Grundbuchamt - vom 3. Februar 2016 aufgehoben, soweit sie darauf hinweist, dass für das Flurstück 531 der F

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2016 - V ZR 56/16

bei uns veröffentlicht am 15.09.2016

Tenor Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 28. Januar 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 12. Feb. 2015 - 2 Wx 30/15

bei uns veröffentlicht am 12.02.2015

Tenor I. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren auf den Senat zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung. II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 13.10.2014 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amt

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Ist ein Recht an einem Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist zur Aufhebung des belasteten Rechts die Zustimmung des Dritten erforderlich. Steht das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu, so ist, wenn dieses...