Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 20 Straßenaufsicht

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Bundesfernstraßengesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Die Erfüllung der Aufgaben, die den Trägern der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen obliegen, wird durch die Straßenaufsicht sichergestellt. Die Länder üben die Straßenaufsicht für die Bundesstraßen im Auftrag des Bundes aus, im Bereich der Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, übt sie das Fernstraßen-Bundesamt aus.

(2) Die Straßenaufsichtsbehörde kann die Durchführung der notwendigen Maßnahmen unter Setzung einer angemessenen Frist anordnen. Sie soll Maßnahmen, die mehrere Träger der Straßenbaulast durchzuführen haben, diesen rechtzeitig bekannt geben, damit sie möglichst zusammenhängend ausgeführt werden. Kommt ein Träger der Straßenbaulast der Anordnung nicht nach, kann die Straßenaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen an seiner Stelle und auf seine Kosten verfügen und vollziehen.

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published on 08/06/2017 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Schwabach vom 25.06.2015, Az. 5 C 289/15, abgeändert wie folgt: I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.268,40 € nebst Zinsen in Höhe von j
published on 11/12/2012 00:00

Tatbestand 1 Gegenstand des Verfahrens ist eine vom Eisenbahn-Bundesamt am 19. September 2011 erteilte Plangenehmigung für das Vorhaben „Änderung des Bahnüberganges in B. an der B 1“. 2 Die von der Beklagten gem. § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs.
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