Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 13 Unterhaltung der Straßenkreuzungen

(1) Bei höhengleichen Kreuzungen hat der Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße die Kreuzungsanlage zu unterhalten.

(2) Bei Über- oder Unterführungen hat das Kreuzungsbauwerk der Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße, die übrigen Teile der Kreuzungsanlage der Träger der Straßenbaulast der Straße, zu der sie gehören, zu unterhalten.

(3) In den Fällen des § 12 Abs. 1 hat der Träger der Straßenbaulast der neu hinzugekommenen Straße dem Träger der Straßenbaulast der vorhandenen Straße die Mehrkosten für die Unterhaltung zu erstatten, die ihm durch die Regelung nach den Absätzen 1 und 2 entstehen. Die Mehrkosten sind auf Verlangen eines Beteiligten abzulösen.

(4) Nach einer wesentlichen Änderung einer bestehenden Kreuzung haben die Träger der Straßenbaulast ihre veränderten Kosten für Unterhaltung und Erneuerung sowie für Wiederherstellung im Fall der Zerstörung durch höhere Gewalt ohne Ausgleich zu tragen.

(5) Abweichende Regelungen werden in dem Zeitpunkt hinfällig, in dem nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine wesentliche Änderung an der Kreuzung durchgeführt ist.

(6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit etwas anderes vereinbart wird.

(7) Wesentliche Ergänzungen an Kreuzungsanlagen sind wie wesentliche Änderungen zu behandeln.

(8) § 12 Abs. 6 gilt entsprechend.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesfernstraßenkreuzungsverordnung - FStrKrV | § 2 Über- und Unterführungen


(1) Zum Kreuzungsbauwerk im Sinne des § 13 Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes gehören 1. die Widerlager mit Flügelmauern,2. die Pfeiler,3. der Überbau mit Geländern, Brüstungen und Auffangvorrichtungen, jedoch mit Ausnahme der Straßendecke, der Ent

Ablösungsbeträge-Berechnungsverordnung - ABBV | § 2 Berechnung


(1) Der Ablösungsbetrag ist durch Gegenüberstellung der kapitalisierten Erhaltungskosten der alten und neuen baulichen Anlagen gemäß der Anlage zu dieser Verordnung zu ermitteln. (2) Sind die kapitalisierten Erhaltungskosten der neuen baulichen Anla
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 24 Übergangs- und Schlussbestimmungen


(1) Vor dem 17. Dezember 2006 beantragte Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden Fassung weitergeführt. § 11 Abs. 2 des Verkehrswegeplanungsbesch
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 12 Kreuzungen und Einmündungen öffentlicher Straßen


(1) Beim Bau einer neuen Kreuzung mehrerer öffentlicher Straßen hat der Träger der Straßenbaulast der neu hinzugekommenen Straße die Kosten der Kreuzung zu tragen. Zu ihnen gehören auch die Kosten der Änderungen, die durch die neue Kreuzung an den an

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Bundesgerichtshof Urteil, 24. Jan. 2002 - III ZR 103/01

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 103/01 Verkündet am: 24. Januar 2002 Fitterer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 Fe Zur Ve

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2003 - III ZR 229/02

bei uns veröffentlicht am 27.02.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 229/02 vom 27. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja TKG §§ 53 Abs. 1, 55, 56; FStrG § 1 Abs. 4, § 6 Abs. 1, § 13 Abs. 2; VwVfG § 75 Abs. 1 Satz 1 a) Vom Begriff des

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Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Zahlung straßenrechtlicher Sondernutzungsgebühren durch die beklagte Stadt. 2 Mit formularmäßigem Schreiben vom 25. November 2011 beantragte die Firma A. mbH bei der Beklagten

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