bei uns veröffentlicht am 09.04.2015
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 26.07.2012 mit dem Geschäftszeichen 2050/40400./4405.1.13.05.36.L764 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte dar