Anwaltshaftung

published on 23/12/2011 11:32
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Wollen Sie einen Schadensersatzanspruch gegen Ihren Anwalt wegen einer Pflichtverletzung geltend machen? Sind Sie Anwalt und werden von einem Mandanten in Haftung genommen?
Fälle von Anwaltshaftung haben in den letzten Jahren stark zugenommen.
Die Aufgabe eines Anwalts ist es, zu sachgerechten Entscheidungen beizutragen, den Mandanten vor Fehlentscheidungen zu bewahren und vor allem dessen Rechte zu sichern.   

Die Komplexität des deutschen Rechtssystems, die Vielzahl unübersichtlicher Gesetze und die zunehmenden Rechtsprechungsentscheidungen bringen es mit sich, dass die rechtsanwaltliche Tätigkeit stets mit dem Risiko einer Pflichtverletzung und damit dem Risiko der Haftung verbunden ist.
Schon seit Reichsgerichtszeiten gibt es die ständige Rechtsprechung, der Anwalt habe dabei den „sichersten“ Weg zu gehen habe, es sei denn, der Mandant besteht auf das Eingehen eines bestimmten Risikos (vgl. JW 1921, 893).

Daher ist gerade der Anspruch des Mandanten auf die ordnungsgemäße Erfüllung der - sehr umfangreichen - Dienstleistungen und die Beantwortung der Frage  nach der Haftungslage bei einer Verletzung dieser Aufgaben bedeutend. Für den Mandanten genauso wie für den Anwalt.

Die Rechtsbeziehung zwischen Mandant und Anwalt ist ein Vertragsverhältnis (grds. Geschäftsbesorgungsvertrag, gem. § 675 BGB) wie jedes andere und muss sich den gleichen Mängelansprüchen unterwerfen können.

Ebenso in Betracht kommen vertragsähnliche und außervertragliche (nichtdeliktische) Haftungsgrundlagen, z.B. bei der Unverzüglichkeit der Ablehnung einer Mandantschaft oder im Falle eines nachvertraglichen Fehlverhaltens (z.B. Mandatskündigung zur Unzeit).
Selbst die falsche oder unvollständige Beratung durch den Anwalt können Schadensersatzansprüche für den Mandanten auslösen. Weiterer „Klassiker“ sind die Versäumung einer Frist oder Fehler bei einem Klageantrag.

Das Haftpflichtrecht ist daher ein komplexes und einem geschädigten Mandanten unter Umständen schwer zugängliches Rechtsgebiet.

Rechtsanwälte unterhalten für solche Haftungsfälle eine Berufshaftpflichtversicherung (vgl. §51 BRAO).
Eine Rechtsschutzversicherung des Mandanten deckt für gewöhnlich die Klärung der Frage nach der Anwaltshaftung, während die Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwälte regelmäßig Kostenschutz für eine eventuelle anwaltliche Vertretung ihrerseits bieten.

Verletzt der Anwalt schuldhaft seine Pflichten, so kann der Mandant zwar nicht wegen mangelhafter Dienstleistung die Vergütung mindern, jedoch nach § 280 Abs.1 BGB Schadensersatz verlangen (BGH IX ZR 256/03).

Allgemeine Voraussetzungen sind, dass der Anwalt sich dabei pflichtwidrig verhalten und dadurch einen Schaden hervorgerufen haben muss. Diesen hat dann der Mandant gemäß den allgemeinen Beweisregeln (vgl. § 286 ZPO) nachzuweisen. Zum Beispiel hat der Mandant die Nachweispflicht dafür, wie er sich im Falle eines wegzudenkenen Beratungsfehler, bei vertragsgemäßer Leistung verhalten hätte (BGH IX ZR 332/98).

Eine Beweiserleichterung gibt es aber in den meist streitigen und oft schwierig zu entscheidenen Fragen, wie bei einem Prozessverlust nach einer anwaltlichen Pflichtverletzung der Vorprozess hätte richtig entschieden werden müssen (vgl. § 287 ZPO).

Der Schaden bestimmt sich nach einem sog. Gesamtvermögensvergleich, der die durch das schädigende Ereignis bewirkten Vermögenslage (tatsächliche Vermögenslage) mit derjenigen, die ohne die Pflichtverletzung des Anwalts bestünde (hypothetische Vermögenslage) vergleicht.
Wichtig ist daher zu wissen, in welchem Stadium und in welchem Umfang der Anwalt Aufgaben aus dem Mandatsverhältnis wahrzunehmen hat.

Die Hauptpflichten aus einem Anwaltvertrag sind dabei:
  • präzise Aufklärung des Sachverhalts (besondere Haftungsfalle ist hier zum Beispiel die Mitteilungen des Madanten über den „Zeitpunkt der Zustellung“)
  • rechtliche Beurteilung des unterbreiteten Sachverhalts (v.a. Kenntnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit zeitlichem Toleranzrahmen zur Kenntnisnahme von etwa vier bis sechs Wochen, OLG Düsseldorf VersR 1980, 359, 360)
  • Beratung und Belehrung des Mandanten (z.B. besondere Beratungspflichten bei dem Abschluss eines Vergleichs bezüglich Risikoabschätzungen, der Abwägung von Vor- und Nachteilen und über Abgeltungsklauseln, vgl. BGH IX ZR 64/01)
  • Befolgen von Weisungen des Mandanten (Soweit der Anwalt erkennt, dass die Weisung für den Mandanten mit Nachteilen verbunden sind, hat er diesen entsprechend zu warnen, vgl. BGH IX ZR 81/96)
  • bei mehreren Handlungsalternativen den „relativ sichersten Weg“
  • dazu kommen eine nahezu unübersichtliche Vielzahl von  Einzelpflichten - außerhalb und innerhalb eines geführten Prozesses - die durch die Rechtsprechung herausgebildet wurden

Das Bestimmen des „sichersten“ Weges ist zumeist von einer Risikoabwägung abhängig und kann mehrere mögliche Maßnahmen bereithalten.

Es gehört zur Sorgfaltspflicht eines Anwalts, dass er Risikoerhöhungen erkennt und den Mandanten unmissverständlich auf die sich daraus ergebenen Probleme hinweist.

Die Abwicklung von Anwaltsregressen ist kompliziert und hat sich zu einer Angelegenheit von Spezialisten entwickelt. In der Rechtsprechung gibt es vielfältige bestimmende Grundsätze zu den Anwaltspflichten, zur Anwaltshaftung und zum Haftpflichtprozess.

Problembereiche für den Mandanten wie die Zurechnung des Schadens und die Beweisfragen machen für die komplexen Regressansprüche anwaltliche Hilfe damit unverzichtbar. 

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 64/01 Verkündet am: 8. November 2001 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 675, 843; SGB X § 116 a) Zu den
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Die Rechtsprechung verschärft die Haftungsregeln für Berater, einschließlich Rechtsanwälte, hauptsächlich im Zusammenhang mit unterlassenen Warnungen vor Insolvenzgründen. Dies betrifft auch faktische Geschäftsleiter, die in den Schutzbereich des Mandatsvertrags einbezogen werden können. Berater müssen Geschäftsführer auf mögliche Insolvenzgründe hinweisen, wenn sie in Krisensituationen mandatiert werden. Die Haftung kann eingeschränkt werden, aber nur unter bestimmten Bedingungen. Diese Entwicklungen betonen die steigenden Anforderungen an Berater und die Bedeutung der Kenntnis aktueller rechtlicher Vorgaben und Urteile, um Haftungsrisiken zu minimieren und Mandanten bestmöglich zu schützen.
04/07/2017 11:13

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unmittelbar im Anschluss an das Ende einer Auktion bei der Internetplattform eBay kann rechtzeitig sein-OLG Hamm vom 10.01.12-Az: I-4 U 145/11
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