Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 8 Sondernutzungen; Verordnungsermächtigung

(1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, auf Bundesautobahnen der Erlaubnis der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis befreien und die Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.

(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaus oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.

(2a) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen der Zustimmung der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde oder auf Bundesautobahnen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

(3) Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen eine Gebührenordnung zu erlassen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Im Übrigen werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührenordnungen für die Sondernutzungen zu erlassen. Die Ermächtigung des Satzes 3 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen werden. Die Ermächtigung des Satzes 4 kann durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung auf die oberste Landesstraßenbaubehörde übertragen werden. Die Gemeinden können die Gebühren durch Satzung regeln, soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen. Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.

(4) (weggefallen)

(4a) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.

(7) (weggefallen)

(7a) Wird eine Bundesfernstraße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.

(8) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.

(9) Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von früher her bestehen, können zur Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch Enteignung aufgehoben werden. § 19 gilt entsprechend.

(10) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Bundesfernstraßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt.

(11) Das Carsharing-Gesetz bleibt unberührt.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Behindertengleichstellungsgesetz - BGG | § 15 Verbandsklagerecht


(1) Ein nach Absatz 3 anerkannter Verband kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Klage nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung oder des Sozialgerichtsgesetzes erheben auf Feststellung eines Verstoßes gegen 1. das Benachteiligungsverbot fü
wird zitiert von 5 anderen §§ im .

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 8a Straßenanlieger


(1) Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten gelten als Sondernutzung im Sinne des § 8, wenn sie neu angelegt oder geändert werden. Eine Änderung liegt auc

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 2 Widmung, Umstufung, Einziehung


(1) Eine Straße erhält die Eigenschaft einer Bundesfernstraße durch Widmung. (2) Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist, oder der Eigentümer und ein sonst zur Nutz

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 24 Übergangs- und Schlussbestimmungen


(1) Vor dem 17. Dezember 2006 beantragte Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden Fassung weitergeführt. § 11 Abs. 2 des Verkehrswegeplanungsbesch

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 22 Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung


(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die dem Fernstraßen-Bundesamt und der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserricht
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 19 Enteignung


(1) Die Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Unterhaltung oder Ausführung eines nach § 17 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorh

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

42 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Feb. 2007 - VI ZR 274/05

bei uns veröffentlicht am 06.02.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 274/05 Verkündet am: 6. Februar 2007 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juli 2004 - III ZR 40/04

bei uns veröffentlicht am 01.07.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 40/04 vom 1. Juli 2004 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann beschlossen

Bundesgerichtshof Urteil, 14. März 2002 - III ZR 147/01

bei uns veröffentlicht am 14.03.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 147/01 Verkündet am: 14. März 2002 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FStrG § 8; GBBer

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Dez. 2005 - VI ZR 33/05

bei uns veröffentlicht am 20.12.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 33/05 Verkündet am: 20. Dezember 2005 H o l m e s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2001 - III ZB 16/00

bei uns veröffentlicht am 25.01.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 16/00 vom 25. Januar 2001 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dörr und Galke am 25. Januar 2001 beschloss

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2001 - III ZB 25/00

bei uns veröffentlicht am 25.01.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 25/00 vom 25. Januar 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ------------------------------------ GVG § 13; FStrG § 8 Abs. 2 a, 8 und 10; ThürStrG § 52 Abs. 8 Für Folge

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2001 - III ZB 26/00

bei uns veröffentlicht am 25.01.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 26/00 vom 25. Januar 2001 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dörr und Galke am 25. Januar 2001 beschloss

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juni 2001 - III ZR 185/00

bei uns veröffentlicht am 21.06.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 185/00 Verkündet am: 21. Juni 2001 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja -------------

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juli 2006 - III ZR 257/05

bei uns veröffentlicht am 06.07.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 257/05 Verkündet am: 6. Juli 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RahmenVtr. 1974

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Feb. 2000 - III ZR 313/98

bei uns veröffentlicht am 03.02.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 313/98 Verkündet am: 3. Februar 2000 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ----------

Bundesgerichtshof Urteil, 02. März 2000 - III ZR 141/99

bei uns veröffentlicht am 02.03.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 141/99 Verkündet am: 2. März 2000 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja --------------

Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 28. Okt. 2014 - 4 U 1900/13

bei uns veröffentlicht am 28.10.2014

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Ansbach vom 16.08.2013 aufgehoben. II. Die Beklagte wird verurteilt, ihre Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs des Amtsgerichts W. für W., Band ...,

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Juli 2014 - 8 ZB 14.184

bei uns veröffentlicht am 30.07.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren und das Verfahren im ersten Rechtszug wir

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 08. Mai 2014 - 5 K 12.575

bei uns veröffentlicht am 08.05.2014

Tenor I. Der Ablehnungsbescheid des Landratsamtes Bad Kissingen vom 20. August 2012 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. II. Der Beklagte hat die Kosten de

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juni 2014 - 8 C 13.2070

bei uns veröffentlicht am 03.06.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Juli 2016 - M 10 K 15.5890

bei uns veröffentlicht am 28.07.2016

Tenor I. Der Sondernutzungsgebührenbescheid der Beklagten vom 23. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung ... vom 26. November 2015 wird insoweit aufgehoben, als ein höherer Betrag als 780,75 Euro festgesetzt wur

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2014 - 8 CE 14.736

bei uns veröffentlicht am 17.04.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Grü

Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Okt. 2018 - M 10 K 17.4193

bei uns veröffentlicht am 25.10.2018

Tenor I. Die Bescheide der Beklagten vom 22. März 2016 und vom 22. Februar 2017 sowie der Widerspruchsbescheid der Regierung … … vom 3. August 2017 werden aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens z

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 21. Aug. 2017 - 8 A 72/16

bei uns veröffentlicht am 21.08.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck-bar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteil

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. März 2017 - 5 S 533/17

bei uns veröffentlicht am 29.03.2017

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe   I. 1 Der Antrag ist zulässig (dazu unter 1.), aber unbegründet (dazu unter 2.). 2 1. Der A

Verwaltungsgericht Münster Urteil, 21. Sept. 2016 - 7 K 1249/15

bei uns veröffentlicht am 21.09.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreiben-den Be

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 18. März 2016 - 4 K 2029/15

bei uns veröffentlicht am 18.03.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand  1 Die Kläger begehren die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Garage.2 Unter dem aa.bb.2013 reichten die K

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 30. Sept. 2015 - 11 A 27/14

bei uns veröffentlicht am 30.09.2015

Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Es wird festgestellt, dass der Weihnachtsmarkt, den die Klägerin jährlich auf Schloss M.          durchführt, nicht nach § 29 Abs. 2 StVO erlaubnispflichtig ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahre

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 22. Sept. 2015 - 1 RBs 1/15

bei uns veröffentlicht am 22.09.2015

Tenor Die Sache wird gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 OWiG dem 1. Senat für Bußgeldsachen in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. (Entscheidung der zuständigen Einzelrichterin gemäß § 80a Abs. 1 OWiG). Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfe

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 17. Aug. 2015 - 3 B 53/14

bei uns veröffentlicht am 17.08.2015

Gründe 1 Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit einer Klage gegen eine tierseuchenrechtliche Anordnung und einen Kostenbescheid für die Unterbringung von Tieren.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Juni 2015 - 9 B 85/14

bei uns veröffentlicht am 30.06.2015

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. August 2014 wird zurückgewiesen.

Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 20. März 2015 - 11 K 3271/13

bei uns veröffentlicht am 20.03.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 10. März 2015 - 2 L 2/14

bei uns veröffentlicht am 10.03.2015

Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten um die Erstattung der Kosten für die Anpassung von Aus- und Einfädelspuren zu einer Tankstelle. 2 Die Klägerin führte im Jahr 2009 im Rahmen des Bauvorhabens Bundesstraße B 100 H-Stadt – BAB 9 die Erneueru

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 13. Jan. 2015 - 2 L 162/13

bei uns veröffentlicht am 13.01.2015

Gründe I. 1 Die Klägerin ist Eigentümerin des in der D-Straße 32 im Ortsteil B. der Beklagten gelegenen, in südwestlicher Richtung an die E-Straße angrenzenden Grundbesitzes, der mit einem mehrgeschossigen Wohn- und Geschäftshaus bebaut ist und

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 11. Dez. 2014 - 3 C 7/13

bei uns veröffentlicht am 11.12.2014

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Sondernutzungsgebühren. 2

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. Juli 2014 - 11 A 2250/12

bei uns veröffentlicht am 17.07.2014

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 25.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hat i

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 16. Juni 2014 - 11 A 1097/12

bei uns veröffentlicht am 16.06.2014

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abw

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 05. März 2014 - 5 S 1775/13

bei uns veröffentlicht am 05.03.2014

Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Juli 2013 - 1 K 1494/13 - wird mit Ausnahme der Festsetzung des Streitwerts geändert.Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziffer 4 der Verfügung der Antrag

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Aug. 2012 - 3 B 8/12

bei uns veröffentlicht am 28.08.2012

Gründe 1 Die Klägerin wendet sich gegen das Verbot, ohne Sondernutzungserlaubnis sog. "BierBikes" auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen zu benutzen.

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 08. Sept. 2011 - 9 A 258/09

bei uns veröffentlicht am 08.09.2011

Tenor Soweit die Beteiligten das Verfahren nicht für erledigt erklärt haben, wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 14. Juli 2011 - 4 K 492/11.NW

bei uns veröffentlicht am 14.07.2011

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Sondernutzungsgebührenbescheid der Bekla

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 14. Juli 2011 - 3 BN 1/10

bei uns veröffentlicht am 14.07.2011

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. August 2010 wird zurückgewiesen.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 21. Okt. 2008 - 8 K 836/08

bei uns veröffentlicht am 21.10.2008

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 24.01.2008 und ihr Widerspruchsbescheid vom 26.02.2008 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 02.01.2008 auf Erteilung einer Sondernutzungser

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Jan. 2008 - 5 S 393/06

bei uns veröffentlicht am 16.01.2008

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. November 2005 - 11 K 5593/03 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 19. Jan. 2006 - 5 S 846/05

bei uns veröffentlicht am 19.01.2006

Tenor Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18. November 2004 - 8 K 2111/02 - ist unwirksam. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. D

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Apr. 2005 - 5 S 1410/04

bei uns veröffentlicht am 21.04.2005

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Der Kläger ist ein gemäß § 13 Abs. 3 des Behindert

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Apr. 2005 - 5 S 1423/04

bei uns veröffentlicht am 21.04.2005

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1  Der Kläger ist ein gemäß § 13 Abs. 3

Referenzen

(1) Die Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Unterhaltung oder Ausführung eines nach § 17 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens...