Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 7a Vergütung von Mehrkosten
Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 7a Vergütung von Mehrkosten
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Bundesfernstraßengesetz Inhaltsverzeichnis
Wenn eine Bundesfernstraße wegen der Art des Gebrauchs durch einen anderen aufwändiger hergestellt oder ausgebaut werden muss, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht, hat der andere dem Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu vergüten. Das gilt nicht für Haltestellenbuchten für den Linienverkehr. Der Träger der Straßenbaulast kann angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten verlangen.
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(1) Zur Verstärkung von Investitionen in das Bundesfernstraßennetz können Private Aufgaben des Neu- und Ausbaus von Bundesfernstraßen auf der Grundlage einer Mautgebührenfinanzierung wahrnehmen.
(2) Hierzu kann der Bau, die Erhaltung, der Betrieb un
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
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published on 12/10/2017 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten geltend gemachte Erstattung von Mehrkosten für die Herstellung einer Grundstückszufahrt.
2
Der Kläger ist Miteigentümer eines im Stadtgebiet der Beklagten gelegenen, nicht bebau
published on 15/09/2015 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Kosten für die Herstellung einer Zufahrt und eines Zugangs zu seinem Grundstück.
2
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks B-Straße im Gemeindegebiet d
published on 10/03/2015 00:00
Gründe
I.
1
Die Beteiligten streiten um die Erstattung der Kosten für die Anpassung von Aus- und Einfädelspuren zu einer Tankstelle.
2
Die Klägerin führte im Jahr 2009 im Rahmen des Bauvorhabens Bundesstraße B 100 H-Stadt – BAB 9 die Erneueru
published on 14/11/2013 00:00
Tatbestand
1
Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu Kosten für die Herstellung einer Grundstückszufahrt im Zuge eines Gehwegausbaus.
2
Sie sind Eigentümer des Grundstücks mit der Straßenbezeichnung L-Straße 1e im Gemeindegebiet der Be
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