Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 77 Bewilligung
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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis
(1) Vor der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe kann das Gericht den übrigen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme geben. In Antragsverfahren ist dem Antragsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint.
(2) Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der Versicherung an Eides statt.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Unternehmensrechtliche Verfahren sind die nach1.§ 146 Abs. 2, den §§ 147, 157 Abs. 2, § 166 Abs. 3, § 233 Abs. 3 und § 318 Abs. 3 bis 5 des Handelsgesetzbuchs,2.§ 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes, nach den Vorschriften dieses Gesetzes, die die Dispa
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 29/10/2014 00:00
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der beteiligten Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Cham vom 15.07.2014, geändert durch Beschluss vom 26.08.2014, dahin abgeändert, dass die Ratenzahlungsanordnung auf 64 €
published on 14/07/2016 00:00
Tenor
1. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren vom 15.04.2016 (in Form der schriftsätzlichen Klarstellung vom 13.06.2016) wird zurückgewiesen.
2. Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des
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