Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
§ 23Amtlich · § 5 UrhG

Verfahrenskostenhilfe für die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung von unterhaltsrechtlichen Titeln

Zeitreise: 10.08.2021‹ § 22§ 24 ›

Hat der Antragsteller im Ursprungsstaat für das Erkenntnisverfahren ganz oder teilweise Verfahrenskostenhilfe erhalten, ist ihm für das Verfahren der Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung der Entscheidung Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Durch die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird der Antragsteller endgültig von der Zahlung der in § 122 Absatz 1 der Zivilprozessordnung genannten Kosten befreit. Dies gilt nicht, wenn die Bewilligung nach § 124 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung aufgehoben wird.

Passende Werkzeuge

  • FamilienrechtAuskunft zum Unterhalt verlangen: § 1605 BGB und die Zwei-Jahres-SperreVerwandte in gerader Linie schulden einander Auskunft über Einkünfte und Vermögen, soweit sie für den Unterhalt nötig ist — getrennt lebende und geschiedene Ehegatten entsprechend. Erneut aber erst nach zwei Jahren. Die App prüft das und schreibt das Verlangen.
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
  • FamilienrechtElternunterhalt-Rechner: Muss ich für meine Eltern zahlen? (100.000-Euro-Grenze)Kostenloser Check zum Elternunterhalt nach dem Angehörigen-Entlastungsgesetz. Finden Sie heraus, ob der Sozialhilfeträger überhaupt auf Sie zugreifen kann — der Rückgriff greift erst ab mehr als 100.000 Euro Jahreseinkommen (§ 94 Abs. 1a SGB XII).
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →

Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.

Ende des Gesetzes