Einkommensteuergesetz - EStG | § 71 Vorläufige Einstellung der Zahlung des Kindergeldes

Einkommensteuergesetz - EStG | § 71 Vorläufige Einstellung der Zahlung des Kindergeldes
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Einkommensteuergesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Die Familienkasse kann die Zahlung des Kindergeldes ohne Erteilung eines Bescheides vorläufig einstellen, wenn

1.
sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die kraft Gesetzes zum Ruhen oder zum Wegfall des Anspruchs führen, und
2.
die Festsetzung, aus der sich der Anspruch ergibt, deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben ist.

(2)1Soweit die Kenntnis der Familienkasse nicht auf Angaben des Berechtigten beruht, der das Kindergeld erhält, sind dem Berechtigten unverzüglich die vorläufige Einstellung der Zahlung des Kindergeldes sowie die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen.2Ihm ist Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.

(3) Die Familienkasse hat die vorläufig eingestellte Zahlung des Kindergeldes unverzüglich nachzuholen, soweit die Festsetzung, aus der sich der Anspruch ergibt, zwei Monate nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben oder geändert wird.

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published on 14/01/2015 00:00

Tenor I. Der Bescheid vom 30. März 2014 wird aufgehoben, soweit ein denkmalschützerischer Aufwand nach §§ 7i, 11b und 10f bzw. § 10g EStG in Höhe von weiteren 623.183,02 Euro über den anerkannten Betrag von 2.091.918,68 Euro hinaus ni
published on 23/02/2016 00:00

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer) 23. Februar 2016 ( *1 ) „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2006/123/EG — Art. 14 bis 16 — Art. 49 AEUV — Niederlassungsfreiheit — Art. 56 AEUV — Freier...
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