Einkommensteuergesetz - EStG | § 50b Prüfungsrecht

1Die Finanzbehörden sind berechtigt, Verhältnisse, die für die Anrechnung oder Vergütung von Körperschaftsteuer, für die Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer, für die Nichtvornahme des Steuerabzugs, für die Ausstellung der Jahresbescheinigung nach § 24c oder für die Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern nach § 45e von Bedeutung sind oder der Aufklärung bedürfen, bei den am Verfahren Beteiligten zu prüfen.2Die §§ 193 bis 203 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Einkommensteuergesetz - EStG | § 48a Verfahren


(1) 1Der Leistungsempfänger hat bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung im Sinne des § 48 erbracht wird, eine Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er den Steuerabzug für den Anmeldungszeitrau
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung


(1) Eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig sind und bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 147a. (2) Bei anderen als den in Absa
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Einkommensteuergesetz - EStG | § 45e Ermächtigung für Zinsinformationsverordnung


1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 157 S. 38) in der jeweils geltenden Fassung im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen um

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Bundesfinanzhof Urteil, 15. Jan. 2015 - I R 69/12

bei uns veröffentlicht am 15.01.2015

Tenor Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27. August 2012  2 K 2241/02 wird als unbegründet zurückgewiesen.