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§ 8.05Amtlich · § 5 UrhG

Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes

Zeitreise: 14.10.2025‹ § 8.03§ 8.08 ›

Außerhalb eines Schubverbandes darf ein Schubleichter nur fortbewegt werden:1. längsseits gekuppelt oder geschleppt, sofern in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung des Schubleichters und des fortbewegenden Fahrzeugs ein entsprechender Vermerk eingetragen ist; 2. auf kurzen Strecken beim Zusammenstellen oder Auflösen eines Schubverbandes unter Beachtung der von der zuständigen Behörde erlassenen Vorschriften oder mit ihrer Erlaubnis.

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