Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
§ 7.05Amtlich · § 5 UrhG

Liegestellen

Zeitreise: 14.10.2025

1.Auf einer Liegestelle, bei der das Tafelzeichen E.5 (Anlage 7) aufge-stellt ist, darf ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper nur auf der Sei-te der Wasserstraße stillliegen, auf der das Tafelzeichen steht.2.Auf einer Liegestelle, bei der das Tafelzeichen E.5.1 (Anlage 7) aufge-stellt ist, darf ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper nur auf einerWasserfläche stillliegen, deren Breite auf dem Tafelzeichen in Me-tern angegeben ist. Die Breite bemisst sich vom Aufstellungsort desTafelzeichens.3.Auf einer Liegestelle, bei der das Tafelzeichen E.5.2 (Anlage 7) aufge-stellt ist, darf ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper nur auf derWasserfläche zwischen den zwei Entfernungen stillliegen, die aufdem Tafelzeichen in Metern angegeben sind. Beide Entfernungenbemessen sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens.4.Auf einer Liegestelle, bei der das Tafelzeichen E.5.3 (Anlage 7) aufge-stellt ist, dürfen auf der Seite der Wasserstraße, auf der dasTafelzeichen steht, nicht mehr Fahrzeuge und Schwimmkörpernebeneinander stillliegen, als auf dem Tafelzeichen in römischenZahlen angegeben ist. | 1. | Auf einer Liegestelle, bei der das Tafelzeichen E.5 (Anlage 7) aufge-stellt ist, darf ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper nur auf der Sei-te der Wasserstraße stillliegen, auf der das Tafelzeichen steht. | | | --- | --- | --- | | 2. | Auf einer Liegestelle, bei der das Tafelzeichen E.5.1 (Anlage 7) aufge-stellt ist, darf ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper nur auf einerWasserfläche stillliegen, deren Breite auf dem Tafelzeichen in Me-tern angegeben ist. Die Breite bemisst sich vom Aufstellungsort desTafelzeichens. | | | 3. | Auf einer Liegestelle, bei der das Tafelzeichen E.5.2 (Anlage 7) aufge-stellt ist, darf ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper nur auf derWasserfläche zwischen den zwei Entfernungen stillliegen, die aufdem Tafelzeichen in Metern angegeben sind. Beide Entfernungenbemessen sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens. | | | 4. | Auf einer Liegestelle, bei der das Tafelzeichen E.5.3 (Anlage 7) aufge-stellt ist, dürfen auf der Seite der Wasserstraße, auf der dasTafelzeichen steht, nicht mehr Fahrzeuge und Schwimmkörpernebeneinander stillliegen, als auf dem Tafelzeichen in römischenZahlen angegeben ist. | |

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für diese Vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.

Ende des Gesetzes