Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen(Anlage 3: Bild 45, 46)
1.Eine nicht frei fahrende Fähre muss während des Betriebes bei Nacht beim Stillliegen an ihrer Anlegestelle die Lichter nach § 3.16 Nummer 1 führen.Außerdem muss bei einer Gierseilfähre am Längsseil bei Nacht deroberste Buchtnachen oder Döpper das Licht nach § 3.16 Nummer 2 führen.2.Eine frei fahrende Fähre während des Betriebes bei Nacht muss beim Stillliegen an ihrer Anlegestelle die Lichter nach § 3.16 Nummer 1 führen; sie dürfen außerdem die Lichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b und c beibehalten.Das grüne Licht nach § 3.16 Nummer 1 Buchstabe b und die Lichternach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b und c müssen gelöscht werden,sobald die Fähren nicht mehr in Betrieb sind. | Außerdem muss bei einer Gierseilfähre am Längsseil bei Nacht deroberste Buchtnachen oder Döpper das Licht nach § 3.16 Nummer 2 führen. | | | --- | --- | | Das grüne Licht nach § 3.16 Nummer 1 Buchstabe b und die Lichternach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b und c müssen gelöscht werden,sobald die Fähren nicht mehr in Betrieb sind. | | | --- | --- |
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