Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt (Anlage 3: Bild 39)
Unbeschadet der besonderen Auflagen, die nach § 1.21 festgelegt werden können, muss ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage in Fahrt bei Nachtvon allen Seiten sichtbare weiße helle Lichter in genügender Zahl,um ihre Umrisse kenntlich zu machen, führen. | von allen Seiten sichtbare weiße helle Lichter in genügender Zahl,um ihre Umrisse kenntlich zu machen, führen. | | | --- | --- |
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