§ 23.18Amtlich · § 5 UrhG
Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
Auf dem Finowkanal beträgt die lichte Durchfahrtsbreite der Schleusenbrücke Schöpfurth (FiK-km 67,56) 5,10 m.
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