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§ 23.18Amtlich · § 5 UrhG

Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

Zeitreise: 14.10.2025‹ § 23.17§ 23.19 ›

Auf dem Finowkanal beträgt die lichte Durchfahrtsbreite der Schleusenbrücke Schöpfurth (FiK-km 67,56) 5,10 m.

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