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§ 1.05Amtlich · § 5 UrhG

Verhalten unter besonderen Umständen

Zeitreise: 14.10.2025‹ § 1.04§ 1.06 ›

Bei unmittelbar drohender Gefahr muss der Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten, auch wenn er dadurch gezwungen ist, von dieser Verordnung abzuweichen.

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Ende des Gesetzes