Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1049 Ersatz von Verwendungen
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1049 Ersatz von Verwendungen
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Macht der Nießbraucher Verwendungen auf die Sache, zu denen er nicht verpflichtet ist, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
(2) Der Nießbraucher ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.
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(1) Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschrif
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published on 23/01/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 197/07 Verkündet am: 23. Januar 2009 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
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