Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1055 Rückgabepflicht des Nießbrauchers

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Der Nießbraucher ist verpflichtet, die Sache nach der Beendigung des Nießbrauchs dem Eigentümer zurückzugeben.

(2) Bei dem Nießbrauch an einem landwirtschaftlichen Grundstück finden die Vorschriften des § 596 Abs. 1 und des § 596a, bei dem Nießbrauch an einem Landgut finden die Vorschriften des § 596 Abs. 1 und der §§ 596a, 596b entsprechende Anwendung.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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25/02/2016 10:44

Der Eigentümer eines Nießbrauchsgrundstücks wird mit dem Erlöschen des Nießbrauchs nicht Rechtsnachfolger des Nießbrauchers.
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(1) Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht. (2) Dem Pächter steht wegen seiner Ansprüch
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published on 18/12/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 269/14 Verkündet am: 18. Dezember 2015 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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(1) Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht. (2) Dem Pächter steht wegen seiner Ansprüche gegen den...