Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1050 Abnutzung
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache, welche durch die ordnungsmäßige Ausübung des Nießbrauchs herbeigeführt werden, hat der Nießbraucher nicht zu vertreten.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschrif
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3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 23.01.2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 197/07 Verkündet am: 23. Januar 2009 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
published on 19.04.2016 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der am ...1963 geborene, nicht verheiratete Kläger steht als ..
published on 28.06.2005 00:00
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Schlussurteil des Landgerichts Mannheim vom 3. September 2004 - 9 O 231/04 - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a) Der Widerspruch der Klägerin gegen den
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