Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1040 Schatz
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Das Recht des Nießbrauchers erstreckt sich nicht auf den Anteil des Eigentümers an einem Schatze, der in der Sache gefunden wird.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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19.12.2013 12:29
Eine Schiedsgerichtsordnung bedarf regelmäßig keiner Mitbeurkundung.
SubjectsZivilprozessrecht
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