Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1040 Schatz

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1040 Schatz
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Das Recht des Nießbrauchers erstreckt sich nicht auf den Anteil des Eigentümers an einem Schatze, der in der Sache gefunden wird.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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