Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1063 Zusammentreffen mit dem Eigentum
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Die Beendigung des Nießbrauchs tritt nach den Vorschriften der §§ 1063, 1064 auch dann ein, wenn das dem Nießbrauch unterliegende Recht nicht ein Recht an einer beweglichen Sache ist.
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1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 06.02.2019 00:00
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 20. Juli 2018, Az. 73 O 3096/16, abgeändert und - teilweise zur Klarstellung - neu gefasst:
I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
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