Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1063 Zusammentreffen mit dem Eigentum

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1063 Zusammentreffen mit dem Eigentum
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache erlischt, wenn er mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft.

(2) Der Nießbrauch gilt als nicht erloschen, soweit der Eigentümer ein rechtliches Interesse an dem Fortbestehen des Nießbrauchs hat.

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Die Beendigung des Nießbrauchs tritt nach den Vorschriften der §§ 1063, 1064 auch dann ein, wenn das dem Nießbrauch unterliegende Recht nicht ein Recht an einer beweglichen Sache ist.
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published on 06.02.2019 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 20. Juli 2018, Az. 73 O 3096/16, abgeändert und - teilweise zur Klarstellung - neu gefasst: I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 
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