Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1064 Aufhebung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1064 Aufhebung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Zur Aufhebung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Nießbrauchers gegenüber dem Eigentümer oder dem Besteller, dass er den Nießbrauch aufgebe.

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Die Beendigung des Nießbrauchs tritt nach den Vorschriften der §§ 1063, 1064 auch dann ein, wenn das dem Nießbrauch unterliegende Recht nicht ein Recht an einer beweglichen Sache ist.
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published on 11/01/2016 00:00

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 34 Wx 333/15 Beschluss 11.01.2016 34. Zivilsenat S., J. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Leitsatz: In der Wohnungsgrundbuchsache Beteiligte: B. - Antragste
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