Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1064 Aufhebung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1064 Aufhebung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Zur Aufhebung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Nießbrauchers gegenüber dem Eigentümer oder dem Besteller, dass er den Nießbrauch aufgebe.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Die Beendigung des Nießbrauchs tritt nach den Vorschriften der §§ 1063, 1064 auch dann ein, wenn das dem Nießbrauch unterliegende Recht nicht ein Recht an einer beweglichen Sache ist.
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 11/01/2016 00:00
Gründe
Oberlandesgericht München
Az.: 34 Wx 333/15
Beschluss
11.01.2016
34. Zivilsenat
S., J. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Leitsatz:
In der Wohnungsgrundbuchsache
Beteiligte: B.
- Antragste
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