Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1048 Nießbrauch an Grundstück mit Inventar

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1048 Nießbrauch an Grundstück mit Inventar
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Ist ein Grundstück samt Inventar Gegenstand des Nießbrauchs, so kann der Nießbraucher über die einzelnen Stücke des Inventars innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft verfügen. Er hat für den gewöhnlichen Abgang sowie für die nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ausscheidenden Stücke Ersatz zu beschaffen; die von ihm angeschafften Stücke werden mit der Einverleibung in das Inventar Eigentum desjenigen, welchem das Inventar gehört.

(2) Übernimmt der Nießbraucher das Inventar zum Schätzwert mit der Verpflichtung, es bei der Beendigung des Nießbrauchs zum Schätzwert zurückzugewähren, so finden die Vorschriften des § 582a entsprechende Anwendung.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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published on 26/01/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 111/10 vom 26. Januar 2012 in dem aufgehobenen Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 203 Abs. 1 Nr. 3 Zieht der Schuldner nach Aufhebung des Insolvenzverfahre
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