Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1042 Anzeigepflicht des Nießbrauchers

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1042 Anzeigepflicht des Nießbrauchers
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Wird die Sache zerstört oder beschädigt oder wird eine außergewöhnliche Ausbesserung oder Erneuerung der Sache oder eine Vorkehrung zum Schutze der Sache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Nießbraucher dem Eigentümer unverzüglich Anzeige zu machen. Das Gleiche gilt, wenn sich ein Dritter ein Recht an der Sache anmaßt.

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(1) Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschrif
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published on 25/11/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 13/04 vom 25. November 2004 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 107, 873, 1909 Ist die dingliche Übertragung eines Grundstücks an einen Minderjährigen bei isolierter Betrachtung led
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