Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1090 Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit
(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit).
(2) Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden entsprechende Anwendung.
Anwälte | § 20 PflSchG 2012
2 relevante Anwälte
2 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
Referenzen - Veröffentlichungen | § 20 PflSchG 2012
Artikel schreiben4 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren § 20 PflSchG 2012.
4 Artikel zitieren § 20 PflSchG 2012.
Referenzen - Gesetze | § 20 PflSchG 2012
§ 20 PflSchG 2012 zitiert oder wird zitiert von 3 §§.
§ 20 PflSchG 2012 zitiert 3 andere §§ aus dem Pflanzenschutzgesetz.
96 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 20 PflSchG 2012.