Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1037 Umgestaltung
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Der Nießbraucher ist nicht berechtigt, die Sache umzugestalten oder wesentlich zu verändern.
(2) Der Nießbraucher eines Grundstücks darf neue Anlagen zur Gewinnung von Steinen, Kies, Sand, Lehm, Ton, Mergel, Torf und sonstigen Bodenbestandteilen errichten, sofern nicht die wirtschaftliche Bestimmung des Grundstücks dadurch wesentlich verändert wird.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschrif
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3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 07/03/2002 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 24/01 vom 7. März 2002 in der Wohnungseigentumssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja WEG § 25 Abs. 2 Satz 1; BGB § 1066 a) Die Belastung des Wohnungseigentums mit einem Nießbrauch läßt das Stim
published on 02/11/2001 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 264/00 Verkündet am: 2. November 2001 R i e g e l , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
published on 20/05/2015 00:00
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 05. September 2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Olpe - 25 C 331/13 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, den auf dem Grundstück Attendorn, Milstenauer Straße 12 an das vorhandene Holzlager e
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