Wirtschaftsstrafrecht: Mitarbeiter einer Flughafengesellschaft ist kein Amtsträger

published on 31/01/2011 20:51
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Ein Mitarbeiter in der Bauabteilung der Flughafen Frankfurt/Ma
Der BGH hat mit dem Urteil vom 03.03.1999 (Az: 2 StR 437/98) entschieden:

Mehrere in demselben Rechtszug abgegebene falsche eidesstattliche Versicherungen stehen in Tatmehrheit, soweit sie nicht durch zusätzliche Umstände materiell-rechtlich zu einer einheitlichen Tat verklammert werden.


Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Angestelltenbestechlichkeit in elf Fällen, wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug in sieben Fällen und wegen falscher Versicherung an Eides Statt in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachrüge. Auch die Staatsanwaltschaft greift das Urteil an. Mit ihrem zuungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Sachbeschwerde gestützten Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, beanstandet sie den Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Angestelltenbestechlichkeit und nicht wegen Bestechlichkeit nach § 332 StGB verurteilt worden ist. Im übrigen macht sie eine unzutreffende Bewertung des Schuldumfangs in einem der Betrugsfälle geltend. Beide Revisionen haben keinen Erfolg.

Nach den Feststellungen war der Angeklagte bei der Flughafen Frankfurt/Main Aktiengesellschaft (FAG) als Sachbearbeiter in der Abteilung Kommunikations- und Informationstechnik beschäftigt. Die FAG, deren Aktien im Tatzeitraum zu 45,2 % vom Land Hessen und im übrigen zu jeweils mehr als 25 % von der Bundesrepublik Deutschland und der Stadt Frankfurt am Main gehalten wurden, betreibt den Verkehrsflughafen Frankfurt am Main. Nach der Satzung der Aktiengesellschaft umfaßt der Unternehmensgegenstand den Betrieb, die Unterhaltung und den Ausbau des Flughafens für Zwecke der zivilen Luftfahrt sowie die damit zusammenhängenden Nebengeschäfte einschließlich der gewerblichen Verwertung der dabei gewonnenen Fachkenntnisse im In- und Ausland. Die Gesellschaft ist gemäß ihrer Satzung zudem berechtigt, Unternehmen gleicher oder verwandter Art zu gründen, zu erwerben oder sich an ihnen zu beteiligen sowie Interessengemeinschafts- und Unternehmensverträge abzuschließen.

Im Rahmen seiner Sachbearbeitertätigkeit war der Angeklagte mit der Planung von Bauvorhaben auf dem Flughafengelände befaßt. Zu den von ihm weitgehend selbständig zu erledigenden Aufgaben gehörten u.a. die Ausarbeitung der Leistungsverzeichnisse, die Vorbereitung der Vergabeverfahren, die den Vorschlag der im Einzelfall anzuwendenden Ausschreibungsart und der bei lediglich beschränkter Ausschreibung zu berücksichtigenden Firmen miteinschloß, sowie die technische Prüfung der Angebote. Ferner oblag es dem Angeklagten, die Durchführung der vergebenen Arbeiten zu überwachen, die notwendigen Aufmaße zu erstellen und die eingehenden Rechnungen in technischer Hinsicht zu prüfen. Als Gegenleistung dafür, daß der Angeklagte für die bevorzugte Vergabe von Aufträgen an bestimmte Firmen sorgte und diesen die Abrechnung tatsächlich nicht erbrachter Leistungen ermöglichte, erhielt er in den Jahren 1993 bis 1995 insgesamt elf Geldzahlungen in Höhe von 447.183 DM, wovon er 70.287 DM für sich behielt. In drei Fällen bewirkte der Angeklagte durch entsprechende Vergabeempfehlungen die Vergabe von Bauaufträgen zu überhöhten Preisen. Desweiteren ermöglichte der Angeklagte in insgesamt vier Fällen die Abrechnung tatsächlich nicht erbrachter Bauleistungen zum Nachteil der FAG, indem er Rechnungen mit fingierten Rechnungspositionen wahrheitswidrig als fachlich ordnungsgemäß abzeichnete. So bestätigte er im Fall 15 die fachtechnische Richtigkeit einer Abschlagsrechnung der Firma MP über eine zusätzliche Abschlagszahlung von 90.000 DM, was zu einer Zahlung in dieser Höhe an die Firma führte, obwohl er wußte, daß sich der Wert der bei diesem Vorhaben insgesamt zu erbringenden Leistungen lediglich auf knapp 72.000 DM belief und zuvor bereits Abschlagszahlungen in Höhe von 135.000 DM gewährt worden waren.

Nachdem die FAG beim zuständigen Arbeitsgericht einen Arrestbeschluß gegen den Angeklagten über 400.000 DM erwirkt und in Vollziehung des dinglichen Arrests verschiedene Vermögenswerte hatte pfänden lassen, entschloß sich der Angeklagte, zur Abwendung der weiteren Beschlagnahme seines Vermögens im Arbeitsgerichtsverfahren falsche Erklärungen an Eides Statt abzugeben. In der Folgezeit ließ er im Zuge des Widerspruchsverfahrens durch seinen Rechtsanwalt nacheinander mit gesonderten Schriftsätzen zwei von ihm am 22. März bzw. 14. April 1996 unterzeichnete eidesstattliche Versicherungen bei Gericht vorlegen, welche jeweils verschiedene unwahre Angaben enthielten. Das Arbeitsgericht folgte den eidesstattlichen Versicherungen des Angeklagten nicht, sondern bestätigte den dinglichen Arrest.

Revision der Staatsanwaltschaft

Der Schuldspruch wegen Angestelltenbestechlichkeit in elf Fällen gemäß § 12 Abs. 2 UWG a.F. weist entgegen der Auffassung der Revision keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten auf. Das Landgericht hat eine Amtsträgerstellung des Angeklagten nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung zutreffend verneint, weil es sich bei der FAG nicht um eine "sonstige Stelle" im Sinne dieser Vorschrift handelt.

Amtsträger gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB ist, wer sonst dazu bestellt ist, bei oder im Auftrag einer Behörde oder "sonstigen Stelle" Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Unabhängig von den weiteren Begriffsmerkmalen setzt die Amtsträgereigenschaft somit stets die Tätigkeit bei (oder im Auftrag) einer Behörde oder "sonstigen Stelle" voraus. Nach den vom Senat in seinem Urteil vom 19. Dezember 1997 (BGHSt 43, 370 - GTZ-Entscheidung) entwickelten Grundsätzen sind auch als juristische Personen des Privatrechts organisierte Einrichtungen und Unternehmen der öffentlichen Hand als "sonstige Stellen" den Behörden gleichzustellen, wenn sie Merkmale aufweisen, die eine solche Gleichstellung rechtfertigen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie bei ihrer Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnehmen und dabei derart staatlicher Steuerung unterliegen, daß sie bei Gesamtbewertung der sie kennzeichnenden Merkmale als "verlängerter Arm" des Staates erscheinen.

Die FAG nimmt als Betreiberin des Verkehrsflughafens Frankfurt am Main zwar eine Aufgabe wahr, die auch Gegenstand der öffentlichen Verwaltung sein kann, weil es dabei um eine Maßnahme der Daseinsvorsorge geht. Diese Aufgabe kann allerdings - wie die neuere Entwicklung zeigt - entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft ohne weiteres auch von einer Gesellschaft mit privaten Eigentümern erfüllt werden. Trotz ihrer öffentlichen Aufgabe weist die FAG aber keine Merkmale auf, die bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ihre Gleichstellung mit einer Behörde rechtfertigen könnten. Insbesondere unterliegt sie keiner staatlichen oder kommunalen Steuerung, die sie zum "verlängerten Arm" ihrer öffentlich-rechtlichen Eigentümer macht. Eine derartige Steuerung durch die öffentliche Hand ergibt sich weder aus der Geschäftstätigkeit der FAG und der von den Aktionären wahrgenommenen Inhaberaufsicht (a), noch ergibt sie sich aus den Regelungen des Luftverkehrsrechts (b), der Beleihung von privatem Personal mit hoheitlichen Befugnissen (c) oder dem gesetzlichen Zwang zur Flughafenbenutzung (d).

Die FAG ist nach den Feststellungen des Landgerichts ein marktwirtschaftlich orientiertes, auf Gewinnerzielung ausgerichtetes, auch im Ausland tätiges Unternehmen. Ihre Geschäftstätigkeit geht weit über das Unterhalten der unmittelbar für die Luftfahrt notwendigen Infrastruktureinrichtungen hinaus und umfaßt auch Bodenverkehrsdienste, das Vermieten von Gewerberäumen, die Beteiligung an Betreibergesellschaften anderer Flughäfen sowie die gewerbliche Verwertung ihrer Fachkenntnisse im In- und Ausland. Beim Flughafenbetrieb im engeren Sinn und bei ihren sonstigen Leistungen steht die FAG im unternehmerischen Wettbewerb, auch mit privaten Konkurrenten. Die FAG erhält für ihren laufenden Geschäftsbetrieb keine finanziellen Mittel aus öffentlichen Haushalten. Sie finanziert sich vielmehr durch die aus ihrer Unternehmenstätigkeit erzielten Erlöse, wobei die Entgelte für die eigentlichen Flughafenleistungen 1994 weniger als die Hälfte der Gesamteinnahmen ausmachten.

Aktionäre der FAG sind zwar ausschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts. Allein aus der Inhaberschaft der öffentlichen Hand ergibt sich aber noch keine staatliche oder kommunale Steuerung der Gesellschaft. Weder die aus dem Aktienrecht folgenden Aufsichtsbefugnisse in der vom Landgericht festgestellten konkreten Ausgestaltung, noch die haushaltsrechtlichen Kontroll- und Prüfungsrechte (§§ 53, 54 HGrG i.V.m. § 26 Abs. 2 der Satzung der FAG i.d.F. vom 27. Juni 1994; §§ 65, 69, 92 BHO und die entsprechenden Vorschriften der Hessischen Landeshaushaltsordnung; §§ 122, 123 HGO i.V.m. § 26 Abs. 3 FAG-Satzung) eröffnen einen so weitgehenden Einfluß der öffentlichen Hand auf die laufenden Geschäfte der FAG, daß dies als Eingliederung der Gesellschaft in die öffentliche Verwaltung angesehen werden könnte. Die Einflußnahme der Aktionäre beschränkt sich vielmehr auf die Rahmen- und Globalsteuerung der FAG durch den Aufsichtsrat, der üblicherweise zwei- bis dreimal im Jahr für zwei bis drei Stunden tagt. Dabei nehmen die Anteilseigner Einfluß auf Grundsatzfragen, nicht aber auf Einzelentscheidungen. Darüber hinaus bestehen - von den noch zu erörternden luftverkehrsrechtlichen Beschränkungen abgesehen - keine aktien- oder öffentlich-rechtlichen Organisationsstrukturen, welche den an der Gesellschaft beteiligten Trägern öffentlicher Verwaltung weitergehende Einflußmöglichkeiten auf die Geschäftstätigkeit der FAG eröffnen. Eine solche Einflußnahme wird auch nicht versucht. Dies belegt der Umstand, daß die Beteiligung des Landes Hessen nicht bei dem zuständigen Fachministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, sondern beim Finanzministerium verwaltet wird.

Die FAG unterliegt als Betreiberin eines Verkehrsflughafens zahlreichen luftverkehrsrechtlichen Vorschriften, welche den Sicherheitsbedürfnissen der Allgemeinheit aber auch Belangen der Raumordnung, des Umweltschutzes sowie der Verkehrs- und Wirtschaftsordnung Rechnung tragen und insgesamt eine beträchtliche Regelungsdichte aufweisen. So bedürfen die Anlage und der Betrieb eines Flugplatzes sowie deren wesentliche Änderung nach § 6 LuftVG einer Genehmigung, deren Erteilung bei dem öffentlichen Verkehr dienenden Flughäfen einen entsprechenden Bedarf voraussetzt. Die Anlage sowie die Änderung eines bestehenden Flughafens erfordern in der Regel ein Planfeststellungsverfahren ( § 8 LuftVG), wobei auch betriebliche Regelungen Gegenstand des Verfahrens sein können. Gemäß § 19 b LuftVG hat der Unternehmer eines Verkehrsflughafens auf seine Kosten Maßnahmen zur Sicherung des Flughafenbetriebs gegen äußere Gefahren zu treffen und diese in einem Luftsicherheitsplan darzustellen, der der Genehmigungsbehörde zur Zulassung vorzulegen ist. Desweiteren ist der Betreiber verpflichtet, die für die Flugsicherung erforderlichen Infrastruktureinrichtungen auf dem Flugplatz zu schaffen und zu erhalten ( § 27 d Abs. 2 LuftVG), Anlagen zur Geräuschmessung zu errichten und zu betreiben ( § 19 a LuftVG) sowie Räume für die Durchführung der Luftaufsicht zur Verfügung zu stellen ( § 29 a LuftVG). Zur vorausplanenden Verteilung von Start- und Landezeiten unterliegt der Flughafen Frankfurt/Main - wie andere Verkehrsflughäfen auch - nach Maßgabe des § 27 a LuftVG einer umfassenden Flugplankoordinierung (Nachrichten für Luftfahrer I - 57/87). Ferner bedürfen die Flughafenbenutzungsordnung sowie die Regelung der Entgelte für die eigentlichen Flughafenleistungen der Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde ( § 43 LuftVZO). Schließlich besteht für den Flughafenunternehmer eine Unterhaltungs- und Betriebspflicht ( § 45 Abs. 1 LuftVZO).

Diese Vorschriften richten sich allgemein an die Unternehmer von Verkehrsflughäfen, ohne danach zu unterscheiden, ob es sich im Einzelfall um einen rein privaten oder einen lediglich privatrechtlich organisierten Betreiber in öffentlicher Trägerschaft handelt. Inhaltlich entsprechen sie dem herkömmlichen öffentlich-rechtlichen Handlungsinstrumentarium, welches der hoheitlich agierenden Verwaltung im Staat-Bürger-Verhältnis zur Ordnung komplexer, vielfältige öffentliche Belange berührender Lebensbereiche zur Verfügung steht. Eine behördenähnliche Eingliederung in den staatlichen Verwaltungsaufbau dergestalt, daß die Verkehrsflughafenbetreiber bei wertender Betrachtung als "verlängerter Arm" des Staates erscheinen, läßt sich aus den öffentlich-rechtlichen Eingriffsbefugnissen der Luftfahrtbehörden gerade nicht ableiten.

Das Luftverkehrsgesetz sieht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit vor, hoheitliche Befugnisse auf Privatpersonen zu übertragen. Nach § 29 Abs. 2 LuftVG können sich die Luftfahrtbehörden bei der Wahrnehmung der Luftaufsicht geeigneter Personen als Hilfsorgane für bestimmte Fälle bedienen. Eine ähnliche Regelung enthält § 29 c Abs. 1 Satz 3 LuftVG, wonach geeignete Personen als Hilfsorgane mit der Durchsuchung von Personen und der Durchsuchung, Durchleuchtung oder sonstigen Überprüfung von Gegenständen zu Zwecken der Abwehr äußerer Gefahren betraut werden können. Von diesen Möglichkeiten hat das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung hinsichtlich des Frankfurter Flughafens umfänglich Gebrauch gemacht. So sind zu Beauftragten für Luftaufsicht bestellte Mitarbeiter der FAG in der Örtlichen Luftaufsichtsstelle des Flughafens mit Aufgaben der Luftaufsicht befaßt. Desweiteren hat das Ministerium nach den Feststellungen der Strafkammer eine Vielzahl von Beschäftigten der FAG mit Kontrollbefugnissen gemäß § 29 c Abs. 1 Satz 3 LuftVG beliehen. Durch die Übertragung gegenständlich beschränkter hoheitlicher Befugnisse werden die herangezogenen Einzelpersonen jeweils zu Beliehenen und damit zu Amtsträgern im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB. Demgegenüber bleibt die Rechtsstellung der FAG als Betreiberin des Flughafens, selbst wenn es sich bei den individuell Beliehenen um Flughafenangestellte handelt, völlig unberührt. Eine die Gleichstellung mit einer Behörde rechtfertigende staatliche Steuerung der FAG kann sich hieraus nicht ergeben.

Der Luftverkehr ist sowohl aus tatsächlichen als auch aus rechtlichen Gründen ( § 25 Abs. 1 und 2 LuftVG) auf die Benutzung von Verkehrsflughäfen angewiesen. Diesem Zwang zur Flughafennutzung steht eine Kontrahierungspflicht des Flughafenbetreibers gegenüber, welche teils aus der dem Flughafenunternehmer obliegenden Betriebspflicht nach § 45 Abs. 1 LuftVZO, teils aus den Grundsätzen des Verwaltungsprivatrechts oder aus § 826 BGB bzw. § 26 Abs. 2 GWB abgeleitet wird. Während der hinsichtlich der Flughafennutzung bestehende Benutzungs- und Kontrahierungszwang jedoch ausschließlich die zwischen Betreiber und Nutzern des Flughafens bestehenden Rechtsbeziehungen betrifft, kann sich eine staatliche Steuerung des Flughafenunternehmens schon begrifflich nur aus dem Verhältnis des Unternehmens zu den Trägern öffentlicher Verwaltung ergeben. Aus diesem Grund kommt der Existenz eines Benutzungs- und Kontrahierungszwangs für die Frage der Bewertung der FAG als sonstige Stelle keine Bedeutung zu.

Da sich die FAG demnach bei Gesamtbetrachtung der sie kennzeichnenden Merkmale nicht wesentlich von einem Flughafenbetreiber in ausschließlich privater Trägerschaft unterscheidet, erscheint es nicht gerechtfertigt, die Gesellschaft im Rahmen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB einer Behörde gleichzustellen und sie als "sonstige Stelle" im Sinne dieser Vorschrift zu werten.

Auch im übrigen enthält das angefochtene Urteil keine den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler.

Daß das Landgericht hinsichtlich der im Fall 15 geleisteten Abschlagszahlung in Höhe von 90.000 DM, statt von einem bereits eingetretenen Vermögensschaden auszugehen, unzutreffenderweise lediglich eine konkrete Vermögensgefährdung angenommen hat, stellt den Bestand des Urteils nicht in Frage. Die Urteilsgründe lassen vielmehr erkennen, daß die Strafkammer die tatsächliche Zahlung der Abschlagssumme an die Firma MP mit in ihre Überlegungen zum Unrechts- und Schuldgehalt einbezogen hat. Angesichts der Höhe der für die drei weiteren Abrechnungsbetrugstaten verhängten Einzelstrafen kann der Senat ausschließen, daß das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung auf eine höhere Einzelstrafe erkannt hätte.

Revision des Angeklagten

Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Erörterung bedarf allein das Konkurrenzverhältnis, in welchem die beiden vom Angeklagten abgegebenen falschen eidesstattlichen Versicherungen zueinander stehen. Die Annahme zweier selbständiger real konkurrierender Taten gemäß § 156 StGB durch das Landgericht ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Der objektive Tatbestand des § 156 StGB in der Alternative des Abgebens in schriftlicher Form ist bereits erfüllt, wenn die falsche Versicherung mit dem Willen des Erklärenden bei der zuständigen Behörde eingeht, ohne daß es einer inhaltlichen Kenntnisnahme durch den bei der Behörde mit der Sache befaßten Entscheidungsträger bedarf. Da die als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltete Vorschrift keine tatsächliche Beeinträchtigung oder auch nur konkrete Gefährdung der dem Rechtspflegeorgan obliegenden Tatsachenfeststellung voraussetzt, vermag der Umstand, daß mehrere falsche eidesstattliche Versicherungen in ein und demselben Verfahren abgegeben werden, die dadurch verwirklichten Verstöße gegen § 156 StGB nicht zu einer tatbestandlichen Handlungs- oder sonstigen Bewertungseinheit zu verbinden. Auch im Hinblick auf das in § 156 StGB geschützte Rechtsgut - Schutz der Rechtspflege vor unwahren Angaben - ist eine Zusammenfassung mehrerer in einem Verfahren abgegebener falscher eidesstattlicher Versicherungen zu einer einheitlichen Tat nicht gerechtfertigt. Denn bei jeder in einem einheitlichen Verfahren abgegebenen Erklärung handelt es sich um einen selbständigen Angriff auf das geschützte Rechtsgut, dem jedenfalls bei inhaltlich voneinander abweichenden Versicherungen auch ein eigenständiges Risiko für die durch die Norm geschützte wahrheitsgemäße Tatsachenfeststellung innewohnt. Nach alledem besteht keine Veranlassung, die Abgabe mehrerer eidesstattlicher Versicherungen in einem Verfahren hinsichtlich des Konkurrenzverhältnisses anders zu beurteilen, als das Zusammentreffen mehrerer abgeschlossener uneidlicher Falschaussagen im Verfahren eines Rechtszuges, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Annahme selbständiger Taten nach § 153 StGB führt. Dies um so weniger, als die Abgabe mehrerer eidesstattlicher Versicherungen ausschließlich auf entsprechenden Willensentschließungen des Erklärenden beruht, während das Vorliegen einer einheitlichen oder mehrerer selbständiger Falschaussagen innerhalb einer Instanz weitgehend von Zufälligkeiten der Verfahrensgestaltung abhängig ist. Die Annahme einer fortgesetzten Tat bei der wiederholten Verwirklichung des § 156 StGB in Anlehnung an die frühere Rechtsprechung zu § 153 StGB (BGH a.a.O.) kommt nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 3. Mai 1994  nicht mehr in Betracht. Da sich die mit gesonderten Anwaltsschriftsätzen erfolgte Vorlage der vom Angeklagten am 22. März bzw. 14. April 1996 unterzeichneten falschen eidesstattlichen Versicherungen bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise nicht als einheitliches, zusammengehörendes Tun darstellt, scheidet schließlich auch eine Bewertung als natürliche Handlungseinheit aus.

Eine andere Bewertung des Konkurrenzverhältnisses käme allerdings dann in Betracht, wenn die beiden falschen eidesstattlichen Versicherungen Teile eines einheitlichen versuchten Prozeßbetruges wären. Aufgrund der bisherigen Feststellungen ist dies nicht abschließend zu beurteilen. Diese Frage bedarf jedoch auch keiner näheren Erörterung, weil der Angeklagte durch die Verurteilung wegen zweier realkonkurrierender Delikte nach § 156 StGB jedenfalls nicht beschwert ist. Der Unrechts- und Schuldgehalt der zwei falschen eidesstattlichen Versicherungen wird durch die unterschiedliche Bestimmung des Konkurrenzverhältnisses nicht berührt. Der Senat kann daher ausschließen, daß das Landgericht zu einem für den Angeklagten günstigeren Strafausspruch gelangt wäre, wenn es angenommen hätte, daß die zwei an sich selbständigen Vergehen nach § 156 StGB durch einen tateinheitlich verwirktlichten Betrugsversuch materiell-rechtlich zu einer einheitlichen Tat verklammert werden.



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(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.

(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,

1.
bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
2.
soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Gehört einer Gebietskörperschaft die Mehrheit der Anteile eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder gehört ihr mindestens der vierte Teil der Anteile und steht ihr zusammen mit anderen Gebietskörperschaften die Mehrheit der Anteile zu, so kann sie verlangen, daß das Unternehmen

1.
im Rahmen der Abschlußprüfung auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung prüfen läßt;
2.
die Abschlußprüfer beauftragt, in ihrem Bericht auch darzustellen
a)
die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität der Gesellschaft,
b)
verlustbringende Geschäfte und die Ursachen der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursachen für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren,
c)
die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrages;
3.
ihr den Prüfungsbericht der Abschlußprüfer und, wenn das Unternehmen einen Konzernabschluß aufzustellen hat, auch den Prüfungsbericht der Konzernabschlußprüfer unverzüglich nach Eingang übersendet.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 rechnen als Anteile der Gebietskörperschaft auch Anteile, die einem Sondervermögen der Gebietskörperschaft gehören. Als Anteile der Gebietskörperschaft gelten ferner Anteile, die Unternehmen gehören, bei denen die Rechte aus Absatz 1 der Gebietskörperschaft zustehen.

(1) In den Fällen des § 53 kann in der Satzung (im Gesellschaftsvertrag) mit Dreiviertelmehrheit des vertretenen Kapitals bestimmt werden, daß sich die Rechnungsprüfungsbehörde der Gebietskörperschaft zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung nach § 44 auftreten, unmittelbar unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und die Schriften des Unternehmens einsehen kann.

(2) Ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründetes Recht der Rechnungsprüfungsbehörde auf unmittelbare Unterrichtung bleibt unberührt.

(1) Der Bund soll sich, außer in den Fällen des Absatzes 5, an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur beteiligen, wenn

1.
ein wichtiges Interesse des Bundes vorliegt und sich der vom Bund angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen läßt,
2.
die Einzahlungsverpflichtung des Bundes auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist,
3.
der Bund einen angemessenen Einfluß, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan erhält,
4.
gewährleistet ist, daß der Jahresabschluß und der Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden.

(2) Das zuständige Bundesministerium hat die Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen einzuholen und das für das Bundesvermögen zuständigen Bundesministerium zu beteiligen, bevor der Bund Anteile an einem Unternehmen erwirbt, seine Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Entsprechendes gilt bei einer Änderung des Nennkapitals oder des Gegenstandes des Unternehmens oder bei einer Änderung des Einflusses des Bundes. Das Bundesministerium der Finanzen ist an den Verhandlungen zu beteiligen.

(3) Das zuständige Bundesministerium soll darauf hinwirken, daß ein Unternehmen, an dem der Bund unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, nur mit seiner Zustimmung eine Beteiligung von mehr als dem vierten Teil der Anteile eines anderen Unternehmens erwirbt, eine solche Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Es hat vor Erteilung seiner Zustimmung die Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen einzuholen und das für das Bundesvermögen zuständige Bundesministerium zu beteiligen. Die Grundsätze des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 sowie des Absatzes 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen und das für das Bundesvermögen zuständige Bundesministerium können auf die Ausübung der Befugnisse nach den Absätzen 2 und 3 verzichten.

(5) An einer Genossenschaft soll sich der Bund nur beteiligen, wenn die Haftpflicht der Mitglieder für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft dieser gegenüber im voraus auf eine bestimmte Summe beschränkt ist. Die Beteiligung des Bundes an einer Genossenschaft bedarf der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.

(6) Das zuständige Bundesministerium soll darauf hinwirken, daß die auf Veranlassung des Bundes gewählten oder entsandten Mitglieder der Aufsichtsorgane der Unternehmen bei ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen des Bundes berücksichtigen.

(7) Haben Anteile an Unternehmen besondere Bedeutung und ist deren Veräußerung im Haushaltsplan nicht vorgesehen, so dürfen sie nur mit Einwilligung des Bundestages und des Bundesrates veräußert werden, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Ist die Zustimmung nicht eingeholt worden, so sind der Bundestag und der Bundesrat alsbald von der Veräußerung zu unterrichten.

Das zuständige Bundesministerium übersendet dem Bundesrechnungshof innerhalb von drei Monaten nach der Haupt- oder Gesellschafterversammlung, die den Jahresabschluß für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder festzustellen hat,

1.
die Unterlagen, die dem Bund als Aktionär oder Gesellschafter zugänglich sind,
2.
die Berichte, welche die auf seine Veranlassung gewählten oder entsandten Mitglieder des Überwachungsorgans unter Beifügung aller ihnen über das Unternehmen zur Verfügung stehenden Unterlagen zu erstatten haben,
3.
die ihm nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und nach § 67 zu übersendenden Prüfungsberichte.
Es teilt dabei das Ergebnis seiner Prüfung mit.

(1) Der Bundesrechnungshof prüft die Betätigung des Bundes bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen der Bund unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Genossenschaften, in denen der Bund Mitglied ist.

(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. § 47 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind. §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Ist das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmigung zu versagen. Ergeben sich später solche Tatsachen, so kann die Genehmigung widerrufen werden.

(3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu versagen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb des beantragten Flughafens die öffentlichen Interessen in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.

(4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu ändern, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine Änderung der Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder geändert werden soll.

(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 73 Absatz 3a, § 75 Absatz 1a sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe entsprechend. Für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Flugplätze gilt für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch § 10 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(6) Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Erteilung der Genehmigung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Genehmigungsbescheides gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.

(7) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so bedarf es keiner förmlichen Erörterung im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Hierbei sind zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten muss sich räumlich auf den gesamten Einwirkungsbereich des Vorhabens erstrecken, in dem entscheidungserhebliche Auswirkungen möglich sind. Hierbei sind in der Umgebung der in Satz 1 bezeichneten Flugplätze alle die Bereiche zu berücksichtigen, in denen An- und Abflugverkehr weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden kann. Lässt sich die Zulassung des Vorhabens nur rechtfertigen, wenn bestimmte Gebiete von erheblichen Beeinträchtigungen durch An- und Abflugverkehr verschont bleiben, legt die Planfeststellungsbehörde fest, dass An- und Abflugverkehr über diesen Gebieten nicht abgewickelt werden darf. Die Planfeststellungsbehörde kann auch Bedingungen für die Zulässigkeit von Überflügen über bestimmten Gebieten festlegen. Vor einer Festlegung im Planfeststellungsbeschluss ist der Flugsicherungsorganisation und dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Gelegenheit zu geben, zu den Auswirkungen einer solchen Festlegung auf die künftige Verkehrsführung und Abwicklung des Luftverkehrs Stellung zu nehmen. Auf Genehmigungen nach § 6 Absatz 1 und 4 Satz 2 sind die Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Für die Plangenehmigung gilt § 9 Absatz 1 entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) Betriebliche Regelungen und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Hochbauten auf dem Flugplatzgelände können Gegenstand der Planfeststellung sein. Änderungen solcherart getroffener betrieblicher Regelungen bedürfen nur einer Regelung entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2.

(5) Für die zivile Nutzung eines aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes ist eine Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 durch die zuständige Zivilluftfahrtbehörde erforderlich, in der der Träger der zivilen Nutzung anzugeben ist. Die Genehmigungsurkunde muss darüber hinaus die für die entsprechende Flugplatzart vorgeschriebenen Angaben enthalten (§ 42 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 57 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Eine Planfeststellung oder Plangenehmigung findet nicht statt, jedoch muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen, wenn die zivile Nutzung des Flugplatzes mit baulichen Änderungen oder Erweiterungen verbunden ist, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ein militärischer Bauschutzbereich bleibt bestehen, bis die Genehmigungsbehörde etwas anderes bestimmt. Spätestens mit der Bekanntgabe der Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 gehen alle Rechte und Pflichten von dem militärischen auf den zivilen Träger über.

(6) Die Genehmigung nach § 6 ist nicht Voraussetzung für ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren.

(7) Absatz 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der zivilen Nutzung oder Mitbenutzung eines nicht aus der militärischen Trägerschaft entlassenen Militärflugplatzes.

(8) § 7 gilt für das Planfeststellungsverfahren entsprechend. Vorarbeiten zur Baudurchführung sind darüber hinaus auch vor Eintritt der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung zu dulden.

(1) Vor Betriebsaufnahme hat das Flughafenunternehmen der Genehmigungsbehörde eine Flughafenbenutzungsordnung zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Die Flughafenbenutzungsordnung hat Verhaltenspflichten, die dem Auftreten von betriebsbedingten und sonstigen Gefahren entgegenwirken, für Personen vorzusehen, die den Flughafen benutzen oder betreten; insbesondere sind in Übereinstimmung mit dem Sicherheitsmanagementsystem des Flughafens Verhaltenspflichten der Flughafenbenutzer, einschließlich der Pflicht zur Befolgung von Einzelanweisungen, festzulegen.

(3) Die Genehmigungsbehörde veranlasst die Bekanntmachung der Flughafenbenutzungsordnung in den Nachrichten für Luftfahrer.

(1) Das Flughafenunternehmen hat den Flughafen in betriebssicherem Zustand zu halten und ordnungsgemäß zu betreiben. Es hat Vorkommnisse, die den Betrieb des Flughafens wesentlich beeinträchtigen, unverzüglich der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.

(2) Soweit die Betriebspflicht reicht, darf das Flughafenunternehmen Luftfahrtunternehmen und die zur Luftfahrt Berechtigten nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandeln. Es kann den zur Luftfahrt und zur Nutzung der Flugplatzeinrichtung Berechtigten insbesondere das Starten, Landen und das Abstellen von Fluggerät verwehren, soweit sie die ihnen gemäß § 43 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen nicht vollständig erfüllen und dies verhältnismäßig ist.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann das Flughafenunternehmen von der Betriebspflicht befreien.

(4) Das Flughafenunternehmen hat eine sachkundige Person für die Leitung des Verkehrs und Betriebes des Flughafens zu bestellen. Zu deren Unterstützung kann die Genehmigungsbehörde das Flughafenunternehmen zur Bestellung einer Vertretung und weiterer Personen verpflichten. Die Bestellung hat das Flughafenunternehmen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn die Behörde die bestellte Person zur Erfüllung der Aufgabe nicht für geeignet und zuverlässig hält.

(5) Das Flughafenunternehmen eines Flugplatzes mit Flugverkehrskontrollstelle hat eine Bodenfunkstelle für die Feuerwehrfrequenz zu errichten und den Sprechfunkverkehr aufzuzeichnen.

(1) Die Abwehr von betriebsbedingten Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt (Luftaufsicht) ist Aufgabe der Luftfahrtbehörden und der Flugsicherungsorganisation. Sie können in Ausübung der Luftaufsicht Verfügungen erlassen. Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen durch Fluglärm oder durch Luftverunreinigung durch Luftfahrzeuge in der Umgebung von Flugplätzen dürfen nur im Benehmen mit den für den Immissionsschutz zuständigen Landesbehörden getroffen werden.

(2) Die Luftfahrtbehörden können diese Aufgaben auf andere Stellen übertragen oder sich anderer geeigneter Personen als Hilfsorgane für bestimmte Fälle bei der Wahrnehmung der Luftaufsicht bedienen.

(3) Die für die Luftaufsicht zuständigen Stellen sind zur Abwehr der in Absatz 1 genannten Gefahren, insbesondere zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit des Luftfahrzeugs und der Dienstfähigkeit der Luftfahrzeugführer befugt, stichprobenartig Luftfahrzeuge zu betreten und sie und ihren Inhalt ohne unbillige Verzögerung zu untersuchen sowie Luftfahrzeugführer anzuhalten und auf ihre Dienstfähigkeit zu überprüfen. Die zuständigen Stellen können die an Bord mitgeführten Urkunden sowie Lizenzen und Berechtigungen der Besatzungsmitglieder prüfen. Der Flugplatzbetreiber ist verpflichtet, das Betreten des Flugplatzes durch Vertreter der zuständigen Stellen zum Zwecke der Durchführung von Untersuchungen zu dulden. Nach Abschluss der Untersuchung eines Luftfahrzeugs unterrichtet die zuständige Stelle den verantwortlichen Luftfahrzeugführer oder den Halter des Luftfahrzeugs über das Ergebnis der Untersuchung. Behindert die Besatzung eines Luftfahrzeugs die Untersuchung, insbesondere das Betreten des Luftfahrzeugs, kann die zuständige Stelle ein Startverbot verhängen. Ein Startverbot kann auch verhängt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die an die Verkehrssicherheit des untersuchten Luftfahrzeugs oder an die Tauglichkeit der Besatzung zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt sind. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen ein Startverbot haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die Durchführung der Vorfeldinspektion an Luftfahrzeugen eines Betreibers aus einem Drittstaat oder eines Betreibers, der der behördlichen Aufsicht eines anderen Mitgliedstaates unterliegt, die Durchführung von Inspektionen im Flug, die Wahrnehmung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten der für die Luftaufsicht nach Absatz 1 zuständigen Stellen und die Übermittlung der bei Vorfeldinspektionen gewonnenen Daten richten sich nach der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der jeweils geltenden Fassung.

(5) (weggefallen)

(6) Eine Übermittlung von bei Vorfeldinspektionen gewonnenen Daten an Luftfahrtbehörden in Staaten außerhalb der Europäischen Union darf nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass sich diese Staaten verpflichtet haben, die Daten ausschließlich zur Verbesserung der Luftverkehrssicherheit zu verwenden.

(7) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die Luftverkehrssicherheit durch den Betrieb eines Luftfahrzeugs gefährdet wird oder dass die Sicherheit des Flugbetriebs des das Luftfahrzeug verwendenden Luftfahrtunternehmens insgesamt nicht gewährleistet ist, kann das Luftfahrt-Bundesamt die Erlaubnis nach § 2 Absatz 7 oder die Betriebsgenehmigung nach § 21a für alle Luftfahrzeuge dieses Luftfahrtunternehmens widerrufen. Ist eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 7 Satz 2 nicht erforderlich, kann ein allgemeines Einflugverbot verhängt werden. Bei der Entscheidung über den Widerruf oder die Verhängung eines Einflugverbots berücksichtigt das Luftfahrt-Bundesamt die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. EU Nr. L 344 S. 15) aufgeführten gemeinsamen Kriterien. Die Anfechtungsklage gegen den Widerruf einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 7 oder einer Betriebsgenehmigung nach § 21a oder gegen die Verhängung eines Einflugverbots hat keine aufschiebende Wirkung.

(8) Die Absätze 4 und 6 finden keine Anwendung auf Staatsluftfahrzeuge im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II S. 411). Für die Aufzeichnung des Flugfunkverkehrs gilt § 27c Absatz 3 entsprechend.

(1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Für Starts und Landungen von nicht motorgetriebenen Luftsportgeräten tritt an die Stelle der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde die Erlaubnis des Beauftragten nach § 31c; dieser hat die Zustimmung der Luftfahrtbehörde einzuholen, wenn das Außenlandegelände weniger als 5 Kilometer von einem Flugplatz entfernt ist. Luftfahrzeuge dürfen außerdem auf Flugplätzen

1.
außerhalb der in der Flugplatzgenehmigung festgelegten Start- oder Landebahnen oder
2.
außerhalb der Betriebsstunden des Flugplatzes oder
3.
innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten für den Flugplatz
nur starten und landen, wenn der Flugplatzunternehmer zugestimmt und die Genehmigungsbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Die Erlaubnis nach Satz 1, 2 oder 3 kann allgemein oder im Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Einer Erlaubnis und Zustimmung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn

1.
der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des Luftfahrzeugs nicht vorausbestimmbar ist,
2.
die Landung auf einer Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse im Sinne von Absatz 4 erfolgt oder
3.
die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist; das Gleiche gilt für den Wiederstart nach einer solchen Landung mit Ausnahme des Wiederstarts nach einer Notlandung.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 ist die Besatzung des Luftfahrzeugs verpflichtet, dem Berechtigten über Namen und Wohnsitz des Halters, des Luftfahrzeugführers sowie des Versicherers Auskunft zu geben; bei einem unbemannten Luftfahrzeug ist sein Halter zu entsprechender Auskunft verpflichtet. Nach Erteilung der Auskunft darf der Berechtigte den Abflug oder die Abbeförderung des Luftfahrzeugs nicht verhindern.

(3) Der Berechtigte kann Ersatz des ihm durch den Start oder die Landung entstandenen Schadens nach den sinngemäß anzuwendenden §§ 33 bis 43 beanspruchen.

(4) Wer eine Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse nach Anhang II ARO.OPS.220 in Verbindung mit Anhang IV CAT.POL.H.225 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nutzt, bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung wird vom Luftfahrt-Bundesamt erteilt. Sie kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(5) § 30 Absatz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Flughafenunternehmen hat den Flughafen in betriebssicherem Zustand zu halten und ordnungsgemäß zu betreiben. Es hat Vorkommnisse, die den Betrieb des Flughafens wesentlich beeinträchtigen, unverzüglich der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.

(2) Soweit die Betriebspflicht reicht, darf das Flughafenunternehmen Luftfahrtunternehmen und die zur Luftfahrt Berechtigten nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandeln. Es kann den zur Luftfahrt und zur Nutzung der Flugplatzeinrichtung Berechtigten insbesondere das Starten, Landen und das Abstellen von Fluggerät verwehren, soweit sie die ihnen gemäß § 43 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen nicht vollständig erfüllen und dies verhältnismäßig ist.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann das Flughafenunternehmen von der Betriebspflicht befreien.

(4) Das Flughafenunternehmen hat eine sachkundige Person für die Leitung des Verkehrs und Betriebes des Flughafens zu bestellen. Zu deren Unterstützung kann die Genehmigungsbehörde das Flughafenunternehmen zur Bestellung einer Vertretung und weiterer Personen verpflichten. Die Bestellung hat das Flughafenunternehmen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn die Behörde die bestellte Person zur Erfüllung der Aufgabe nicht für geeignet und zuverlässig hält.

(5) Das Flughafenunternehmen eines Flugplatzes mit Flugverkehrskontrollstelle hat eine Bodenfunkstelle für die Feuerwehrfrequenz zu errichten und den Sprechfunkverkehr aufzuzeichnen.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Die Anerkennung erfolgt durch Verfügung der Kartellbehörde. Sie hat zum Inhalt, dass die Kartellbehörde von den ihr nach Kapitel 6 zustehenden Befugnissen keinen Gebrauch machen wird.

(2) Soweit eine Wettbewerbsregel gegen das Verbot des § 1 verstößt und nicht nach den §§ 2 und 3 freigestellt ist oder andere Bestimmungen dieses Gesetzes, des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb oder eine andere Rechtsvorschrift verletzt, hat die Kartellbehörde den Antrag auf Anerkennung abzulehnen.

(3) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen haben die Außerkraftsetzung von ihnen aufgestellter, anerkannter Wettbewerbsregeln der Kartellbehörde mitzuteilen.

(4) Die Kartellbehörde hat die Anerkennung zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn sie nachträglich feststellt, dass die Voraussetzungen für die Ablehnung der Anerkennung nach Absatz 2 vorliegen.

Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.