Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 65 Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen

Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 65 Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Bundeshaushaltsordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Der Bund soll sich, außer in den Fällen des Absatzes 5, an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur beteiligen, wenn

1.
ein wichtiges Interesse des Bundes vorliegt und sich der vom Bund angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen läßt,
2.
die Einzahlungsverpflichtung des Bundes auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist,
3.
der Bund einen angemessenen Einfluß, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan erhält,
4.
gewährleistet ist, daß der Jahresabschluß und der Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden.

(2) Das zuständige Bundesministerium hat die Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen einzuholen und das für das Bundesvermögen zuständigen Bundesministerium zu beteiligen, bevor der Bund Anteile an einem Unternehmen erwirbt, seine Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Entsprechendes gilt bei einer Änderung des Nennkapitals oder des Gegenstandes des Unternehmens oder bei einer Änderung des Einflusses des Bundes. Das Bundesministerium der Finanzen ist an den Verhandlungen zu beteiligen.

(3) Das zuständige Bundesministerium soll darauf hinwirken, daß ein Unternehmen, an dem der Bund unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, nur mit seiner Zustimmung eine Beteiligung von mehr als dem vierten Teil der Anteile eines anderen Unternehmens erwirbt, eine solche Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Es hat vor Erteilung seiner Zustimmung die Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen einzuholen und das für das Bundesvermögen zuständige Bundesministerium zu beteiligen. Die Grundsätze des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 sowie des Absatzes 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen und das für das Bundesvermögen zuständige Bundesministerium können auf die Ausübung der Befugnisse nach den Absätzen 2 und 3 verzichten.

(5) An einer Genossenschaft soll sich der Bund nur beteiligen, wenn die Haftpflicht der Mitglieder für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft dieser gegenüber im voraus auf eine bestimmte Summe beschränkt ist. Die Beteiligung des Bundes an einer Genossenschaft bedarf der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.

(6) Das zuständige Bundesministerium soll darauf hinwirken, daß die auf Veranlassung des Bundes gewählten oder entsandten Mitglieder der Aufsichtsorgane der Unternehmen bei ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen des Bundes berücksichtigen.

(7) Haben Anteile an Unternehmen besondere Bedeutung und ist deren Veräußerung im Haushaltsplan nicht vorgesehen, so dürfen sie nur mit Einwilligung des Bundestages und des Bundesrates veräußert werden, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Ist die Zustimmung nicht eingeholt worden, so sind der Bundestag und der Bundesrat alsbald von der Veräußerung zu unterrichten.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Anwälte | {{shorttitle}}


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Languages
EN, DE
{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
2 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

16/11/2011 00:34

§ 12 IV FMStBG ist kein verbotenes Einzelfallgesetz, auch wenn die Vorschrift bislang nur einen einzigen Anwendungsfall hat-OLG München, 7 U 711/11
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
8 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Die Anstalt kann auf Antrag der übertragenden Gesellschaft teilrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts errichten, auf die bis zum 31. Mai 2014 erworbene Risikopositionen sowie auf die nichtstrategienotwendige Geschäftsbereiche der übertrag

(1) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann sich an der Rekapitalisierung von Unternehmen beteiligen. Die Rekapitalisierungsmaßnahmen umfassen den Erwerb von nachrangigen Schuldtiteln, Hybridanleihen, Genussrechten, stillen Beteiligungen, Wandelanle

(1) Der Fonds kann sich an der Rekapitalisierung von Unternehmen des Finanzsektors beteiligen, insbesondere gegen Leistung einer Einlage Anteile oder stille Beteiligungen erwerben und sonstige Bestandteile der Eigenmittel dieser Unternehmen, einschli

(1) Die Treuhandanstalt ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie dient der Privatisierung und Verwertung volkseigenen Vermögens nach den Prinzipien der sozialen Marktwirtschaft. Beteiligungen der Treuhandanstalt s
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Auf die bundesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sind nur die §§
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
5 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 27/02/2018 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 08.02.2017, Az. 9 O 10936/16 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte gemäß ihrem Anerkenntnis verurteilt wird, es bei Meidung eines für jeden F
published on 08/02/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klagepartei zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
published on 02/11/2016 00:00

Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 18. Mai 2016 (VK 1-18/16) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. 1G r ü n d e 2I. Die Antragsgeg
published on 28/08/2014 00:00

Tenor Die Beschwerdesache wird dem Bundesgerichtshof gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG a.F., § 28 Abs. 2 und 3 FGG zur Entscheidung vorgelegt. Gründe A. 1Das Grundkapital der Antragsgegnerin zu 1, vormals „S. AG“ (S. AG), betrug Anfang 2003 190.174.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.