Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 92 Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen

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Bundeshaushaltsordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Der Bundesrechnungshof prüft die Betätigung des Bundes bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen der Bund unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Genossenschaften, in denen der Bund Mitglied ist.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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published on 23/02/2011 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Beklagten durch den Bundesrechnungshof.
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