(1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Für Starts und Landungen von nicht motorgetriebenen Luftsportgeräten tritt an die Stelle der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde die Erlaubnis des Beauftragten nach § 31c; dieser hat die Zustimmung der Luftfahrtbehörde einzuholen, wenn das Außenlandegelände weniger als 5 Kilometer von einem Flugplatz entfernt ist. Luftfahrzeuge dürfen außerdem auf Flugplätzen

1.
außerhalb der in der Flugplatzgenehmigung festgelegten Start- oder Landebahnen oder
2.
außerhalb der Betriebsstunden des Flugplatzes oder
3.
innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten für den Flugplatz
nur starten und landen, wenn der Flugplatzunternehmer zugestimmt und die Genehmigungsbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Die Erlaubnis nach Satz 1, 2 oder 3 kann allgemein oder im Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Einer Erlaubnis und Zustimmung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn

1.
der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des Luftfahrzeugs nicht vorausbestimmbar ist,
2.
die Landung auf einer Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse im Sinne von Absatz 4 erfolgt oder
3.
die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist; das Gleiche gilt für den Wiederstart nach einer solchen Landung mit Ausnahme des Wiederstarts nach einer Notlandung.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 ist die Besatzung des Luftfahrzeugs verpflichtet, dem Berechtigten über Namen und Wohnsitz des Halters, des Luftfahrzeugführers sowie des Versicherers Auskunft zu geben; bei einem unbemannten Luftfahrzeug ist sein Halter zu entsprechender Auskunft verpflichtet. Nach Erteilung der Auskunft darf der Berechtigte den Abflug oder die Abbeförderung des Luftfahrzeugs nicht verhindern.

(3) Der Berechtigte kann Ersatz des ihm durch den Start oder die Landung entstandenen Schadens nach den sinngemäß anzuwendenden §§ 33 bis 43 beanspruchen.

(4) Wer eine Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse nach Anhang II ARO.OPS.220 in Verbindung mit Anhang IV CAT.POL.H.225 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nutzt, bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung wird vom Luftfahrt-Bundesamt erteilt. Sie kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(5) § 30 Absatz 2 bleibt unberührt.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte |

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen |

Artikel schreiben

3 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .

3 Artikel zitieren .

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 9 §§.

wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.

Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung - SeeSchStrO 1971 | § 57 Schiffahrtspolizeiliche Genehmigungen


(1) Einer schiffahrtspolizeilichen Genehmigung des nach § 55 Absatz 2 zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes bedürfen 1. der Verkehr von außergewöhnlich großen Fahrzeugen, von Luftkissen-, Tragflächen- und Bodeneffektfahrzeugen, von Hochges

Luftverkehrsteuergesetz - LuftVStG | § 5 Steuerbefreiungen


Von der Besteuerung ausgenommen sind die folgenden Rechtsvorgänge, die zu einem Abflug von einem inländischen Startort berechtigen: 1. Abflüge von Fluggästen, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie keinen eigenen Sitzplatz h

Luftverkehrsteuergesetz - LuftVStG | § 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind: 1. Startort:ein Flughafen, Landeplatz oder Segelflugplatz nach § 6 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes sowie Grundstücke, für die eine Erlaubnis nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes notwendig ist;2.
wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 31c


Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates juristische Personen des privaten Rechts mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 31


(1) Die Aufgaben des Bundes nach diesem Gesetz und den Verordnungen der Europäischen Union werden, soweit es nichts anderes bestimmt, von dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder einer von ihm bestimmten Stelle wahrgenommen.

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 58


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den im Rahmen der Luftaufsicht (§ 29) erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt,1a. entgegen § 4a Absatz 1 ein Luftfahrzeug führt oder bedient unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen psyc
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 31c


Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates juristische Personen des privaten Rechts mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 30


(1) Die Bundeswehr und die Truppen der NATO-Vertragsstaaten sowie Truppen, die auf Grund einer gesonderten Vereinbarung in Deutschland üben, dürfen von den Vorschriften des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes, ausgenommen die §§ 12, 13 und 15 bis 19, u

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 33


(1) Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Unfall jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Luftfahrzeugs verpflichtet, den Schaden zu ersetzen. Für die Haftung aus dem Beförderu

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

9 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2016 - VI ZR 694/15

bei uns veröffentlicht am 08.11.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 694/15 Verkündet am: 8. November 2016 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 16. Sept. 2016 - 2 D 46/14.NE

bei uns veröffentlicht am 16.09.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 24. Nov. 2015 - I-1 U 62/15

bei uns veröffentlicht am 24.11.2015

Tenor   Die Berufungen der Klägerin und der Streithelferin gegen das am 12.01.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf werden zurückgewiesen.               Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen de

Landgericht Düsseldorf Urteil, 12. Jan. 2015 - 9 O 324/06

bei uns veröffentlicht am 12.01.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Die Streithelferin trägt die Kosten der Nebenintervention. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig

Bundesverfassungsgericht Urteil, 05. Nov. 2014 - 1 BvF 3/11

bei uns veröffentlicht am 05.11.2014

Tenor § 1, § 2 Nummern 4 und 5, § 4, § 5 Nummern 2, 4c und 5, §§ 10 und 11 sowie die Anlagen 1 und 2 des Luftverkehrsteuergesetzes vom 9. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 1885) in der Fassu

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 15. Sept. 2009 - 3 K 364/09

bei uns veröffentlicht am 15.09.2009

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Tatbestand   1  Der Kläger betreibt auf

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 23. Apr. 2009 - 7 U 220/08

bei uns veröffentlicht am 23.04.2009

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.10.2008 - 18 O 207/08 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 08. Nov. 2006 - 3 K 3286/05

bei uns veröffentlicht am 08.11.2006

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Klägerin Ziffer 3 betrifft. Die dem Beigeladenen mit Verlängerungsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30.06.2006 zum Bescheid vom 09.09.2005 erteilte Außenstart- und -landeerlaubnis

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. Apr. 2006 - 8 S 1976/05

bei uns veröffentlicht am 05.04.2006

Tenor Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit de