(1) Die Abwehr von betriebsbedingten Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt (Luftaufsicht) ist Aufgabe der Luftfahrtbehörden und der Flugsicherungsorganisation. Sie können in Ausübung der Luftaufsicht Verfügungen erlassen. Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen durch Fluglärm oder durch Luftverunreinigung durch Luftfahrzeuge in der Umgebung von Flugplätzen dürfen nur im Benehmen mit den für den Immissionsschutz zuständigen Landesbehörden getroffen werden.

(2) Die Luftfahrtbehörden können diese Aufgaben auf andere Stellen übertragen oder sich anderer geeigneter Personen als Hilfsorgane für bestimmte Fälle bei der Wahrnehmung der Luftaufsicht bedienen.

(3) Die für die Luftaufsicht zuständigen Stellen sind zur Abwehr der in Absatz 1 genannten Gefahren, insbesondere zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit des Luftfahrzeugs und der Dienstfähigkeit der Luftfahrzeugführer befugt, stichprobenartig Luftfahrzeuge zu betreten und sie und ihren Inhalt ohne unbillige Verzögerung zu untersuchen sowie Luftfahrzeugführer anzuhalten und auf ihre Dienstfähigkeit zu überprüfen. Die zuständigen Stellen können die an Bord mitgeführten Urkunden sowie Lizenzen und Berechtigungen der Besatzungsmitglieder prüfen. Der Flugplatzbetreiber ist verpflichtet, das Betreten des Flugplatzes durch Vertreter der zuständigen Stellen zum Zwecke der Durchführung von Untersuchungen zu dulden. Nach Abschluss der Untersuchung eines Luftfahrzeugs unterrichtet die zuständige Stelle den verantwortlichen Luftfahrzeugführer oder den Halter des Luftfahrzeugs über das Ergebnis der Untersuchung. Behindert die Besatzung eines Luftfahrzeugs die Untersuchung, insbesondere das Betreten des Luftfahrzeugs, kann die zuständige Stelle ein Startverbot verhängen. Ein Startverbot kann auch verhängt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die an die Verkehrssicherheit des untersuchten Luftfahrzeugs oder an die Tauglichkeit der Besatzung zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt sind. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen ein Startverbot haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die Durchführung der Vorfeldinspektion an Luftfahrzeugen eines Betreibers aus einem Drittstaat oder eines Betreibers, der der behördlichen Aufsicht eines anderen Mitgliedstaates unterliegt, die Durchführung von Inspektionen im Flug, die Wahrnehmung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten der für die Luftaufsicht nach Absatz 1 zuständigen Stellen und die Übermittlung der bei Vorfeldinspektionen gewonnenen Daten richten sich nach der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der jeweils geltenden Fassung.

(5) (weggefallen)

(6) Eine Übermittlung von bei Vorfeldinspektionen gewonnenen Daten an Luftfahrtbehörden in Staaten außerhalb der Europäischen Union darf nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass sich diese Staaten verpflichtet haben, die Daten ausschließlich zur Verbesserung der Luftverkehrssicherheit zu verwenden.

(7) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die Luftverkehrssicherheit durch den Betrieb eines Luftfahrzeugs gefährdet wird oder dass die Sicherheit des Flugbetriebs des das Luftfahrzeug verwendenden Luftfahrtunternehmens insgesamt nicht gewährleistet ist, kann das Luftfahrt-Bundesamt die Erlaubnis nach § 2 Absatz 7 oder die Betriebsgenehmigung nach § 21a für alle Luftfahrzeuge dieses Luftfahrtunternehmens widerrufen. Ist eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 7 Satz 2 nicht erforderlich, kann ein allgemeines Einflugverbot verhängt werden. Bei der Entscheidung über den Widerruf oder die Verhängung eines Einflugverbots berücksichtigt das Luftfahrt-Bundesamt die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. EU Nr. L 344 S. 15) aufgeführten gemeinsamen Kriterien. Die Anfechtungsklage gegen den Widerruf einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 7 oder einer Betriebsgenehmigung nach § 21a oder gegen die Verhängung eines Einflugverbots hat keine aufschiebende Wirkung.

(8) Die Absätze 4 und 6 finden keine Anwendung auf Staatsluftfahrzeuge im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II S. 411). Für die Aufzeichnung des Flugfunkverkehrs gilt § 27c Absatz 3 entsprechend.

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Fluglärm: Ausbau zu einem Verkehrsflughafen

21.09.2012

Schutz gegen Fluglärm im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zur Erweiterung des Verkehrslandeplatzes Kassel-Calden-VGH Kassel vom 17.06.08-11 C 2089/07

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zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Luftverkehrs-Ordnung - LuftVO 2015 | § 8 Startverbote


(1) Wird auf Grund des Ergebnisses einer luftaufsichtsrechtlichen Untersuchung ein Startverbot für ein Luftfahrzeug, das nicht in einem deutschen Luftfahrzeugregister eingetragen ist, verhängt, so hat die für die Gewährung der Verkehrsrechte zuständi
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 31c


Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates juristische Personen des privaten Rechts mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 58


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den im Rahmen der Luftaufsicht (§ 29) erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt,1a. entgegen § 4a Absatz 1 ein Luftfahrzeug führt oder bedient unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen psyc
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 2


(1) Deutsche Luftfahrzeuge dürfen nur verkehren, wenn sie zum Luftverkehr zugelassen (Verkehrszulassung) und - soweit es durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist - in das Verzeichnis der deutschen Luftfahrzeuge (Luftfahrzeugrolle) eingetragen sind.

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 27c


(1) Flugsicherung dient der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs. (2) Sie umfasst die Flugsicherungsdienste, insbesondere 1. die Flugverkehrsdienste, zu denen gehören a) die Flugverkehrskontrolldienste (Flugplatz-, Anflu

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 21a


Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz nicht im Geltungsbereich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Union haben, bedürfen einer Betriebsgenehmigung zur Durchführung von Fluglinienverkehr von und nach der Bundesrepublik Deutschland. § 2 Abs. 9

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Bundesgerichtshof Urteil, 22. März 2001 - III ZR 394/99

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 394/99 Verkündet am: 22. März 2001 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja -------------

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 11. Jan. 2017 - AN 11 K 15.02394

bei uns veröffentlicht am 11.01.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die K

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2014 - 22 ZB 14.1079

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Tenor I. Die Verwaltungsstreitsachen 22 ZB 14.1079 und 22 ZB 14.1080 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. III. Die Klägerin trägt die Kosten des

Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Mai 2015 - M 24 K 15.420

bei uns veröffentlicht am 07.05.2015

Tenor I. Es wird festgestellt, dass das von der Regierung von Oberbayern - Luftamt ... - mit Bescheid vom ... Februar 2013 nach § 6 LuftVG genehmigte Vorhaben für den Betrieb des Hubschraubersonderlandeplatzes ... durch das Präsidium

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Okt. 2017 - 6 C 44/16

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Tatbestand 1 Der Kläger will festgestellt wissen, dass er Fluglaternen des von ihm verwendeten Typs "Glühwürmchen" aufsteigen lassen kann, ohne im Besitz einer Aufstiegs

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 14. Sept. 2017 - 3 C 4/16

bei uns veröffentlicht am 14.09.2017

Gründe 1 Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass die im März 2015 vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 des

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 04. Mai 2017 - 4 MB 19/17

bei uns veröffentlicht am 04.05.2017

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer - vom 16. März 2017 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wi

Verwaltungsgericht Minden Urteil, 15. Juli 2015 - 11 K 2795/13

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 03. Juni 2015 - 20 D 16/14.AK

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Verwaltungsgericht Minden Urteil, 29. Mai 2015 - 11 K 3044/12

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 23. Dez. 2014 - 3 L 695/12

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Gründe 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 I. Die von der Klägerin mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigen

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 18. Dez. 2014 - 4 C 36/13

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Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines "Negativzeugnisses", wonach für die Erweiterung des sogenannten Vorfeldes A des Flughafens A. weder e

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 25. Nov. 2014 - 4 B 37/14

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Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. April 2014 wird zurückgewiesen.

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 24. Juli 2014 - 11 K 3648/12

bei uns veröffentlicht am 24.07.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 5. sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Juni 2014 - 4 C 3/13

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Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen die Festlegung von Abflugverfahren. 2

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 09. Apr. 2014 - 8 A 430/12

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Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2., die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig v

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 09. Apr. 2014 - 8 A 431/12

bei uns veröffentlicht am 09.04.2014

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2., die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig v

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 09. Apr. 2014 - 8 A 433/12

bei uns veröffentlicht am 09.04.2014

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2., die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig v

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 09. Apr. 2014 - 8 A 432/12

bei uns veröffentlicht am 09.04.2014

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2., die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig v

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. Feb. 2014 - 8 A 10979/13

bei uns veröffentlicht am 12.02.2014

Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 14. August 2013 wird festgestellt, dass die Bescheide der Beklagten vom 30. November 2011 und vom 14. März 2012 rechtswidrig waren. Die Beklagte und der Beigeladene haben

Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 12. Nov. 2013 - 3 K 52/13.MZ

bei uns veröffentlicht am 12.11.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG). Tatbestand 1

Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 14. Aug. 2013 - 3 K 855/12.MZ

bei uns veröffentlicht am 14.08.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zug

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 01. Feb. 2007 - 12 A 136/06

bei uns veröffentlicht am 01.02.2007

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wi

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Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz nicht im Geltungsbereich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Union haben, bedürfen einer Betriebsgenehmigung zur Durchführung von Fluglinienverkehr von und nach der Bundesrepublik Deutschland. § 2 Abs. 9 und § 21 Abs...