Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 69 Unterrichtung des Bundesrechnungshofes

Das zuständige Bundesministerium übersendet dem Bundesrechnungshof innerhalb von drei Monaten nach der Haupt- oder Gesellschafterversammlung, die den Jahresabschluß für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder festzustellen hat,

1.
die Unterlagen, die dem Bund als Aktionär oder Gesellschafter zugänglich sind,
2.
die Berichte, welche die auf seine Veranlassung gewählten oder entsandten Mitglieder des Überwachungsorgans unter Beifügung aller ihnen über das Unternehmen zur Verfügung stehenden Unterlagen zu erstatten haben,
3.
die ihm nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und nach § 67 zu übersendenden Prüfungsberichte.
Es teilt dabei das Ergebnis seiner Prüfung mit.

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Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - BImAG | § 8 Buchung, Jahresabschluss


(1) Die Bundesanstalt bucht nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung. (2) Das der Bundesanstalt übertragene Vermögen ist nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu bewerten. (3) Die Bundesanstalt stellt für jedes Geschäftsjahr einen Jahresa
§ 69 BHO wird zitiert von 1 anderen §§ im Bundeshaushaltsordnung.

Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 112 Sonderregelungen


(1) Auf die bundesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sind nur die §§
§ 69 BHO zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG | § 53 Rechte gegenüber privatrechtlichen Unternehmen


(1) Gehört einer Gebietskörperschaft die Mehrheit der Anteile eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder gehört ihr mindestens der vierte Teil der Anteile und steht ihr zusammen mit anderen Gebietskörperschaften die Mehrheit der

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(1) Gehört einer Gebietskörperschaft die Mehrheit der Anteile eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder gehört ihr mindestens der vierte Teil der Anteile und steht ihr zusammen mit anderen Gebietskörperschaften die Mehrheit der Anteile zu, so...