Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 101 Anspruch auf Auskunft

(1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

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Internetrecht: urheberrechtlicher Ausgleichsanspruch

09.04.2018

Rechteinhaber können von Internet-Providern verlangen, Daten nicht zu löschen, die für die Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG erforderlich sind – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Internetrecht Berlin
Allgemeines

Internetrecht: Zum Auskunftsanspruch über Nutzungsdaten

09.10.2014

Der Betreiber eines Internetportals ist in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zu übermitteln.
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Filesharing: Streitwert für ein Musikalbum wird auf 50.000 Euro festgesetzt

05.12.2013

Zugänglichmachen eines gesamten Musikalbums überschreitet die Bagatellgrenze des § 97a UrhG.

Internetrecht: Auskunftsanspruch beim Filesharing

25.04.2013

zu den Voraussetzungen des gewerblichen Ausmaßes im Sinne von § 101 Abs.2 S.1 Nr.3 UrhG-BGH vom 19.04.12-Az:I ZB 80/11

b) Internettauschbörsen / Filesharing

11.01.2012

Anwalt für Internetrecht und IT-Recht - Urheberrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin Mitte

Internetrecht: Urheberrechtsverletzung durch Internet-Tauschbörse

21.01.2011

Das Merkmal einer Rechtsverletzung „gewerblichen Ausmaßes“ setzt Rechtsverletzung von erheblicher Schwere voraus, die über den Bereich einer Nutzung zum privaten Gebrauch hinausgeht - OLG Schleswig vom 05.02.10-Az:6 W 26/09

Internetrecht: Zum Nachweis der urheberrechtswidrigen Nutzung von Computerprogrammen

21.01.2011

OLG Köln vom 23.07.10 - Az: 6 U 31/10 - Anwalt für Internetrecht und IT-Recht - Urheberrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Zur Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung bei Filesharing

21.01.2011

Beweislast bezüglich der Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung liegt bei demjenigen, der sich darauf beruft - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

zitiert 3 §§ in anderen Gesetzen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 383 Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen


(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:1.der Verlobte einer Partei;2.der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;2a.der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;3.diejenigen, di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 935 Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand


Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 3 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind 1."Anruf" eine über einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Sprachkommunikation ermöglicht;2.„Anwendungs-Programmierschnittstelle“ die Software-Schnitts
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 52 Öffentliche Wiedergabe


(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner

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Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2013 - I ZB 43/12

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Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2013 - I ZB 25/12

bei uns veröffentlicht am 16.05.2013

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Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2013 - I ZB 50/12

bei uns veröffentlicht am 16.05.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 50/12 vom 16. Mai 2013 in der Rechtsbeschwerdesache Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher,

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2013 - I ZB 44/12

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 44/12 vom 16. Mai 2013 in der Rechtsbeschwerdesache Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher,

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Bundesgerichtshof Urteil, 28. März 2019 - I ZR 132/17

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Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Nov. 2012 - I ZB 69/12

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Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Sept. 2019 - VI ZB 39/18

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 39/18 vom 24. September 2019 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Brüssel-Ia-VO Art. 1 Abs. 1; DS-GVO Art. 6 Abs. 4; TMG § 14 Abs. 3 - 5 a) Bei einem Gestattun

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2014 - I ZR 138/13

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 1 3 8 / 1 3 Verkündet am: 18. September 2014 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja TK 50 Richtlinie 96/9/EG Art. 1 A

Bundesgerichtshof Urteil, 22. März 2018 - I ZR 265/16

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Bundesgerichtshof Urteil, 10. Jan. 2013 - I ZR 190/11

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 80/11 vom 19. April 2012 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Alles kann besser werden UrhG § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 101 Abs. 9 a) Der in Fällen offensichtlicher R

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Apr. 2012 - I ZB 77/11

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Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2017 - I ZB 41/16

bei uns veröffentlicht am 26.04.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 41/16 vom 26. April 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Anwaltskosten im Gestattungsverfahren ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; UrhG § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 9 Satz 1 Die K

Landgericht München I Urteil, 11. Juli 2014 - 21 O 854/13

bei uns veröffentlicht am 11.07.2014

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den Umfang der Nutzung des Films „…“ (Regie: …; Hauptdarsteller: …) in der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich solcher Nutzungen des Dienstes &#

Landgericht München I Endurteil, 07. Juni 2019 - 37 O 2516/18

bei uns veröffentlicht am 07.06.2019

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, ihren Kunden im Wege des DNS-Blocking den Zugang zu dem gegenwärtig ... genannten Internet-Dienst, wie über die URLs ... und ... abrufbar, welche sich der IP-Adressen ... und ... bedienen, zu spe

Landgericht München I Endurteil, 06. Juni 2019 - 7 O 5358/19

bei uns veröffentlicht am 06.06.2019

Tenor 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann d

Landgericht München I Endurteil, 01. Sept. 2015 - 33 O 12440/14

bei uns veröffentlicht am 01.09.2015

Tenor I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere im Fal

Amtsgericht Passau Endurteil, 03. Juli 2015 - 18 C 1968/14

bei uns veröffentlicht am 03.07.2015

Gründe Amtsgericht Passau Az.: 18 C 1968/14 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 03.07.2015 In dem Rechtsstreit ... - Klägerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... gegen ... - Beklagter

Landgericht München I Endurteil, 23. März 2018 - 37 O 2194/17

bei uns veröffentlicht am 23.03.2018

Tenor 1. Den Beklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgelds von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, bei der Beklagten zu 1) zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, unters

Landgericht München I Beschluss, 20. März 2015 - 7 O 4846/15

bei uns veröffentlicht am 20.03.2015

Tenor I. Einstweilige Anordnung Dem beteiligten Internetprovider wird bis zum Abschluss des Verfahrens untersagt, die Daten zu löschen, aus denen sich ergibt, welchen Kunden unter welcher Anschrift diejenigen IP-Adressen zu den d

Landgericht München I Beschluss, 19. Aug. 2016 - 21 O 14088/16

bei uns veröffentlicht am 19.08.2016

Tenor 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und eines Beschlusses gemäß § 101 Abs. 9 UrhG sowie der Hilfsantrag vom 18.08.2016 werden zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der

Landgericht München I Urteil, 10. Aug. 2016 - 21 O 6197/14

bei uns veröffentlicht am 10.08.2016

Tenor I.Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaf

Oberlandesgericht München Urteil, 01. Juni 2017 - 29 U 2554/16

bei uns veröffentlicht am 01.06.2017

Tenor A. Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 3. Mai 2016, Az.: 33 O 11469/15, abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst: I. Dem Beklagten wird

Landgericht München I Endurteil, 12. Dez. 2017 - 33 O 15792/16

bei uns veröffentlicht am 12.12.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention trägt die Klägerin. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in

Bundesgerichtshof EuGH-Vorlage, 13. Sept. 2018 - I ZR 140/15

bei uns veröffentlicht am 13.09.2018

Tenor I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 3

Landgericht Hamburg Urteil, 22. Juni 2018 - 308 O 343/16

bei uns veröffentlicht am 22.06.2018

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.700,- € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2015 auf 13.500,- € und seit dem 30.09.2016 auf weitere 2.200,- € zu zahlen sowie 3.900

Bundesgerichtshof Versäumnisurteil, 22. März 2018 - I ZR 265/16

bei uns veröffentlicht am 22.03.2018

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Dezember 2016 aufgehoben.

Landgericht Hamburg Urteil, 29. Nov. 2017 - 308 O 236/15

bei uns veröffentlicht am 29.11.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. T

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Sept. 2017 - I ZR 58/16

bei uns veröffentlicht am 21.09.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 58/16 Verkündet am: 21. September 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Landgericht Flensburg Urteil, 31. Aug. 2017 - 8 O 9/16

bei uns veröffentlicht am 31.08.2017

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 200 € seit dem 26.6.2015, auf weitere 300 € seit dem 2.9.2015 und auf weitere 4.500 € seit dem 21.1.201

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juli 2017 - I ZR 193/16

bei uns veröffentlicht am 13.07.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 193/16 Verkündet am: 13. Juli 2017 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Benutzerkennung EU-Grundre

Landgericht Hamburg Urteil, 22. März 2017 - 308 O 480/16

bei uns veröffentlicht am 22.03.2017

Tenor 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift desjenigen Kunden, der am 14.08.2015 das P.-Konto mit der E-Mail-Adresse „a.“ nutzte. 2.

Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 08. Sept. 2016 - 5 U 173/12

bei uns veröffentlicht am 08.09.2016

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31.08.2012, Az.: 308 O 470/11, wird zurückgewiesen. II. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit die Klägerin ihre Klage zweitinstanzlich auf urheberre

Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 23. Aug. 2016 - 6 S 149/15

bei uns veröffentlicht am 23.08.2016

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 26. April 2016 bleibt aufrechterhalten. II. Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist vor

Landgericht Hamburg Urteil, 07. Juli 2016 - 310 O 212/14

bei uns veröffentlicht am 07.07.2016

Tenor 1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am Geschäftsführer der jeweiligen B

Landgericht Köln Urteil, 02. Juni 2016 - 14 S 21/14

bei uns veröffentlicht am 02.06.2016

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 19. November 2014, Az.: 125 C 495/13, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 10. März 2014, Az. 125 C 495/13, wird aufrechter

Landgericht Hamburg Urteil, 01. Juni 2016 - 308 O 281/15

bei uns veröffentlicht am 01.06.2016

Tenor 1. Der Beklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann (zu vollzieh

Landgericht Köln Urteil, 19. Mai 2016 - 14 O 283/15

bei uns veröffentlicht am 19.05.2016

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, die Fotografie des Klägers wie aus der

Landgericht Köln Urteil, 19. Mai 2016 - 14 O 167/15

bei uns veröffentlicht am 19.05.2016

Tenor Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in dem ursprünglichen Klageantrag zu 1) aus der Klageschrift vom 15. Juni 2015 (Bl. 2-6 der Akte) aufgeführten Handlungen entst

Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 14. Apr. 2016 - 5 U 117/12

bei uns veröffentlicht am 14.04.2016

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 10, Az.: 310 O 66/11 vom 01.06.2012 abgeändert und Ziffer 1 wie folgt neu gefasst: 1. Den Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bi

Bundesgerichtshof Urteil, 10. März 2016 - I ZR 138/13

bei uns veröffentlicht am 10.03.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 138/13 Verkündet am: 10. März 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja TK 50 II UrhG § 87a

Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 10. März 2016 - 3a C 36/16

bei uns veröffentlicht am 10.03.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu volls

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 03. März 2016 - 6 W 21/16

bei uns veröffentlicht am 03.03.2016

Tenor Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 25. 1. 2016 – 203 O 74/15 – wird zurückgewiesen. 1G r ü n d e : 2I. 3Der Beteiligte zu 2) hat gegen einen Beschluss des Landgeri

Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 03. März 2016 - 3a C 290/15

bei uns veröffentlicht am 03.03.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils

Landgericht Düsseldorf Urteil, 20. Jan. 2016 - 12 O 470/14

bei uns veröffentlicht am 20.01.2016

Tenor   I. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, das Computerspiel „E“ ohne Einwilligung der Klägerin in Peer-to-Peer-Netzwerken zum Herunterladen bereit zu halten. II. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 14. Jan. 2016 - 6 W 142/15

bei uns veröffentlicht am 14.01.2016

Tenor Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 15. 12. 2009 – 31 OH 520/09 – wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 2). 1G r ü n d e : 2I. 3Der Beteiligte

Referenzen

(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden...
(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden...
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind 1."Anruf" eine über einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Sprachkommunikation ermöglicht;2.„Anwendungs-Programmierschnittstelle“ die Software-Schnittstelle zwischen...
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind 1."Anruf" eine über einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Sprachkommunikation ermöglicht;2.„Anwendungs-Programmierschnittstelle“ die Software-Schnittstelle zwischen...
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