Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 101a Anspruch auf Vorlage und Besichtigung

(1) Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch genommen werden, die sich in seiner Verfügungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung von dessen Ansprüchen erforderlich ist. Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der vermeintliche Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.

(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 101 Abs. 8 gelten entsprechend.

(5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen, der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren entstandenen Schadens verlangen.

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Urheberbenennung bei Abbildung einer grafischen Figur zu Werbezwecken

30.12.2010

Der Urheber eine urheberrechtlich geschützten Werkes kann gemäß § 13 Abs.2 UrhG bestimmen, ob sein Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist und welche Bezeichnung zu verwenden ist - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Zur Urheberrechtsfähigkeit einer Bildschirmoberfläche

30.12.2010

Die Gestaltung einer Bildschirmmaske ist nicht nach § 69a UrhG als Computerprogramm geschützt - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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Zivilprozessordnung - ZPO | § 935 Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand


Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 811 Vorlegungsort, Gefahr und Kosten


(1) Die Vorlegung hat in den Fällen der §§ 809, 810 an dem Orte zu erfolgen, an welchem sich die vorzulegende Sache befindet. Jeder Teil kann die Vorlegung an einem anderen Orte verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. (2) Die Gefahr und die

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 101 Verteilung der Früchte


Ist jemand berechtigt, die Früchte einer Sache oder eines Rechts bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu beziehen, so gebühren ihm, sofern nicht ein anderes bestimmt ist:1.die in § 99 Abs. 1 bezeichneten Erzeugnisse und Best
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 101 Anspruch auf Auskunft


(1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfäl

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Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2019 - I ZR 153/17

bei uns veröffentlicht am 21.02.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 153/17 Verkündet am: 21. Februar 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Feb. 2007 - I ZR 114/04

bei uns veröffentlicht am 15.02.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 114/04 Verkündet am: 15. Februar 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juli 2007 - I ZR 93/04

bei uns veröffentlicht am 19.07.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 93/04 Verkündet am: 19. Juli 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Feb. 2001 - I ZR 333/98

bei uns veröffentlicht am 15.02.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 333/98 Verkündet am: 15. Februar 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Juni 2011 - I ZR 140/09

bei uns veröffentlicht am 01.06.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 140/09 Verkündet am: 1. Juni 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Juli 2004 - I ZR 25/02

bei uns veröffentlicht am 08.07.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 25/02 Verkündet am: 8. Juli 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juli 2018 - V ZR 130/17

bei uns veröffentlicht am 20.07.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 130/17 Verkündet am: 20. Juli 2018 Weschenfelder Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:200718UVZR130.17.0 Der V.

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Feb. 2006 - I ZR 27/03

bei uns veröffentlicht am 23.02.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 27/03 Verkündet am: 23. Februar 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR :

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Mai 2001 - I ZR 291/98

bei uns veröffentlicht am 17.05.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 291/98 Verkündet am: 17. Mai 2001 Führinger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 31. März 2010 - I ZR 27/09

bei uns veröffentlicht am 31.03.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 27/09 vom 31. März 2010 in dem Rechtsstreit http://www.juris.de/jportal/portal/t/1w1t/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=4&from

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 17. Aug. 2015 - 3 W 1412/15

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Gründe Oberlandesgericht Nürnberg Az.; 3 W 1412/15 3 O 4552/15 LG Nürnberg-Fürth In Sachen 1) Gr. SE Budapest, vertreten durch die Vorstände Gä. Bo. u. a., ...Budapest, Ungarn - Antragstellerin und Beschwerdeführeri

Landgericht Hamburg Urteil, 22. Juni 2018 - 308 O 343/16

bei uns veröffentlicht am 22.06.2018

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.700,- € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2015 auf 13.500,- € und seit dem 30.09.2016 auf weitere 2.200,- € zu zahlen sowie 3.900

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 11. Feb. 2016 - I-20 W 14/16

bei uns veröffentlicht am 11.02.2016

Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18.01.2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsgegner zu tragen. 1Gründe: 2I. 3Durch Besc

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Nov. 2015 - I ZR 91/11

bei uns veröffentlicht am 05.11.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 91/11 Verkündet am: 5. November 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Nov. 2015 - I ZR 76/11

bei uns veröffentlicht am 05.11.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 76/11 Verkündet am: 5. November 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 16. Okt. 2012 - 6 W 72/12

bei uns veröffentlicht am 16.10.2012

Tenor I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 07.08.2012 (Az. 2 O 178/12) im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt neu gefasst: Zur Ermöglichung der Beweisanordnung im Verfah

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 14. Apr. 2010 - 6 U 46/09

bei uns veröffentlicht am 14.04.2010

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 06.02.2009 - 7 O 203/07 - wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsrechtszugs trägt die Klägerin. III. Das Urteil ist vorläufig vollstre

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 27. Okt. 2008 - 3 W 184/08

bei uns veröffentlicht am 27.10.2008

Tenor I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. II. Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. III. Die Antragstellerin hat die nach §§ 131a Abs 2, 128c Abs 2 KostO entstandenen..

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(1) Die Vorlegung hat in den Fällen der §§ 809, 810 an dem Orte zu erfolgen, an welchem sich die vorzulegende Sache befindet. Jeder Teil kann die Vorlegung an einem anderen Orte verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. (2) Die Gefahr und die Kosten hat...
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