Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung

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Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Inhaltsverzeichnis

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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21.11.2013 12:00

Hebt ein Verfassungsgericht eine Entscheidung auf und verweist die Sache an dieses zurück, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug.
30.12.2010 13:51

Der Urheber eine urheberrechtlich geschützten Werkes kann gemäß § 13 Abs.2 UrhG bestimmen, ob sein Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist und welche Bezeichnung zu verwenden ist - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
30.12.2010 10:49

Die schöpferische Leistung kann sich nicht nur aus der Melodie, sondern auch aus deren Verarbeitung ergeben - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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28.07.2010 16:42

bei über Jahrzehnte abgebrochenem Kontakt zu den Eltern-OLG Celle vom 26.05.10-Az:15 UF 272/09
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published on 21.09.2021 20:18

Gegen Ende eines sich über mehrere Jahre hinziehenden und fehlerhaft eingeleiteten und geführten selbständigen Beweisverfahrens über die Ursächlichkeit von Bauarbeiten für Schäden an der eigenen Garage meinte die Be
Author’s summary

Gegen Ende eines sich über mehrere Jahre hinziehenden und fehlerhaft eingeleiteten und geführten selbständigen Beweisverfahrens über die Ursächlichkeit von Bauarbeiten für Schäden an der eigenen Garage meinte die Beklagte, sie habe die Klage gegen ihre Nachbarn verloren. Das Beweisverfahren lief aber noch, und es war ein Ortstermin über eine nebensächliche Teilfrage bezüglich des Gefälles der Nachbareinfahrt anberaumt worden. Sieben von der Klägerin des Honorarstreits mangelhaft gestellte Fragen waren vom Sachverständigen und vom Antragsgegner nach und nach für unzulässig oder unbeantwortbar erklärt worden. Vor Beginn der Baumaßnahmen des Nachbarn hätte eine Begutachtung der Garage stattfinden, die Fragen für das anschließende Beweisverfahren auf technische Plausibilität überprüft werden müssen. Überdies war das selbständige Beweisverfahren weder gewünscht noch aufgrund der konkreten Umstände geboten. Das Mandat wurde gekündigt, das selbständige Beweisverfahren durch Rücknahme beendet, nachdem der Sachverständige nach Begutachtung beim Ortstermin erläutert hatte, dass das Gutachten auch bezüglich dieser letzten verbliebenen Teilfrage zu Lasten der Antragstellerin ausfallen würde. Das Gericht billigt der verfahrensführenden Kanzlei dennoch das volle Honorar zu.

published on 17.02.2021 17:14

Dem Streit zwischen Kläger und Beklagten liegt hauptsächlich ein nicht bezahlter Provisionsanspruch aus einem sogenannten Paidmailing-Vertrag zugrunde. Die Beklagte weigert sich diese zu bezahlen mit der Begründung die Klägerin ha
Author’s summary

Dem Streit zwischen Kläger und Beklagten liegt hauptsächlich ein nicht bezahlter Provisionsanspruch aus einem sogenannten Paidmailing-Vertrag zugrunde. Die Beklagte weigert sich diese zu bezahlen mit der Begründung die Klägerin habe sie nicht hinreichend über die Nachteile von Paidmailing informiert. Aus diesem Grund fordert sie  nicht nur die Klageabweisung, sondern begehrt darüber hinaus auch Schadensersatz.

Das Gericht ist der Ansicht, ein entsprechender Schadenersatzanspruch scheitert schon an der hierfür notwendigen Pflichtverletzung seitens der Klägerin. Diese habe die Beklagte ausführlich per E-mail informiert.

Die Richter verurteilen die Beklagte zur Zahlung der Provision und betonen, die Beklagte müsse über die Frage des Paidmailing betriebswirtschaftlich entscheiden. Sollte sie zum Entschluss kommen dieses komme für ihr Unternehmen nicht in Frage, so hat sie das Recht zu kündigen nicht jedoch die der Klägerin die Provision vorzuenthalten.

Weiterhin habe die Klägerin nicht gegen ihre Aufklärungspflichten verstoßen. Das Gericht hält die Tatsache, dass ein im Affiliate-Marketing tätiges Großunternehmen mit eigener Rechtabteilung nicht über die Funktionsweise von Paidmailing informiert ist, für nicht glaubwürdig.

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published on 30.01.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 13/18 vom 30. Januar 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:300120BIIZB13.18.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2020 durch den Richter Dr. von Selle als Einzelrichter beschlossen:
published on 04.12.2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 57/13 vom 4. Dezember 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1915, 1835 Abs. 3; BeratHiG §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 a) Der als Ergänzungspfleger bestellte Rechtsa
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