Umfang von Schadensersatzansprüchen

bei uns veröffentlicht am15.08.2005

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Grundzüge des Schadensersatzrechtes (RA Dirk Streifler)
 
Ansprüche auf Schadensersatz, also Regeln der Haftungsbegründung, finden sich im Vertragsrecht (z. B. §§ 122, 179, 280, 325, 326, 463, 538, 635, 651f BGB), im Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB), aber auch im Sachenrecht (§§ 989 BGB), im Familienrecht (§§ 1787, 1833 BGB) und im Erbrecht (§§ 2025, 2138 Abs. 2, 2219 BGB).
 
Die Leistung von Schadensersatz soll lediglich entstandene Nachteile ausgleichen, sie hat keinen Strafcharakter und soll auch nicht zu einer Bereicherung des Geschädigten führen.
 
Für die Höhe des Schadensersatzes gilt das Prinzip der Totalreparation. Danach hat der Schädiger unabhängig von dem Grad seines Verschuldens den gesamten Schaden des Geschädigten zu ersetzen.
Schadensersatzansprüche entstehen (vor allem im Deliktsrecht) aus der Verletzung eines subjektiven Rechts oder eines Rechtsgutes. Das verletzte Recht/Rechtsgut setzt sich dann im Schadensersatzanspruch fort. Daraus folgt, dass der Anspruch in erster Linie auf Naturalrestitution, also auf Wiederherstellung des verletzten Rechts/Rechtsgutes gerichtet ist. Hierdurch erhält der Rechts- bzw. Rechtsgüterschutz Vorrang vor dem bloßen Vermögensschutz.
Als erwünschte Nebenfolge kommt dem Schadensrecht teilweise auch eine Präventivfunktion zu. Das Wissen um die Verpflichtung zum Schadensersatz soll potentielle Schädiger von der Schädigung abhalten. Hierauf baut vor allem die Ökonomische Analyse des Schadensrechts auf: Die Verpflichtung des Schädigers soll größer sein als die Kosten der Schadensvermeidung wären.
 
 
 
Unter Schaden wird allgemein jede unfreiwillige Einbuße verstanden, die jemand an seinen rechtlich geschützten Gütern erleidet.
 
Vermögensschaden (materieller Schaden)
Vermögensschaden ist eine Einbuße an Gütern, die einen Vermögenswert haben. Der Schaden muss also in Geld messbar sein. Er darf auch nicht der Persönlichkeitssphäre zuzuordnen sein. Man spricht insoweit auch von materiellem Schaden.
Beispiel: Beschädigung eines Pkws.
 
Nichtvermögensschaden (immaterieller Schaden)
Nichtvermögensschaden ist die Einbuße an Gütern ohne eigenen Vermögenswert wie z. B. Körper, Gesundheit, Ehre oder Freiheit. Die dadurch entstandenen Kosten (z. B. für einen Krankenhausaufenthalt) sind wiederum in Geld messbar und damit Vermögensschaden.
Nach § 253 Abs. 1 BGB ist Geldersatz grundsätzlich nur für den materiellen Schaden zu leisten, für den immateriellen Schaden nur dann, wenn dies ausdrücklich im Gesetz bestimmt ist.
Solche gesetzliche Bestimmungen finden sich für Körperverletzung, Gesundheitsbeschädigung, Freiheitsberaubung und Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung, sowie Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude.
Ferner wird bei Verletzung des Persönlichkeitsrechtes aus Art. 1 und 2 GG abgeleitet, dass eine Entschädigung des Nichtvermögensschadens verlangt werden kann.
In den übrigen Fällen ist eines der Hauptprobleme des Schadensrechts die Abgrenzung von materiellem und immateriellem Schaden.
Naturalrestitution (z. B. Widerruf einer ehrverletzenden Tatsachenbehauptung) ist hingegen immer auch beim immateriellen Schaden zu leisten, sofern diese möglich ist.
 
Unmittelbarer und mittelbarer Schaden (Folgeschaden)
Die nachteiligen Veränderungen, die am verletzten Recht oder Rechtsgut selber eingetreten sind, werden als unmittelbarer Schaden bezeichnet. Hierzu gehören z. B.: Kosten für die Reparatur eines beschädigten Pkws; ebenso der merkantile Minderwert, der trotz der Reparatur verbleibt.
Mittelbare Schäden oder Mangelfolgeschäden sind demgegenüber die durch das schädigende Ereignis an anderen Rechten oder Rechtsgütern verursachten Einbußen, z. B. der entgangene Gewinn oder Nutzungsausfälle. Sie sind in §§ 280, 241 Abs. 2 BGB erfasst. Mangelfolgeschäden werden den Mangelschäden grundsätzlich gleichgestellt (z. B. bei der Verjährung gem. §§ 438 und 634a BGB).
Beispiel: Aufgrund schlecht reparierter Bremsen wird das Auto demoliert (Mangelschaden) und ein Baum umgefahren (Mangelfolgeschaden).
 
Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 281 ff. BGB (= positives Interesse)
Vertragsansprüche: Beruht der Schadensersatzanspruch auf der Verletzung einer vertraglichen Leistungspflicht, so ist der Vertragspartner so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Leistung gestanden hätte. Dementsprechend spricht der Gesetzgeber von "Schadensersatz statt der Leistung" (§§ 281 ff., 311a Abs. 2 BGB), von "Schadensersatz wegen Nichterfüllung" (§ 651 f Abs. 1 BGB).
 
Vertrauensschaden (negatives Interesse)
Vertragsähnliche Ansprüche: Beruht der Schadensersatzanspruch hingegen darauf, dass ein angestrebter Vertrag nicht oder nicht den Vorstellungen des Ersatzberechtigten entsprechend zustande gekommen ist, so ist der Ersatzberechtigte so zu stellen, wie er stünde, wenn er auf die Gültigkeit des Vertrages oder die Erklärung des Schädigers nicht vertraut hätte, bzw. wenn er den Vertrag nicht geschlossen hätte. Dementsprechend wird dieser Schaden als Vertrauensschaden oder negatives Interesse bezeichnet. Zu ersetzen sind Aufwendungen, die im Hinblick auf den Vertrag gemacht wurden, z. B. Anreisekosten, Verpackungskosten etc. Meist wird er der Höhe nach begrenzt durch das positive Interesse.
 
Zurechnung des Schadens
Eine Schadensersatzpflicht tritt nur ein, wenn dem Schädiger der Schaden zuzurechnen ist. Dabei wird vor allem im Deliktsrecht unterschieden zwischen haftungsbegründender Kausalität (Kausalität zwischen der Handlung des Schädigers und der Rechts- bzw. Rechtsgutsverletzung) und haftungsausfüllender Kausalität (Kausalität zwischen der Rechts- bzw. Rechtsgutsverletzung und dem eingetretenen Schaden).
 
Berechnung des Schadens
Differenzmethode
Zu ersetzen ist die Differenz zwischen der Vermögenssituation, die ohne das Schadensereignis bestünde, und derjenigen, die nach der Schädigung besteht. Aufgrund des Prinzips der Totalreparation ist immer der gesamte Schaden auszugleichen. Bei der Beschädigung von Sachen kommt es grundsätzlich auf den objektiven Wert an, die subjektive Wertschätzung des Ersatzberechtigten ist als solche nicht zu berücksichtigen (sog. Affektionsinteresse). Anders ist es jedoch, wenn sich für die Liebhaberei ein Markt gebildet hat (z. B. Oldtimer, Briefmarken), dann bestimmt das Affektionsinteresse den Marktwert und dieser Marktwert ist zu ersetzen.
Probleme bei der Schadensberechnung können sich hinsichtlich der folgenden Aspekte ergeben:
Zeitpunkt der Bewertung (Schadenseintritt oder letzte mündliche Verhandlung),
zu beachtenden Größen (Einzelobjekt oder Gesamtvermögen) und
Höhe der zu bewertenden Posten.
 
Konkrete und abstrakte Schadensberechnung
Der Schaden bemisst sich grundsätzlich nach der tatsächlich eingetretenen Vermögensminderung und der tatsächlich ausgebliebenen Vermögensmehrung. Er ist also in der Regel konkret zu berechnen.
Teilweise ist aber auch eine abstrakte Berechnung möglich, die nicht auf die tatsächlich eingetretene Minderung abstellt, sondern auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und den typischen Durchschnittsverlust. Dies ist z. B. der Fall beim Ersatz des entgangenen Gewinns nach § 252 S. 2 BGB. Hier kann der Geschädigte entweder die tatsächlich ausgebliebene Vermögensmehrung geltend machen (konkrete Schadensberechnung), oder aber die ausgebliebene Vermögensmehrung, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eingetreten wäre (abstrakte Schadensberechnung). Eine abstrakte Schadensberechnung findet sich auch in § 376 Abs. 2 HGB.
 
Art und Weise des Schadensersatzes: Naturalrestitution oder Wertersatz
Nach § 249 S. 1 BGB hat der Geschädigte einen Anspruch auf Wiederherstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht stattgefunden hätte. Der Schädiger schuldet also die Herbeiführung eines tatsächlichen Erfolges. Durch diesen Anspruch wird das Interesse des Geschädigten am Erhalt seiner einzelnen Rechtsgüter, das sog. Integritätsinteresse, geschützt.
Beispiel: Wird ein Kfz beschädigt, so kann Herstellung durch Reparatur oder durch Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs erfolgen (strittig, vgl. Palandt-Heinrichs § 251 Rn 12).
In der Regel hat der Geschädigte jedoch kein Interesse an der Reparatur durch den Schädiger.
Bei Personen- und Sachschäden wird dem Geschädigten nicht zugemutet, sich oder seine Sache zur Wiederherstellung gerade dem Schädiger anzuvertrauen. Nach § 249 S. 2 BGB kann er den Geldbetrag verlangen, der für die Wiederherstellung erforderlich ist. Da es auch hier um das Interesse des Geschädigten an der Integrität seiner Rechtsgüter geht, handelt es sich auch insofern um Naturalrestitution. Voraussetzung für einen Anspruch auf Ersatz der Herstellungskosten ist deshalb, dass eine Naturalrestitution überhaupt möglich ist. Ist eine Wiederherstellung unmöglich - z. B. bei völliger Zerstörung unvertretbarer Sachen - kommt nur ein Anspruch auf Wertersatz nach § 251 Abs. 1 BGB in Betracht.
 
Der Geschädigte kann den erlangten Betrag frei verwenden (Dispositionsbefugnis des Geschädigten). Hieraus resultieren Probleme: Der Geschädigte kann auf diese Weise fiktive Kosten für die Schadensbehebung einsetzen, die ihm noch gar nicht entstanden sind, z. B. Reparaturkosten, und den Gegenstand unrepariert weiterbenutzen.

Denn das Vermögen des Geschädigten ist vermindert, auch wenn er die beschädigte Sache weiter benutzt.

Bei Gesundheitsschäden werden fiktive Krankenhaus- oder Operationskosten jedoch nicht ersetzt, wenn der Verletzte die Operation tatsächlich nicht durchführen lässt. Denn das Vermögen des Geschädigten ist nicht gemindert. Das Opfer der nicht durchgeführten Operation ist vielmehr ein immaterielles Gut und für immaterielle Schäden ist nach § 253 BGB grundsätzlich kein Geldersatz zu leisten.
Allerdings wird dieser Grundsatz auch bei Personenschäden nicht rein durchgeführt. Der BGH hat einem Verletzten die Kosten für ein Stärkungsmittel zugesprochen, obwohl durch Zeitablauf deren Einnahme nicht mehr sinnvoll war. Begründung: Der Schädiger, der eine Zahlung zurückhält, soll dadurch nicht entlastet werden. Dies ist eine reine Billigkeitsentscheidung (BGH 20.10.57 VersR 1958, 176).
 
Nach § 249 S. 2 BGB können Ersatz nur für die Kosten erlangt werden, die zur Herstellung erforderlich sind. Erforderlich sind dabei die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für notwendig und zweckmäßig halten durfte.
Nimmt der Geschädigte die Herstellung selbst in die Hand und verlangt dann nach § 249 S. 2 BGB die Herstellungskosten vom Schädiger, so ist er gehalten, von den beiden Möglichkeiten der Naturalrestitution (Reparatur oder Ersatzbeschaffung) diejenige zu wählen, die in einer ihm zumutbaren Weise den geringsten Aufwand erfordert, er muss also die wirtschaftlich vernünftigere Möglichkeit wählen, sog. Wirtschaftlichkeitspostulat.
 
Geht es um die Beschädigung eines Kfz, so ist die Reparatur wirtschaftlich unvernünftig, wenn die Reparaturkosten 130% des Wiederbeschaffungswertes übersteigen. Einen Anspruch auf Ersatz von wirtschaftlich unvernünftigen Kosten hat der Geschädigte aber nicht. Ist eine Reparatur teurer als 130% des Wiederbeschaffungswertes, geht sein Anspruch deshalb nur auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes. Grundlage dieses Anspruchs ist nach dem BGH aber weiterhin § 249 S. 2 BGB.
Mit der Hinnahme einer Überschreitung der Wiederbeschaffungskosten um 30% wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Reparatur das Integritätsinteresse in der Regel stärker befriedigt als eine Neuanschaffung. Der Integritätszuschlag wird nicht nur bei privaten, sondern auch bei gewerblich genutzten Pkw gewährt.
 
Da sich die Erhöhung der Verhältnismäßigkeitsgrenze nur durch das Integritätsinteresse rechtfertigen lässt, wird sie nur vorgenommen, wenn der Geschädigte die Reparatur auch tatsächlich durchführt und den Wagen selbst weiter benutzt (BGH NJW 92, 1619).
Führt der Geschädigte tatsächlich keine Reparatur durch oder übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30%, so kann der Geschädigte nur den Wiederbeschaffungswert verlangen.
 
Der Schädiger haftet auch für die Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der Werkstatt verursacht wurden. Ebenso trägt er das sog. Prognoserisiko. Er haftet also auch dafür, dass bei der Reparatur weitere Schäden erkennbar werden oder dass sich die Reparatur als sinnlos erweist.
 
Ist die Herstellung unmöglich oder ungenügend, so kann Wertersatz in Geld verlangt werden (§ 251 Abs. 1 BGB). Dieser Anspruch schützt im Gegensatz zu dem Anspruch auf Naturalrestitution - der nach § 249 S. 2 BGB ebenfalls auf eine Geldzahlung gerichtet sein kann - nicht das Interesse an der Integrität der konkreten Rechtsgüter, sondern das Interesse am Erhalt des Wertes des gesamten Vermögens (abstrakt in Geld ausgedrückt).
 
Ist die Wiederherstellung zwar möglich und auch genügend, so kann sie dennoch im Einzelfall unverhältnismäßig sein. Dies ist der Fall, wenn die Wiederherstellungskosten den Wert der Sache erheblich übersteigen. § 251 Abs. 2 BGB schützt den Schädiger vor unzumutbaren Belastungen, indem er ihm das Recht gibt, den Geschädigten auf den Ersatz des Wertinteresses zu verweisen, wenn der Herstellungsaufwand unverhältnismäßig ist.

Um zu bestimmen, ob die Herstellung unverhältnismäßig ist, sind ihre Kosten mit dem nach § 251 Abs. 1 BGB zu leistenden Wertinteresse zu vergleichen. Unverhältnismäßig ist die Herstellung, wenn ihre Kosten den Wert der Sache erheblich übersteigen. Bei Kfz-Schäden ist eine Reparatur verhältnismäßig, solange ihre Kosten den Wiederbeschaffungswert des Kfz höchstens um 30% übersteigen (siehe oben). Zu berücksichtigen ist § 251 Abs. 2 S. 2, wonach bei Tieren eine Heilbehandlung nicht schon allein deshalb unverhältnismäßig ist, weil ihre Kosten den Wert des Tieres erheblich übersteigen.
 
Ist der Schädiger zur Wiederherstellung im Sinne von § 249 BGB nicht bereit, kann der Geschädigte ihm eine Frist zur Herstellung setzen und nach Fristablauf Geldersatz verlangen. Damit hat der Geschädigte die Möglichkeit, unabhängig von den Voraussetzungen des § 249 S. 2 BGB oder § 251 BGB zu einem Anspruch auf Geldersatz zu gelangen.
 
Wird eine Sache beschädigt, so kann der Geschädigte die Sache während der Dauer der Reparatur bzw. bis zur Anschaffung einer Ersatzsache nicht nutzen. Mietet der Geschädigte sich eine Ersatzsache, so kann er die Kosten hierfür aus § 249 S. 2 BGB ersetzt verlangen - die "Herstellung" im Sinne von § 249 BGB umfasst nämlich nicht nur die Reparaturkosten, sondern auch die Kosten für andere Maßnahmen, die zur Herbeiführung des Zustandes erforderlich sind, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde - und ohne die Beschädigung der Sache könnte der Geschädigte diese nutzen. Allerdings sind die Verhältnismäßigkeitsgrenze des § 251 Abs. 2 BGB und die Schadensminderungspflicht des Geschädigten aus § 254 BGB zu beachten.
 
Der Geschädigte hat einen Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen Mietkosten für ein gleichartiges Kfz. Jedoch sind 10 - 20% ersparte eigene Aufwendungen abzuziehen, da das eigene Auto in dieser Zeit nicht abgenutzt wird. Bei geringem Fahrbedarf (ca. 15 Km/Tag) werden jedoch nur Taxikosten statt Mietwagenkosten ersetzt.
Erforderlich sind Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit durch den Geschädigten oder ihm nahestehende Dritte (BGH NJW 1974, 33).
 

Unter Umständen hat der Geschädigte Aufwendungen getätigt, die sich infolge des schädigenden Ereignisses als nutzlos erweisen, z. B. Maklerkosten bei einem nicht zustande gekommenen Vertrag.
Geht es um einen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens, erfasst der Ersatzanspruch unstreitig auch diese fehlgeschlagenen Aufwendungen, da diese ja gerade im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages etc. getätigt worden sind.
 
Komplizierter ist der Ersatzanspruch für fehlgeschlagene Aufwendungen beim Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Der Geschädigte ist hierbei so zu stellen, wie er stünde, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Hat der Geschädigte Vertragskosten aufgewendet, z. B. Maklerkosten, so liegt hierin eigentlich kein Schaden, da er diese Kosten auch bei ordnungsgemäßer Erfüllung gehabt hätte. Die h. M. nimmt dennoch einen Schaden an: Es sei davon auszugehen, dass sich die Aufwendungen im Falle der Vertragserfüllung im Ergebnis rentiert hätten, sog. Rentabilitätsvermutung. Der Schaden liegt dann in dem Verlust der Kompensationsmöglichkeit der Aufwendungen. Folglich kann der Gläubiger auch solche Aufwendungen ersetzt verlangen, die er bei Durchführung des Vertrages ebenfalls gehabt hätte. Die Rentabilitätsvermutung kann allerdings vom Schädiger widerlegt werden.
 
Im Reisevertragsrecht hat der Reiseveranstalter dem Reisenden Entschädigung für vertanen Urlaub zu leisten, wenn die Einbuße auf einem schweren zu vertretenden Reisemangel beruht.
 
Die reine Einbuße von Freizeit ist nicht zu ersetzen, auch nicht von Freizeit für die Schadensabwicklung (BGHZ 66, 112).
 
Die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit wird nicht berücksichtigt. Nur ein konkreter Verdienstausfall ist - als Vermögensschaden - zu ersetzen. Wer seine Arbeitskraft zum Gelderwerb einsetzt, sie aber aufgrund einer Verletzung nicht oder nicht voll ausnutzen kann, hat deshalb gegen den haftpflichtigen Schädiger Anspruch auf Ersatz des entsprechenden Geldschadens.
 
Wer seine Arbeitskraft nur unentgeltlich einsetzt, hat dagegen keinen Ersatzanspruch für Verlust oder Beeinträchtigung der Arbeitskraft an sich.
 
Als Ausnahme wird jedoch dem haushaltsführenden Gatten ein Anspruch zugebilligt, wenn er verletzt wird. Er kann die Kosten für eine Ersatzkraft geltend machen, auch wenn sie nicht beschäftigt wird (BGH-GS 50, 305). Begründet wird dies damit, dass die Haushaltstätigkeit eine Unterhaltsleistung an den Ehegatten bzw. die Kinder i. S. v. § 1360 BGB sei. Deshalb sei sie eine der Erwerbstätigkeit vergleichbare Arbeitsleistung und habe einen Vermögenswert. Beim Tod des Haushaltsführenden hat der überlebende Gatte den Anspruch.
 
Vorhaltekosten sind Aufwendungen, die der Geschädigte trifft, um den Schaden möglichst gering zu halten, z. B. indem er Gebrauchsgüter in Reserve hält. Nach der Rechtsprechung können diese Kosten als Schaden angesetzt werden. Dies gilt besonders für größere Unternehmen, die für Ausfälle ihrer Fahrzeuge eine eigene Reserve vorhalten. Sie brauchen dann kein Fahrzeug anzumieten, weil sie auf die Reservefahrzeuge zugreifen können. Dementsprechend entfällt dann allerdings der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens.
 
Allgemeine Kosten für den Schutz vor Schäden (z. B. Einbruchssicherungen, Überwachungsmaßnahmen, Detektive in Kaufhäusern) können nicht auf den konkreten Schädiger übergewälzt werden. Hier fehlt es an der Kausalität zwischen der schädigenden Handlung und den Kosten: allgemeine Vorbeugemaßnahmen, die nicht vor einem bestimmten schädigenden Ereignis schützen sollen, sind nicht gerade durch das konkrete schädigende Ereignis verursacht worden.
 
Dagegen können Kosten anlässlich des konkreten Schadensereignisses ersetzt verlangt werden. Dazu gehören Fangprämien für Ladenangestellte oder Detektive.
 
Wird eine gebrauchte Sache zerstört oder so beschädigt, dass eine Reparatur sich nicht mehr lohnt, kann die Beschaffung einer entsprechenden gebrauchten Sache als Ersatz des Schadens unter Umständen nicht genügen.
Ist z. B. ein Kleidungsstück beschädigt worden, braucht sich der Geschädigte nicht auf die Anschaffung eines gebrauchten Kleidungsstücks verweisen zu lassen.
Da der Schadensersatzanspruch dem Geschädigten zwar vollen Ausgleich gewähren, ihn aber nicht bereichern soll, wird die Differenz zwischen "alt und neu" grundsätzlich anspruchsmindernd berücksichtigt.
 
Merkantiler Minderwert
Ist ein Pkw bei einem Unfall beschädigt worden, so ist auch bei vollständiger Reparatur der Preis, der auf dem Gebrauchtwagenmarkt erzielt werden kann, geringer als wenn der Wagen unfallfrei wäre. Dieser "Makel" ist bei schweren Schäden auszugleichen, nicht jedoch bei älteren KfZ (zur Grenze vgl. Palandt § 251 Rn 21).
 
Wenn ein fast neues Auto schwerwiegend beschädigt wird, kann der Neupreis verlangt werden (bei Kfz bis ca. 1000 Km Laufleistung).
 
Der Schädiger (oder Schuldner bei Vertragsverletzungen) kann den Einwand des Mitverschuldens des Geschädigten erheben, wenn dieser oder sein Erfüllungsgehilfe (§ 254 Abs. 2 S. 2 BGB) bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt (§ 254 Abs. 1 BGB) oder seine Schadensminderungspflicht verletzt hat (§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB).
§ 254 BGB beruht auf dem Gedanken des Verbots des venire contra factum proprium: der Geschädigte würde seinem eigenen Verhalten widersprechen, wenn er vollen Ersatz für einen Schaden verlangen würde, für dessen Entstehung oder Vergrößerung er mitverantwortlich ist.
Notwendig ist dabei ein Verhalten, das sowohl objektiv als auch subjektiv sorgfaltswidrig ist. Subjektive Sorgfaltswidrigkeit setzt dabei zum einen Verschuldensfähigkeit entsprechend den §§ 827, 828 BGB voraus, zum anderen muss die Obliegenheitsverletzung vorsätzlich oder fahrlässig i. S. v. § 276 BGB erfolgen.
Eine derartige Obliegenheitsverletzung kommt bei der Schadensentstehung oder der Schadensentwicklung in Betracht.
 
Dem Wortlaut nach verlangt § 254 BGB ein Mitverschulden des Geschädigten selbst. Die Norm wird jedoch auch angewandt, wenn eine Betriebsgefahr an der Schadensentstehung oder -entwicklung mitgewirkt hat, die den Betroffenen im Falle einer Fremdschädigung zum Ersatz verpflichten würde.
Betriebsgefahr ist z. B. die des Fahrzeughalters gem. § 7 Abs. 1 StVG und des Tierhalters gem. § 833 Abs. 1 BGB. Aber auch den Arbeitgeber trifft bei einer Schädigungen durch einen Arbeitnehmer häufig ein Mitverschulden aufgrund seiner  Betriebsorganisation.
Da die Betriebsgefahr eine Gefährdungshaftung darstellt, setzt sie kein Verschulden voraus und wird dem Geschädigten deshalb auch dann angerechnet, wenn sein Verhalten objektiv sorgfaltsgemäß war, also keine Obliegenheitsverletzung vorliegt.
 
Hat an der Schadensentstehung oder -entwicklung nicht ein Verschulden des Geschädigten, sondern ein Verschulden seines Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so muss sich der Geschädigte auch dieses Verschulden entgegenhalten lassen.
 
Trifft den Geschädigten ein Mitverschulden, so hängt der Umfang der Ersatzpflicht des Schädigers von einer Würdigung und Abwägung der Umstände des Einzelfalles ab. Aufgrund dieser Abwägung wird eine Haftungsquote festgesetzt.
Bei der Abwägung ist in erster Linie auf den Grad der beiderseitigen Verursachung des Schadens abzustellen, daneben ist der Grad des beiderseitigen Verschuldens abzuwägen. Wo eine Gefährdungshaftung besteht, verdrängt das Mitverschulden diese nicht, sondern vermindert nur die Verantwortung des Schädigers.
 
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Onlinegeschäfte: Unverzügliche Widerrufsbelehrung bei eBay-Verkauf

25.02.2012

unmittelbar im Anschluss an das Ende einer Auktion bei der Internetplattform eBay kann rechtzeitig sein-OLG Hamm vom 10.01.12-Az: I-4 U 145/11
Wirtschaftsrecht

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(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.

(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).

(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.

(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.

(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

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(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.

Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.

(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

(1) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis einseitig nur erhöhen, wenn

1.
der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht und zudem einen Hinweis auf die Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Senkung des Reisepreises nach Absatz 4 Satz 1 sowie die Angabe enthält, wie Änderungen des Reisepreises zu berechnen sind, und
2.
die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten
a)
Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b)
Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c)
Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse.
Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitzuteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Reisenden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt.

(2) Andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis kann der Reiseveranstalter einseitig nur ändern, wenn dies im Vertrag vorgesehen und die Änderung unerheblich ist. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Eine Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.

(3) § 308 Nummer 4 und § 309 Nummer 1 sind auf Änderungsvorbehalte nach den Absätzen 1 und 2, die durch vorformulierte Vertragsbedingungen vereinbart werden, nicht anzuwenden.

(4) Sieht der Vertrag die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vor, kann der Reisende eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann.

Hat der Erbschaftsbesitzer einen Erbschaftsgegenstand durch eine Straftat oder eine zur Erbschaft gehörende Sache durch verbotene Eigenmacht erlangt, so haftet er nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen. Ein gutgläubiger Erbschaftsbesitzer haftet jedoch wegen verbotener Eigenmacht nach diesen Vorschriften nur, wenn der Erbe den Besitz der Sache bereits tatsächlich ergriffen hatte.

(1) Die Herausgabepflicht des Vorerben beschränkt sich in den Fällen des § 2137 auf die bei ihm noch vorhandenen Erbschaftsgegenstände. Für Verwendungen auf Gegenstände, die er infolge dieser Beschränkung nicht herauszugeben hat, kann er nicht Ersatz verlangen.

(2) Hat der Vorerbe der Vorschrift des § 2113 Abs. 2 zuwider über einen Erbschaftsgegenstand verfügt oder hat er die Erbschaft in der Absicht, den Nacherben zu benachteiligen, vermindert, so ist er dem Nacherben zum Schadensersatz verpflichtet.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren

1.
in 30 Jahren, wenn der Mangel
a)
in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
b)
in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht,
2.
in fünf Jahren
a)
bei einem Bauwerk und
b)
bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
3.
im Übrigen in zwei Jahren.

(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren

1.
vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,
2.
in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und
3.
im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.

(2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Ist bedungen, daß die Leistung des einen Teiles genau zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist bewirkt werden soll, so kann der andere Teil, wenn die Leistung nicht zu der bestimmten Zeit oder nicht innerhalb der bestimmten Frist erfolgt, von dem Vertrage zurücktreten oder, falls der Schuldner im Verzug ist, statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Erfüllung kann er nur beanspruchen, wenn er sofort nach dem Ablaufe der Zeit oder der Frist dem Gegner anzeigt, daß er auf Erfüllung bestehe.

(2) Wird Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt und hat die Ware einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Unterschied des Kaufpreises und des Börsen- oder Marktpreises zur Zeit und am Orte der geschuldeten Leistung gefordert werden.

(3) Das Ergebnis eines anderweit vorgenommenen Verkaufs oder Kaufes kann, falls die Ware einen Börsen- oder Marktpreis hat, dem Ersatzanspruche nur zugrunde gelegt werden, wenn der Verkauf oder Kauf sofort nach dem Ablaufe der bedungenen Leistungszeit oder Leistungsfrist bewirkt ist. Der Verkauf oder Kauf muß, wenn er nicht in öffentlicher Versteigerung geschieht, durch einen zu solchen Verkäufen oder Käufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preise erfolgen.

(4) Auf den Verkauf mittels öffentlicher Versteigerung findet die Vorschrift des § 373 Abs. 4 Anwendung. Von dem Verkauf oder Kaufe hat der Gläubiger den Schuldner unverzüglich zu benachrichtigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.

(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.

(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.

(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.

(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.

(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist.

(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.

(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.

(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.