Recht auf Vergessen II - Bundesverfassungsgericht prüft erstmals anhand von EU-Grundrechten

originally published: 26/08/2020 09:08, updated: 19/10/2022 17:16
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Die Verfassungsbeschwerde einer Arbeitgeberin gegen ein Urteil des Oberlandgerichts Celle scheiterte vor dem Bundesverfassungsgericht (Beschuss vom 06.11.2019 – 1 BvR 276/17 – Recht auf Vergessen II). Die Beschwerdeführerin, die Geschäftsführerin eines Unternehmens, erhob Verfassungsbeschwerde nachdem das Oberlandgericht Celle die Klage gegen den Suchmachinenbetreiber Google auf Entfernung eines mit ihr geführten Interviews zu „fiesen Arbeitgebertricks“ abgewiesen hatte.

Erstmals prüften die Richter aus Karlsruhe die Verfassungsbeschwerde allein an EU- Grundrechten: Die anwendbaren Regelungen seien unionsrechtlich vollständig vereinheitlicht, weshalb die Grundrechte des Grundgesetzes nicht anwendbar seien – so das Bundesverfassungsgericht.

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Recht auf Vergessen I

Bereits früher hatte das Bundesverfassungsgericht über einen ähnlichen Fall zu entscheiden. Der Beschwerdeführer, der wegen Mordes verurteilt wurde klagte gegen die Veröffentlichung mehrerer Artikel zu diesem Thema, nachdem er seine Haftstrafe abgebüßt hatte. Der SPIEGEL veröffentlichte unter den vollständigen Namen des Beschwerdeführers 1982 und 1983 drei Artikel in einer gedruckten Ausgabe und stellte diese ins Online-Archiv – kostenlos und für alle barrierefrei zugänglich. Der Bundesgerichtshof hatte zuvor ein überragendes öffentliches Interesse zulasten des Klägers bejaht, woraufhin sich dieser erfolgreich an das Bundesverfassungsgericht wandte.

Recht auf Vergessen II

Die Geschäftsführerin eines Unternehmens klagte beim OLG Celle und verlangte von Suchmachinenbetreiber Google, dass dieser die Verknüpfung ihres Namens mit einem Beitrag des Norddeutschen Rundfunks (NDR) aus dem Jahr 2010 entferne.

Im Januar diesen Jahres strahlte der NDR einen Beitrag des Fernsehmagazins „Panorama“ mit dem Titel „Kündigung: Die fiesen Tricks der Arbeitgeber“ aus. Die Beschwerdeführerin hatte zuvor für diesen Beitrag ein Interview gegeben und auch der Veröffentlichung zugestimmt.

Der Beitrag enthielt zum Ende die Darstellung eines gekündigten Mitarbeiters der Geschäftsführerin. Dabei wurde ihr, in Zusammenhang mit der Gründung eines Betriebsrates ein unfairer Umgang mit dem besagten Mitarbeiter vorgeworfen.

Das Interviewe bzw. das Transkript des Gespräches wurde auf der Internetseite des NDR veröffentlicht. Bei der Eingabe des vollständigen Namens der Beschwerdeführerin wurde als erstes Ergebnis die Verlinkung zum Betrag der NDR aufgezeigt.

Klage vor dem OLG Celle

Nachdem es Google ablehnte entsprechende Nachweise zu unterlassen und damit weiterhin die Auflistung und Auffindbarkeit des Namens der Geschäftsführerin in Verbindung mit dem geführten Interview gewährleistete, erhob die Frau, gestützt auf § 35 Abs. 2 S. 2 BDSG a.F und §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG Klage vor dem OLG Celle auf Auslistung (Löschungsanspruch). Das Oberlandgericht wies diese zurück.

Klage vor dem Bundesverfassungsgericht

Die Geschäftsführerin wandte sich darauf an das Bundesverfassungsgericht und erhob Verfassungsbeschwerde. Sie rügt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ihres Grundrechts auf informelle Selbstbestimmung. Das Suchergebnis rufe eine falsche bzw. negative Vorstellung über sie, auch als Privatperson, hervor. Sie habe keine „fiesen Tricks“ angewandt. Zudem liege das Interview soweit zurück, dass kein berechtigtes öffentliches Interesse mehr am Beitrag bestehe.

 

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts

 

Prüfung der Verfassungsbeschwerde an EU-Grundrechten

Zum ersten Mal in der Geschichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, stellte dieses zunächst fest, dass es sich bei der betroffenen Regelungen um eine unionsrechtlich voll determinierte Rechtsmaterie handelt, bei der kein Raum für die Prüfung anhand der Grundrechte aus dem Grundgesetz bleibe. In anderen Worten: Die betroffenen Regelungen sind im EU-Recht voll vereinheitlicht. Deshalb kommen die Grundrechte nicht zur Anwendung.

Das überrascht denn bisher konnte in einer Verfassungsbeschwerde einzig die Verletzung von deutschen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten geltend gemacht werden.

Nun prüft das Bundesverfassungsgericht am Maßstab der Unionsgrundrechte und nimmt dadurch seine Integrationsverantwortung aus Art. 23 GG wahr. Die Kontrolle durch die Karlsruher-Richter wird dabei in enger Kooperation mit dem Europäischen Gerichtshof ausgeübt, weil dieser für die Auslegung des Unionsrechts und damit auch der Grundrechte der Grundrechtecharta endgültig zuständig ist.

Bundesverfassungsgericht schließt Schutzlücke

Jeder Bürger hat das Recht die Verletzung von deutschen Grundrechten sowie grundrechtsgleichen Rechten durch öffentliche Staatsgewalt vor dem Bundesverfassungsgericht geltend zu machen. Die Rüge der Verletzung von Unionsgrundrechten war bisher jedoch unmittelbar weder vor dem Bundesverfassungsgericht noch vor dem europäischen Gerichtshof selbst möglich. Die Karlsruher-Richter schließen somit eine Schutzlücke.

Man könnte dies auch deshalb als einen Versuch des höchsten deutschen Gerichts sehen, bei Unionsgrundrechten in Europa doch ein Mitspracherecht zu gewinnen.

Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet

Das Bundesverfassungsgericht weist die Verfassungsbeschwerde jedoch als unbegründet zurück. Die Durchführung der Abwägung durch das OLG Celle sei nicht zu beanstanden.

Ausführungen der Karlsruher-Richter

Die Richter führen aus, dass die Unionsgrundrechte den Staat im Verhältnis zum Bürger unmittelbar binden diese jedoch auch mittelbar im privatrechtlichen Streitigkeiten den Bürger Schutz gewähren (mittelbare Drittwirkung). Sie sind dabei miteinander in Ausgleich zu bringen.

Prüfungsmaßstab

Wie auch bei „gewöhnlichen“ Verfassungsbeschwerden, bei denen „nur“ Grundrechte des Grundgesetzes geprüft werden, prüft auch hier das Bundesveffassungsgericht nicht die richtige Anwendung des einfachen Rechts, sondern einzig ob die Fachgerichte den Unionsgrundrechten hinreichend Rechnung getragen haben, also ob die Unionsrechte und ihre Bedeutung bei der Auslegung des einfachen Recht hinreichend beachtet worden sind und ob die Richter des OLG Celle einen vertretbaren Ausgleich bei der Abwägung der gebotenen Grundrechtspositionen gefunden haben.

Betroffene Grundrechte

Die Beschwerdeführerin könne sich bei der vorzunehmenden Abwägung auf die Grundrechte der Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 7 GRCh und auf den Schutz personenbezogener Daten aus Art. 8 GRCh berufen. Diese Grundrechte entsprechen der Garantien in Art. 8 EMRK.

Auf der Seite des Suchmachinenbetreibers ist indes die unternehmerische Freiheit aus Art. 16 GRCh zu berücksichtigen. Für die Verbreitung von Sichtweisen könne sich dieser jedoch nicht auf die Meinungsfreiheit aus Art. 11 GRCh berufen.

Weiterhin müssen insbesondere auch Grundrechte Dritter Beachtung finden. Vor allem die der Inhalteanbieter, um deren Publikationen es gehe. Insbesondere das Informationsinteresse der Nutzer und die Meinungsfreiheit des NDR seien deshalb zu berücksichtigen.

Einschränkung der Meinungsfreiheit Dritter

Wird dem Suchmachinenbetreiber die Verbreitung einer Meinungsäußerung in Form von Beiträgen verboten, könne dies als eine eigenständige Einschränkung der Meinungsfreiheit Dritter (hier des NDR) angesehen werden. Dies, weil durch das Verbot der Veröffentlichung dem NDR sowohl ein bereitstehender Dienstleister und zum Teil auch ein Verbreitungsmedium vorenthalten wird.

Weil es darum geht die Veröffentlichung sowie die Verbreitung eines Beitrages aufgrund seines Inhaltes zu verhindern bzw. zu beschränken, wird die Meinungsfreiheit auch mittelbar in die Abwägung miteinbezogen.

Abwägung der Grundrechtspositionen durch das Budesverfassungsgericht

Die Karlsruher-Richter stellten fest, dass das wirtschaftliche Interesse des Suchmachinenbetreibers nicht ausrechend ist, um den Schutzbereich der Beschwerdeführerin zu beschränken. Soweit es jedoch um Grundrechte Dritter geht, müsse diesen ein höheres Gewicht zukommen. Bei der Abwägung sei auch die insbesondere die Meinungsfreiheit des NDR zu berücksichtigen; diese ist insofern grundrechtsberechtigt und auch unmittelbar betroffen.

Lassen zwar erste Überlegungen zum Sachverhalt, ähnlich wie in anderen Konstellationen, darauf schließen dem Schutz des Persönlichkeitsrecht Vorrang zuzusprechen (so zum Beispiel: EuGH, Urteil vom 13.05.2014 – C-131/12 – Google Spain), gelte dies in diesem Fall jedoch nicht – betont das Bundesverfassungsgericht. So stehe es auch sonst Personen nicht zu einseitig drüber zu bestimmen, welche Informationen im Rahmen einer öffentlichen Diskussion über sie verbreitet werden. Solch eine Bestimmungsmacht gegenüber den Suchmachinenbetreiber sei nicht haltbar.

Die Richter aus Karlruhe standen also vor der Frage inwiefern durch die Verbreitung des Beitrages des NDR, die Beschwerdeführerin in ihrer Persönlichkeitsentfaltung beeinträchtigt ist. Dabei war insbesondere die Möglichkeit personenbezogener Suchabfragen sowie die andauernde und leichte Möglichkeit des Zugangs zu entsprechenden Informationen durch den Suchmachinenanbieter, zu berücksichtigen. Das Bundesverfassungegericht stellte jedoch keinen Verstoß gegen Unionsgrundrechte fest und stimmte den Urteil des OLG-Celle weitgehend zu.

Ausführungen zum Urteil des OLG Celle

Das OLG- Celle stellte bei der Frage, ob die Auflistung von Google rechtmäßig ist, vor allem auf die Gründe ab, weshalb die Veröffentlichung des NDR – Beitrages im Internet zulässig sein soll. Dem hat das Bundesvefrasungegricht nichts entegegenzusetzen, da wie bereits erwähnt, die Meinungsfreiheit des NDR, der insofern grundrechtsberechtigt ist, auch unmittelbar betroffen ist.

Zu berücksichtigen sei auch, dass die Geschäftsführerin weder von den Journalisten überrümpelt noch überredet wurde; sie stimmte dem Interview sowie dessen Veröffentlichung zu.

Öffentliches Interesse

Folgerichtig stellte das OLG Celle ebenfalls fest, dass sich der vorliegende Beitrag nicht allein auf das Privatleben der Geschäftsführerin beziehe sondern vor allem auf ihr berufliches Verhalten, welches in die Gesellschaft hineinwirkt und deshalb von allgemeinen Interesse ist. Die Verfassungsbeschwerde sei zwar zulässig jedoch unbegründet.

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28/05/2020 11:06

Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 06.07.2010 die Entscheidung des EuGH im sog. „Mangold“-Fall bestätigt und die, ihr zugrundeliegende, Verfassungsbeschwerde verworfen. Eine Ultra-vires-Kontrolle durch das BVerfG setzt einen hinreichend qualifizierten Kompetenzverstoß der europäischen Organe voraus. Dieser ist gegeben, wenn das kompetenzwidrige Handeln der Unionsgewalt offensichtlich ist. Weiterhin muss der angegriffene Akt im Kompetenzgefüge zwischen Mitgliedsstaaten und Union im Hinblick auf das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung und die rechtsstaatliche Gesetzgebung erheblich ins Gewicht fallen. Das BVerfG ist demnach nur berechtigt schwerwiegende Verstöße zu überprüfen. Es wird angehalten vor der Annahme eines Ultra-vires Akts den EuGH anzurufen. Das Schaffen eines Verbots der Altersdiskriminierung durch den EuGH stellt weiterhin keinen ausbrechenden Rechtsakt dar. Der EuGH habe mit seiner Entscheidung lediglich eine neue Fallgruppe geschaffen, wie Rechtsnormen behandelt werden, welche richtlinienwidrig erlassen wurden. Streifler & Kollegen - Rechtsanwälte - Anwalt für Verfassungsrecht
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Der Mietendeckel wurde gekippt. Darüber entschied das Bundesverfassungsgericht am 15. April 2021. Letztlich entschied er aber nicht über den Inhalt der von der rot-grünen Landesregierung getroffenen Regelungen, sondern stellte klar, dass das Land Berlin in der Sache nicht zuständig sei. In Ermangelung der Gesetzgebungskompetenz Berlins sei der Mietendeckel verfassungswidrig – Streifler & Kollegen, Anwalt für Zivilrecht.
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(1) Ist eine Löschung im Fall nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht des Verantwortlichen zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.

(2) Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU) 2016/679, solange und soweit der Verantwortliche Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung, sofern sich die Unterrichtung nicht als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(3) Ergänzend zu Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679, wenn einer Löschung satzungsgemäße oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.

(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.

(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.

(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.

(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.

(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.

(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.