Insolvenzrecht: Zur Wirksamkeit einer im Insolvenzplan vereinbarten Ausschlussfrist
AoLs
Authors
Eine in einem Insolvenzplan vereinbarte Ausschlussfrist von einem Monat ist rechtswirksam.
Tatbestand:
Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Frage, ob die Beklagte dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis mit einer verkürzten Kündigungsfrist durch die Beklagte gekündigt worden ist.
Der am 15.10.1977 geborene Kläger war seit dem 01.09.1998 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Projektleiter beschäftigt. Seine Bruttomonatsvergütung betrug zuletzt 5.895,49 €. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der Haustarifvertrag vom 12.04.2005 i. V. m. Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nord-Württemberg-Nordbaden vom 01.04.2005 Anwendung. Nach dem MTV beträgt die Kündigungsfrist für den Kläger sechs Monate zum Schluss des Kalendervierteljahres.
Unter dem 23.04.2012 stellte die Beklagte beim Amtsgericht Potsdam einen Insolvenzantrag. Mit Beschluss vom 01.06.2012 eröffnete das Amtsgericht Potsdam - 35 IN 356/12 - das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung. Am 11.06.2012 reichte die Beklagte einen Insolvenzplan zur Sanierung in Eigenverwaltung ein. In dem Insolvenzplan heißt es u. a. wie folgt: …
Teilweise oder vollständig bestrittene Forderungen werden durch eine Rückstellung wie festgestellte Forderungen behandelt, soweit ein Feststellungsrechtsstreit anhängig ist. Zu berücksichtigen sind diese Forderungen nur dann, wenn die Klage innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Bestandskraft des den Insolvenzplan bestätigenden Beschlusses des Amtsgerichts anhängig gemacht wird. Die Rückstellung wird nach Maßgabe der rechtskräftigen Entscheidung behandelt. Wird die Klage nicht rechtzeitig anhängig gemacht, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt. …
Wegen der weiteren Einzelheiten des Insolvenzplanes wird im Übrigen auf Bl. 39 ff. d. A. verwiesen.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 17.07.2012 wurde der Insolvenzplan bestätigt, nachdem zuvor die Gläubigerversammlung dem Plan mit Änderungen vom 17.07.2012 einstimmig zugestimmt hatte. Der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 17.07.2012 ist rechtskräftig geworden.
Mit Beschluss vom 06.08.2012 hob das Amtsgericht Potsdam das Insolvenzverfahren gegen die Beklagte wieder auf.
Bereits am 05.07.2012 hatte der Kläger eine Schadensersatzforderung in Höhe von 23.824,70 € zur Insolvenztabelle angemeldet. Die Forderung wurde in voller Höhe bestritten und es wurde dem Kläger ein beglaubigter Auszug aus der Tabelle zur Verfügung gestellt.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 11.07.2012 zum 31.10.2012.
Mit seiner am 12.07.2013 beim Arbeitsgericht Mönchengladbach anhängig gemachten Klage hat der Kläger den sog. Verfrühungsschaden geltend gemacht, der sich daraus ergibt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung im Rahmen des Insolvenzverfahrens drei Monate früher beendet worden ist, als es nach der tarifvertraglichen Kündigungsfrist möglich gewesen wäre. Der Kläger hat hierzu behauptet, dass er mit Schreiben des Sachwalters vom 14.06.2012 zwar über die Einreichung des Insolvenzplanes informiert worden wäre, dass dieses Informationsschreiben jedoch nur eine lückenhafte Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Insolvenzplans enthalten hätte. Die Regelung unter C IV. Nr. 4 b) und c) des Insolvenzplanes seien nicht konkret aufgeführt gewesen, die in diesem Teil geregelte Ausschlussfrist sei auch wegen eines Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1 GG unwirksam.
Der Kläger hat weiter gemeint, dass ein Insolvenzplan nicht zulasten von sog. „Nachzüglern“, die ihre Forderung nicht rechtzeitig geltend gemacht hätten, eine Ausschlussfrist bestimmen könne. Die Regelungen in der Insolvenzordnung zu Ausschlussfristen seien zwingend und abschließend. Darüber hinaus könne die Ausschlussfrist im Insolvenzplan erst laufen, wenn die Forderung fällig gewesen sei, was auf seine Ansprüche wegen des Verfrühungsschadens nicht zuträfe. Es liege darüber hinaus ein Verstoß gegen Treu und Glauben vor, da er, der Kläger, über die Ausschlussfrist nicht informiert worden sei.
Der Kläger hat die Leistungsklage als die richtige Klageart angesehen und zuletzt beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.394,85 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. der Anspruch des Klägers auf Zahlung von 30.394,85 € wird im Insolvenzverfahren über das Vermögen der O. One Deutschland GmbH mit dem Aktenzeichen 35 IN 356/23, Amtsgericht Potsdam, zur Insolvenztabelle festgestellt,
3. festzustellen, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 113 S. 3 InsO in Höhe von 30.394,85 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit hat.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat den Zahlungsantrag für unzulässig gehalten und gemeint, dass der Kläger seine Forderung als Insolvenzgläubiger nur im Insolvenzverfahren hätte verfolgen können.
Die Beklagte hat darüber hinaus auf die Ausschlussfrist im Insolvenzplan verwiesen und gemeint, dass die Forderung des Klägers damit ausgeschlossen wäre.
Mit Urteil vom 29.01.2014 hat die 7. Kammer des Arbeitsgerichts Mönchengladbach - 7 Ca 2069/13 - die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Zahlungsklage sei zulässig, weil es sich zwar um eine Insolvenzforderung handelte, der Kläger aber nicht „Nachzügler“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wäre; er hätte seine Forderung bereits zur Insolvenztabelle angemeldet.
Darüber hinaus, so das Arbeitsgericht weiter, seien die Ansprüche des Klägers aber nach der Regelung in C IV 4 b) und 4 c) des Insolzvenzplanes ausgeschlossen, weil verfallen. Die Ausschlussfrist von einem Monat sei rechtswirksam, auf die Fälligkeit der Forderung käme es im Ergebnis zur Berechnung der Ausschlussfrist nicht an und die Beklagte verhalte sich mit der Berufung auf die Ausschlussfrist letztlich auch nicht treuwidrig.
Der Kläger hat gegen das ihm am 20.02.2014 zugestellte Urteil mit einem am 07.03.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.05.2014 - mit einem am 08.05.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangen Schriftsatz begründet.
Er wiederholt im Wesentlichen seinen Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug und unterstreicht seine Auffassung, dass es sich bei dem Insolvenzplan um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB handelte. Die Ausschlussklausel, auf die sich die Beklagte stütze, befinde sich versteckt auf Seite 36 des Insolvenzplans und sei deshalb überraschend für ihn gewesen; es fehle demgemäß an der erforderlichen Transparenz, so dass eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB vorliege und zur Unabwendbarkeit der Ausschlussklausel führe.
Der Kläger meint weiter, dass der von ihm geltend gemachte Schaden erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 01.11.2012 eingetreten sei, so dass eine Anwendung der Ausschlussfrist auf eine damals noch nicht fällige Forderung ausscheide. Demgemäß handele es sich auch nicht um eine Insolvenzforderung, sondern um eine Neumasseverbindlichkeit, für die die Ausschlussfrist des Insolvenzplanes nicht gelte.
Der Kläger vertritt schließlich die Auffassung, dass die §§ 259 a, 259 b InsO eine abschließende Regelung für „Nachzügler“ beinhalte, von der durch den Insolvenzplan nicht abgewichen werden dürfte.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach, Az.: 7 Ca 2069/13, vom 29.01.2014 abzuändern und die Berufungsbeklagte zu verurteilen, an den Berufungskläger 30.394,85 € brutto - hilfsweise 9.842,71 € brutto - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, festzustellen, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 133 S. 3 InsO in Höhe von 30.394,85 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hat, hilfsweise seinen Anspruch auf Zahlung von 9.842,71 € brutto - hilfsweise 7.922,99 € brutto - im Insolvenzverfahren über das Vermögen der NextiraOne Deutschland GmbH mit dem Aktenzeichen 35 IN 356/12, Amtsgericht Potsdam, zur Insolvenztabelle festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und wiederholt ebenfalls ihren Sachvortrag aus der ersten Instanz.
Sie meint, dass es sich bei dem Insolvenzplan - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB handele. Es fehle bereits an dem Merkmal des „Verwenders“, soweit auf die Beklagte abzustellen sei.
Die Regelung der Ausschlussfrist im Insolvenzplan hält die Beklagte darüber hinaus für zulässig und rechtswirksam. Sie sei weder ungewöhnlich noch überraschend und erweise sich auch nicht als unangemessen kurz.
Die Beklagte vertritt auch weiterhin die Auffassung, dass die Schadensersatzforderung des Klägers eine Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO darstelle und damit fällig gewesen wäre. §§ 259 a, 259 b InsO hält die Beklagte für nicht anwendbar, weil der Kläger kein „Nachzügler“ im Sinne der genannten Vorschriften und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wäre.
Schließlich, so die Beklagte weiter, gehe sie auch für den Berufungsrechtszug von der Unzulässigkeit der Leistungsklage aus, weil die hier in Streit stehende Infolvenzforderung zur Tabelle anzumelden und gegebenenfalls durch Klage auf Feststellung zur Tabelle durchzusetzen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden und der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig.
Sie ist nämlich an sich statthaft , nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
In der Sache selbst hatte das Rechtsmittel indessen keinen Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 30.394, 85 € brutto, hilfsweise 9.842,71 € brutto. Etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers, die sich aus der Nichteinhaltung der tarifvertraglichen Kündigungsfrist ergeben könnten, sind nach der Regelung in C IV 4 a) und b) des Insolvenzplans vom 11.06.2012 verfallen und können vom Kläger nicht mehr geltend gemacht werden.
Bereits das Arbeitsgericht hat in seiner erstinstanzlichen Entscheidung mit durchweg zutreffenden Erwägungen und unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs herausgearbeitet, dass die zulässige Leistungsklage schon deshalb unbegründet ist, weil der Kläger die rechtswirksam vereinbarte Ausschlussfrist von einem Monat im Insolvenzplan vom 11.06.2012 nicht eingehalten hat. Dem schließt sich die erkennende Berufungskammer in vollem Umfang an und verzichtet zur Vermeidung von Wiederholungen auf eine erneute Darstellung der Entscheidungsgründe, § 69 Abs. 2 ArbGG.
Lediglich zur Ergänzung und bei gleichzeitiger Würdigung des Sachvortrags beider Parteien im Berufungsrechtzug soll noch auf Folgendes hingewiesen werden:
Die vom Kläger erhobene Leistungsklage ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - zulässig.
Die erkennende Berufungskammer hat allerdings erhebliche Bedenken, ob die vom Kläger im Schriftsatz vom 08.05.2014 angekündigten Anträge in dieser Form - überhaupt - zulässig sind und einer Sachentscheidung zugeführt werden können. Im Schriftsatz vom 08.05.2014 werden ein Leistungs- und ein Feststellungsantrag nebeneinander gestellt, ohne dass sich aus der Formulierung der Anträge ihr Verhältnis zueinander ergibt. Es spricht deshalb viel dafür, dass es sich um eine sog. alternative Klagehäufung handelt, die wegen fehlender Bestimmtheit unzulässig sein dürfte.
Der Klägervertreter ist im Termin zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 03.07.2014 auf diesen Umstand hingewiesen und aufgefordert worden, zum Verhältnis der angekündigten Anträge zueinander Stellung zu nehmen. Der Klägervertreter hat sich daraufhin teilnahmslos und unbeeindruckt gezeigt, ist nicht auf die Hinweise des Vorsitzenden eingegangen und hat um eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Anträge gebeten.
Gleichwohl hat die erkennende Berufungskammer unter Zurückstellung der oben dargestellten Bedenken und auch angesichts des kaum verständlichen Verhaltens des Klägervertreters eine Auslegung der angekündigten Anträge für noch zulässig erachtet. Mit Blick auf die bisherige Verhandlungsführung des Klägers und mit Blick auf die Begründung seiner Anträge kann sein Begehren demnach auch im Berufungsrechtzug dahingehend verstanden werden, dass er den angekündigten Leistungsantrag als Hauptantrag und den Feststellungsantrag als Hilfsantrag verstanden haben möchte. In dieser Form erweisen sich die von ihm im Schriftsatz vom 08.05.2014 formulierten Anträge dann als zulässig.
Die Zahlungsklage ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch die richtige Klageart. Da das Insolvenzverfahren gemäß § 258 InsO durch Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 06.08.2012 aufgehoben worden ist, existiert kein Insolvenzverfahren mehr, zu dessen Tabelle der Kläger seine Forderungen hätte anmelden können. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens sind nicht nur die Ämter des Sachwalters erloschen; der Schuldner, also die Beklagte, hat gleichzeitig das Recht zurückerhalten, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen, § 249 Abs. 2 InsO. Festzuhalten bleibt allerdings, dass es sich bei der Forderung des Klägers, wie unten noch näher auszuführen sein wird, um eine Insolvenzforderung handelt, die grundsätzlich auch im Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldet werden muss. Dies wiederum bedeutet, dass es dem Kläger möglich wäre, eine entsprechende Feststellungsklage zu erheben. Andererseits ist aber zu beachten, dass der Kläger seine Forderung bereits im Jahre 2012 zur Tabelle angemeldet hat, die geprüft und in vollem Umfang bestritten worden ist. Würde man den Kläger erneut auf die Erhebung einer Feststellungsklage verweisen, wäre dies nach Auffassung der Berufungskammer eine nicht gerechtfertigte Formalie, die dem Klagebegehren des Klägers in keiner Weise nahe kommt. Insgesamt erscheint es deshalb wegen der besonderen Fallkonstellation zulässig, eine Leistungs- in Form einer Zahlungsklage zu erheben, wobei die Frage des Bestehens der Insolvenzforderung genauso im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen ist wie die sonstigen Voraussetzungen, die sich aus dem beendeten Insolvenzverfahren ergeben.
Der als Hauptantrag interpretierte Zahlungsantrag ist allerdings unbegründet. Der Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen Verkürzung der Kündigungsfrist bei Ausspruch der arbeitgeberseitigen Kündigung ist unbegründet, weil der Kläger die einmonatige Ausschlussfrist des Insolvenzplans vom 11.06.2012 nicht eingehalten hat.
Nach Abschnitt C IV 4 b) des Insolvenzplans sind Insolvenzforderungen nur dann zu berücksichtigen, wenn die entsprechende Klage innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Bestandskraft des den Insolvenzplan bestätigenden Beschlusses des Amtsgerichts „anhängig“ gemacht wird. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Insolvenzplan am 17.07.2012 durch das Amtsgericht Potsdam bestätigt worden ist. Klage auf Schadensersatz hat der Kläger aber erst am 12.07.2013 erhoben, also weit nach Ablauf der einmonatigen Ausschlussfrist.
Entgegen der mehrfach geäußerten Auffassung des Klägers erweist sich die Statuierung einer Ausschlussfrist im Insolvenzplan als zulässig. § 254 Abs. 1 Satz 3 InsO bestimmt, dass die Wirkungen eines Insolvenzplanes - und damit auch die Wirkungen einer dort vereinbarten Ausschlussfrist - selbst für und gegen die Insolvenzgläubiger eintreten, die ihre Forderung nicht angemeldet haben. Die Wirkungen des § 254 Abs. 1 Satz 3 InsO erstrecken sich also selbst gegen unbekannte Insolvenzgläubiger. Voraussetzung ist allein, dass sie einer der im Insolvenzplan gebildeten Gruppen zugerechnet werden können. Ist im Insolvenzplan in Abweichung von §§ 188, 189 InsO eine Klagefrist festgeschrieben worden, so bestehen gegen die Wirksamkeit einer derartigen Regelung im Insolvenzplan keine grundsätzlichen Bedenken. Zwar können die Vorschriften über die Feststellung der Forderungen der Insolvenzgläubiger in einem Insolvenzplan nicht abbedungen werden. Abbedungen werden können aber nur die Vorschriften über die Verteilung im Sinne des § 217 InsO. Die mit einer Ausschlussfrist abgewandelt anzuwendenden Vorschriften der §§ 188, 189 InsO befinden sich im Abschnitt „Verteilung“ des 5. Teils der Insolvenzordnung. Sie können demnach durch den Insolvenzplan auch modifiziert werden.
Hieraus folgt, dass nicht nur der Insolvenzplan als solcher, sondern auch die dort vereinbarte Ausschlussfrist unmittelbare Rechtswirkung erlangt hat und auf die hier streitige Forderung des Klägers Anwendung findet.
Dem stehen die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB über das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht entgegen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.
Danach kann der Insolvenzplan schon deshalb nicht als „Allgemeine Geschäftsbedingung“ im Sinne des § 305 Satz 1 BGB angesehen werden, weil es an einem „Verwender“ fehlt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist der Insolvenzplan ein spezifisch insolvenzrechtliches Instrument, mit dem die Gläubigergesamtheit ihre Befriedigung aus dem Schuldnervermögen organisiert. Die Gläubigergemeinschaft hat nicht aus freiem Willen zusammengefunden, sie ist vielmehr eine durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners zusammengefügte Schicksalsgemeinschaft. Der Wille einzelner Gläubiger kann durch Mehrheitsentscheidung überwunden werden. Dies zeigt, dass der Insolvenzplan kein Vertrag im herkömmlichen Sinne und schon gar keine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt und demgemäß die Regelungen der §§ 305 ff. BGB nicht heranzuziehen sind.
Können hiernach die Regelungen auch des § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB nicht herangezogen werden, erweist sich der Hinweis des Klägers auf die fehlende Transparenz des Insolvenzplans als ungeeignet und nicht entscheidungserheblich.
Darüber hinaus kann der Beklagten aber auch kein treuwidriges Handeln etwa im Sinne des § 242 BGB vorgeworden werden, wenn und soweit sie sich auf die Ausschlussfrist des Insolvenzplans beruft. Insbesondere ist der Vorwurf des Klägers nicht gerechtfertigt, dass er durch die Beklagte nicht umfassend über Umfang und Inhalt des Insolvenzplans informiert worden sei.
Auch wenn den Insolvenzgläubigern vor der Beschlussfassung über den Insolvenzplan nur eine Zusammenfassung der Regelungen überlassen worden ist, was nach § 235 Abs. 3 Satz 2 InsO ausreichend ist, kann dies dem Insolvenzschuldner bzw. dem Verwalter nicht angelastet werden. Gemäß § 235 Abs. 2 InsO ist der Erörterungs- und Abstimmungstermin öffentlich bekanntzumachen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Plan in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann. Die Bekanntmachung genügt gemäß § 9 Abs. 3 InsO als Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten. Den Gläubigern ist es aber dann zumutbar, dort Einsicht zu nehmen und den gesamten Inhalt des Plans nachzulesen. Ist der Plan dann rechtskräftig bestätigt, ist jedenfalls nach § 217 InsO dessen Inhalt maßgebend.
Auch vorliegend hatte der Kläger ohne Weiteres die Möglichkeit, nach den ihm erteilten Informationen, Einsicht in den Insolvenzplan zu nehmen und sich Gewissheit über alle dort niedergelegten Regelungen zu verschaffen. Wenn er dies nicht tat, hat er die negativen Folgen seiner Säumnis zu tragen. Eine irgendwie geartete, zusätzliche Informations- und Aufklärungspflicht der Beklagten oder des Verwalters bestand jedenfalls nicht.
Die Schadensersatzforderung des Klägers war auch mit Zugang des Kündigungsschreibens fällig geworden und konnte demgemäß die einmonatige Ausschlussfrist des Insolvenzplans in Gang setzen. In Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts und der Beklagten ist nochmals darauf zu verweisen, dass die Schadensersatzforderung des Klägers eine Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO gewesen ist und keine Masseforderung, wie vom Kläger angenommen. Der Anspruch auf Ersatz des sog. „Verfrühungsschadens“ gilt hiernach gemäß § 41 Abs. 1 InsO als mit Zugang des Kündigungsschreibens fällig. Zwar ist die Höhe des Schadens zu dieser Zeit noch nicht als fest stehend anzusehen. In diesem Fall gilt allerdings auch, dass Forderungen, die dem Grunde nach bestehen, deren Höhe aber nicht fest stehen, gemäß § 45 Satz 1 InsO zu schätzen sind, was angesichts aller bekannten Eckdaten auch relativ einfach und genau möglich ist. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Forderung des Klägers mit Zugang der Kündigung bereits zur Insolvenztabelle angemeldet werden konnte. Dass die Höhe der Forderung zu diesem Zeitpunkt nicht mit Sicherheit fest steht, hindert auch die Anmeldung zur Tabelle nicht.
Schließlich ist der Kläger erneut darauf hinzuweisen, dass eine Anwendung der §§ 259 a) ff. InsO nicht in Betracht zu ziehen ist, weil es sich bei ihm, dem Kläger, gerade nicht um einen Nachzügler handelt, für die die genannten Vorschriften von Bedeutung sein könnten. Nachzügler sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Gläubiger, die zum Zeitpunkt des Abschlusses bzw. der Bestätigung des Insolvenzplans unbekannt waren. Dies trifft indessen auf den Kläger gerade nicht zu. Er war als Insolvenzgläubiger bekannt, hatte seine Forderung im Zusammenhang mit der Aufstellung des Insolvenzplans auch bereits zur Tabelle angemeldet, es dann aber versäumt, die einmonatige Ausschlussfrist des Insolvenzplans einzuhalten. Damit ist er gerade kein Nachzügler, auf den die Vorschriften der §§ 259 a) und b) InsO Anwendung finden könnten.
Die hilfsweise gestellten Feststellungsanträge des Klägers erweisen sich als unbegründet. Auch insofern gilt, dass die von ihm geltend gemachten Ansprüche insgesamt und in voller Höhe verfallen sind, weil er sie nicht innerhalb der Ausschlussfrist des Insolvenzplans geltend gemacht hat. Auf die Ausführungen oben unter Ziffer 2.1 und 2.2 wird umfänglich verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die erkennende Kammer hat die Revision für den Kläger zugelassen, weil sie das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bejaht hat, § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
Tenor
1.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ARbeitsgerichts Mönchengladbach vom 29.01.2014 - 7 Ca 2069/13 -
wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2.Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
1
T A T B E S T A N D :
2Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Frage, ob die Beklagte dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis mit einer verkürzten Kündigungsfrist durch die Beklagte gekündigt worden ist.
3Der am 15.10.1977 geborene Kläger war seit dem 01.09.1998 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Projektleiter beschäftigt. Seine Bruttomonatsvergütung betrug zuletzt 5.895,49 €. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der Haustarifvertrag vom 12.04.2005 i.V.m. Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nord-Württemberg-Nordbaden vom 01.04.2005 (MTV) Anwendung. Nach dem MTV beträgt die Kündigungsfrist für den Kläger sechs Monate zum Schluss des Kalendervierteljahres.
4Unter dem 23.04.2012 stellte die Beklagte beim Amtsgericht Potsdam einen Insolvenzantrag. Mit Beschluss vom 01.06.2012 eröffnete das Amtsgericht Potsdam - 35 IN 356/12 - das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung. Am 11.06.2012 reichte die Beklagte einen Insolvenzplan zur Sanierung in Eigenverwaltung ein. In dem Insolvenzplan heißt es u.a. wie folgt:
5…
6Teilweise oder vollständig bestrittene Forderungen werden durch eine
7Rückstellung wie festgestellte Forderungen behandelt, soweit ein Fest-
8stellungsrechtsstreit anhängig ist. Zu berücksichtigen sind diese Forderungen nur dann, wenn die Klage innerhalb einer Ausschlussfrist von
9einem Monat nach Bestandskraft des den Insolvenzplan bestätigenden
10Beschlusses des Amtsgerichts anhängig gemacht wird. Die Rückstellung
11wird nach Maßgabe der rechtskräftigen Entscheidung behandelt. Wird die Klage nicht rechtzeitig anhängig gemacht, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt (analoge Anwendung von § 189 InsO).
12…
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Insolvenzplanes wird im Übrigen auf Bl. 39 ff. d.A. verwiesen.
14Durch Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 17.07.2012 wurde der Insolvenzplan bestätigt, nachdem zuvor die Gläubigerversammlung dem Plan mit Änderungen vom 17.07.2012 einstimmig zugestimmt hatte. Der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 17.07.2012 ist rechtskräftig geworden.
15Mit Beschluss vom 06.08.2012 hob das Amtsgericht Potsdam das Insolvenzverfahren gegen die Beklagte wieder auf.
16Bereits am 05.07.2012 hatte der Kläger eine Schadensersatzforderung in Höhe von 23.824,70 € zur Insolvenztabelle angemeldet. Die Forderung wurde in voller Höhe bestritten und es wurde dem Kläger ein beglaubigter Auszug aus der Tabelle zur Verfügung gestellt.
17Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 11.07.2012 zum 31.10.2012.
18Mit seiner am 12.07.2013 beim Arbeitsgericht Mönchengladbach anhängig gemachten Klage hat der Kläger den sog. Verfrühungsschaden geltend gemacht, der sich daraus ergibt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung im Rahmen des Insolvenzverfahrens drei Monate früher beendet worden ist, als es nach der tarifvertraglichen Kündigungsfrist möglich gewesen wäre. Der Kläger hat hierzu behauptet, dass er mit Schreiben des Sachwalters vom 14.06.2012 zwar über die Einreichung des Insolvenzplanes informiert worden wäre, dass dieses Informationsschreiben jedoch nur eine lückenhafte Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Insolvenzplans enthalten hätte. Die Regelung unter C IV. Nr. 4 b) und c) des Insolvenzplanes seien nicht konkret aufgeführt gewesen, die in diesem Teil geregelte Ausschlussfrist sei auch wegen eines Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1 GG unwirksam.
19Der Kläger hat weiter gemeint, dass ein Insolvenzplan nicht zu Lasten von sog. "Nachzüglern", die ihre Forderung nicht rechtzeitig geltend gemacht hätten, eine Ausschlussfrist bestimmen könne. Die Regelungen in der Insolvenzordnung zu Ausschlussfristen seien zwingend und abschließend. Darüber hinaus könne die Ausschlussfrist im Insolvenzplan erst laufen, wenn die Forderung fällig gewesen sei, was auf seine Ansprüche wegen des Verfrühungsschadens nicht zuträfe. Es liege darüber hinaus ein Verstoß gegen Treu und Glauben vor, da er, der Kläger, über die Ausschlussfrist nicht informiert worden sei.
20Der Kläger hat die Leistungsklage als die richtige Klageart angesehen und zuletzt beantragt,
211.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.394,85 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
222.der Anspruch des Klägers auf Zahlung von 30.394,85 € wird im Insolvenzverfahren über das Vermögen der O. One Deutschland GmbH mit dem Aktenzeichen 35 IN 356/23, Amtsgericht Potsdam, zur Insolvenztabelle festgestellt,
233.festzustellen, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 113 S. 3 InsO in Höhe von 30.394,85 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit hat.
24Die Beklagte hat beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Die Beklagte hat den Zahlungsantrag für unzulässig gehalten und gemeint, dass der Kläger seine Forderung als Insolvenzgläubiger nur im Insolvenzverfahren hätte verfolgen können.
27Die Beklagte hat darüber hinaus auf die Ausschlussfrist im Insolvenzplan verwiesen und gemeint, dass die Forderung des Klägers damit ausgeschlossen wäre.
28Mit Urteil vom 29.01.2014 hat die 7. Kammer des Arbeitsgerichts Mönchengladbach - 7 Ca 2069/13 - die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Zahlungsklage sei zulässig, weil es sich zwar um eine Insolvenzforderung handelte, der Kläger aber nicht "Nachzügler" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wäre; er hätte seine Forderung bereits zur Insolvenztabelle angemeldet.
29Darüber hinaus, so das Arbeitsgericht weiter, seien die Ansprüche des Klägers aber nach der Regelung in C IV 4 b) und 4 c) des Insolzvenzplanes ausgeschlossen, weil verfallen. Die Ausschlussfrist von einem Monat sei rechtswirksam, auf die Fälligkeit der Forderung käme es im Ergebnis zur Berechnung der Ausschlussfrist nicht an und die Beklagte verhalte sich mit der Berufung auf die Ausschlussfrist letztlich auch nicht treuwidrig.
30Der Kläger hat gegen das ihm am 20.02.2014 zugestellte Urteil mit einem am 07.03.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.05.2014 - mit einem am 08.05.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangen Schriftsatz begründet.
31Er wiederholt im Wesentlichen seinen Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug und unterstreicht seine Auffassung, dass es sich bei dem Insolvenzplan um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB handelte. Die Ausschlussklausel, auf die sich die Beklagte stütze, befinde sich versteckt auf Seite 36 des Insolvenzplans und sei deshalb überraschend für ihn gewesen; es fehle demgemäß an der erforderlichen Transparenz, sodass eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB vorliege und zur Unabwendbarkeit der Ausschlussklausel führe.
32Der Kläger meint weiter, dass der von ihm geltend gemachte Schaden erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 01.11.2012 eingetreten sei, sodass eine Anwendung der Ausschlussfrist auf eine damals noch nicht fällige Forderung ausscheide. Demgemäß handele es sich auch nicht um eine Insolvenzforderung, sondern um eine Neumasseverbindlichkeit, für die die Ausschlussfrist des Insolvenzplanes nicht gelte.
33Der Kläger vertritt schließlich die Auffassung, dass die §§ 259 a, 259 b InsO eine abschließende Regelung für "Nachzügler" beinhalte, von der durch den Insolvenzplan nicht abgewichen werden dürfte.
34Der Kläger beantragt,
35das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach, Az.: 7 Ca 2069/13,
36vom 29.01.2014 abzuändern und die Berufungsbeklagte zu verurteilen, an den Berufungskläger 30.394,85 € brutto - hilfsweise 9.842,71 € brutto - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Ba-
37siszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
38festzustellen, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 133 S. 3 InsO in Höhe von 30.394,85 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-
39zinssatz hat,
40h i l f s w e i s e
41seinen Anspruch auf Zahlung von 9.842,71 € brutto - hilfsweise
427.922,99 € brutto - im Insolvenzverfahren über das Vermögen der
43NextiraOne Deutschland GmbH mit dem Aktenzeichen 35 IN 356/12,
44Amtsgericht Potsdam, zur Insolvenztabelle festzustellen.
45Die Beklagte beantragt,
46die Berufung zurückzuweisen.
47Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und wiederholt ebenfalls ihren Sachvortrag aus der ersten Instanz.
48Sie meint, dass es sich bei dem Insolvenzplan - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB handele. Es fehle bereits an dem Merkmal des "Verwenders", soweit auf die Beklagte abzustellen sei.
49Die Regelung der Ausschlussfrist im Insolvenzplan hält die Beklagte darüber hinaus für zulässig und rechtswirksam. Sie sei weder ungewöhnlich noch überraschend und erweise sich auch nicht als unangemessen kurz.
50Die Beklagte vertritt auch weiterhin die Auffassung, dass die Schadensersatzforderung des Klägers eine Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO darstelle und damit fällig gewesen wäre. §§ 259 a, 259 b InsO hält die Beklagte für nicht anwendbar, weil der Kläger kein "Nachzügler" im Sinne der genannten Vorschriften und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wäre.
51Schließlich, so die Beklagte weiter, gehe sie auch für den Berufungsrechtszug von der Unzulässigkeit der Leistungsklage aus, weil die hier in Streit stehende Infolvenzforderung zur Tabelle anzumelden und gegebenenfalls durch Klage auf Feststellung zur Tabelle durchzusetzen sei.
52Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden und der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
53E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
54I.
55Die Berufung ist zulässig.
56Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Ziffer b ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
57II.
58In der Sache selbst hatte das Rechtsmittel indessen keinen Erfolg.
59Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 30.394, 85 € brutto, hilfsweise 9.842,71 € brutto. Etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers, die sich aus der Nichteinhaltung der tarifvertraglichen Kündigungsfrist ergeben könnten, sind nach der Regelung in C IV 4 a) und b) des Insolvenzplans vom 11.06.2012 verfallen und können vom Kläger nicht mehr geltend gemacht werden.
601.Bereits das Arbeitsgericht hat in seiner erstinstanzlichen Entscheidung mit durchweg zutreffenden Erwägungen und unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs herausgearbeitet, dass die zulässige Leistungsklage schon deshalb unbegründet ist, weil der Kläger die rechtswirksam vereinbarte Ausschlussfrist von einem Monat im Insolvenzplan vom 11.06.2012 nicht eingehalten hat. Dem schließt sich die erkennende Berufungskammer in vollem Umfang an und verzichtet zur Vermeidung von Wiederholungen auf eine erneute Darstellung der Entscheidungsgründe, § 69 Abs. 2 ArbGG.
612.Lediglich zur Ergänzung und bei gleichzeitiger Würdigung des Sachvortrags beider Parteien im Berufungsrechtzug soll noch auf Folgendes hingewiesen werden:
622.1Die vom Kläger erhobene Leistungsklage ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - zulässig.
632.1.1Die erkennende Berufungskammer hat allerdings erhebliche Bedenken, ob die vom Kläger im Schriftsatz vom 08.05.2014 angekündigten Anträge in dieser Form - überhaupt - zulässig sind und einer Sachentscheidung zugeführt werden können. Im Schriftsatz vom 08.05.2014 werden ein Leistungs- und ein Feststellungsantrag nebeneinander gestellt, ohne dass sich aus der Formulierung der Anträge ihr Verhältnis zueinander ergibt. Es spricht deshalb viel dafür, dass es sich um eine sog. alternative Klagehäufung handelt, die wegen fehlender Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) unzulässig sein dürfte (vgl. hierzu: Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 260 Rdn. 5).
64Der Klägervertreter ist im Termin zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 03.07.2014 auf diesen Umstand hingewiesen und aufgefordert worden, zum Verhältnis der angekündigten Anträge zueinander Stellung zu nehmen. Der Klägervertreter hat sich daraufhin teilnahmslos und unbeeindruckt gezeigt, ist nicht auf die Hinweise des Vorsitzenden eingegangen und hat um eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Anträge gebeten.
65Gleichwohl hat die erkennende Berufungskammer unter Zurückstellung der oben dargestellten Bedenken und auch angesichts des kaum verständlichen Verhaltens des Klägervertreters eine Auslegung der angekündigten Anträge für noch zulässig erachtet. Mit Blick auf die bisherige Verhandlungsführung des Klägers und mit Blick auf die Begründung seiner Anträge kann sein Begehren demnach auch im Berufungsrechtzug dahingehend verstanden werden, dass er den angekündigten Leistungsantrag als Hauptantrag und den Feststellungsantrag als Hilfsantrag verstanden haben möchte. In dieser Form erweisen sich die von ihm im Schriftsatz vom 08.05.2014 formulierten Anträge dann als zulässig.
662.1.2Die Zahlungsklage ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch die richtige Klageart. Da das Insolvenzverfahren gemäß § 258 InsO durch Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 06.08.2012 aufgehoben worden ist, existiert kein Insolvenzverfahren mehr, zu dessen Tabelle der Kläger seine Forderungen hätte anmelden können. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens sind nicht nur die Ämter des Sachwalters erloschen; der Schuldner, also die Beklagte, hat gleichzeitig das Recht zurückerhalten, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen, § 249 Abs. 2 InsO. Festzuhalten bleibt allerdings, dass es sich bei der Forderung des Klägers, wie unten noch näher auszuführen sein wird, um eine Insolvenzforderung handelt, die grundsätzlich auch im Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldet werden muss. Dies wiederum bedeutet, dass es dem Kläger möglich wäre, eine entsprechende Feststellungsklage zu erheben. Andererseits ist aber zu beachten, dass der Kläger seine Forderung bereits im Jahre 2012 zur Tabelle angemeldet hat, die geprüft und in vollem Umfang bestritten worden ist. Würde man den Kläger erneut auf die Erhebung einer Feststellungsklage verweisen, wäre dies nach Auffassung der Berufungskammer eine nicht gerechtfertigte Formalie, die dem Klagebegehren des Klägers in keiner Weise nahe kommt. Insgesamt erscheint es deshalb wegen der besonderen Fallkonstellation zulässig, eine Leistungs- in Form einer Zahlungsklage zu erheben, wobei die Frage des Bestehens der Insolvenzforderung genauso im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen ist wie die sonstigen Voraussetzungen, die sich aus dem beendeten Insolvenzverfahren ergeben.
672.2Der als Hauptantrag interpretierte Zahlungsantrag ist allerdings unbegründet. Der Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen Verkürzung der Kündigungsfrist bei Ausspruch der arbeitgeberseitigen Kündigung ist unbegründet, weil der Kläger die einmonatige Ausschlussfrist des Insolvenzplans vom 11.06.2012 nicht eingehalten hat.
682.2.1Nach Abschnitt C IV 4 b) des Insolvenzplans sind Insolvenzforderungen nur dann zu berücksichtigen, wenn die entsprechende Klage innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Bestandskraft des den Insolvenzplan bestätigenden Beschlusses des Amtsgerichts "anhängig" gemacht wird. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Insolvenzplan am 17.07.2012 durch das Amtsgericht Potsdam bestätigt worden ist. Klage auf Schadensersatz hat der Kläger aber erst am 12.07.2013 erhoben, also weit nach Ablauf der einmonatigen Ausschlussfrist.
692.2.2Entgegen der mehrfach geäußerten Auffassung des Klägers erweist sich die Statuierung einer Ausschlussfrist im Insolvenzplan als zulässig. § 254 Abs. 1 Satz 3 InsO (jetzt: § 254 b InsO) bestimmt, dass die Wirkungen eines Insolvenzplanes - und damit auch die Wirkungen einer dort vereinbarten Ausschlussfrist - selbst für und gegen die Insolvenzgläubiger eintreten, die ihre Forderung nicht angemeldet haben. Die Wirkungen des § 254 Abs. 1 Satz 3 InsO (jetzt: § 254 b InsO) erstrecken sich also selbst gegen unbekannte Insolvenzgläubiger. Voraussetzung ist allein, dass sie einer der im Insolvenzplan gebildeten Gruppen zugerechnet werden können (so ausdrücklich: LAG Düsseldorf 15.09.2011 - 11 Sa 591/11 - ZIP 2011, 2487; LAG Rheinland-Pfalz 27.03.2008 - 10 Sa 692/07 - juris; LAG Sachsen 22.11.2007 - 1 Sa 364/03 - juris). Ist im Insolvenzplan in Abweichung von §§ 188, 189 InsO eine Klagefrist festgeschrieben worden, so bestehen gegen die Wirksamkeit einer derartigen Regelung im Insolvenzplan keine grundsätzlichen Bedenken. Zwar können die Vorschriften über die Feststellung der Forderungen der Insolvenzgläubiger in einem Insolvenzplan nicht abbedungen werden. Abbedungen werden können aber nur die Vorschriften über die Verteilung im Sinne des § 217 InsO. Die mit einer Ausschlussfrist abgewandelt anzuwendenden Vorschriften der §§ 188, 189 InsO befinden sich im Abschnitt "Verteilung" des 5. Teils der Insolvenzordnung. Sie können demnach durch den Insolvenzplan auch modifiziert werden (so ausdrücklich: BGH 15.07.2010 - IX ZB 65/10 - DB 2010, 1985).
70Hieraus folgt, dass nicht nur der Insolvenzplan als solcher, sondern auch die dort vereinbarte Ausschlussfrist unmittelbare Rechtswirkung erlangt hat und auf die hier streitige Forderung des Klägers Anwendung findet.
712.2.3Dem stehen die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB über das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht entgegen.
72Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.
73Danach kann der Insolvenzplan schon deshalb nicht als "Allgemeine Geschäftsbedingung" im Sinne des § 305 Satz 1 BGB angesehen werden, weil es an einem "Verwender" fehlt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist der Insolvenzplan ein spezifisch insolvenzrechtliches Instrument, mit dem die Gläubigergesamtheit ihre Befriedigung aus dem Schuldnervermögen organisiert. Die Gläubigergemeinschaft hat nicht aus freiem Willen zusammengefunden, sie ist vielmehr eine durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners zusammengefügte Schicksalsgemeinschaft. Der Wille einzelner Gläubiger kann durch Mehrheitsentscheidung überwunden werden. Dies zeigt, dass der Insolvenzplan kein Vertrag im herkömmlichen Sinne und schon gar keine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt und demgemäß die Regelungen der §§ 305 ff. BGB nicht heranzuziehen sind (so ausdrücklich: BGH 06.10.2005
74- IX ZR 36/02 - NJW-RR 2006, 491; BAG 12.09.2013 - 6 AZR 907/11 - DB 2013, 2849).
75Können hiernach die Regelungen auch des § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB nicht herangezogen werden, erweist sich der Hinweis des Klägers auf die fehlende Transparenz des Insolvenzplans als ungeeignet und nicht entscheidungserheblich.
762.2.4Darüber hinaus kann der Beklagten aber auch kein treuwidriges Handeln etwa im Sinne des § 242 BGB vorgeworden werden, wenn und soweit sie sich auf die Ausschlussfrist des Insolvenzplans beruft. Insbesondere ist der Vorwurf des Klägers nicht gerechtfertigt, dass er durch die Beklagte nicht umfassend über Umfang und Inhalt des Insolvenzplans informiert worden sei.
77Auch wenn den Insolvenzgläubigern vor der Beschlussfassung über den Insolvenzplan nur eine Zusammenfassung der Regelungen überlassen worden ist, was nach § 235 Abs. 3 Satz 2 InsO ausreichend ist, kann dies dem Insolvenzschuldner bzw. dem Verwalter nicht angelastet werden. Gemäß § 235 Abs. 2 InsO ist der Erörterungs- und Abstimmungstermin öffentlich bekanntzumachen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Plan in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann. Die Bekanntmachung genügt gemäß § 9 Abs. 3 InsO als Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten. Den Gläubigern ist es aber dann zumutbar, dort Einsicht zu nehmen und den gesamten Inhalt des Plans nachzulesen. Ist der Plan dann rechtskräftig bestätigt, ist jedenfalls nach § 217 InsO dessen Inhalt maßgebend (so ausdrücklich: BGH 09.01.2014 - IX ZR 209/11 - DB 2014, 535; BGH 06.10.2005, a.a.O.).
78Auch vorliegend hatte der Kläger ohne Weiteres die Möglichkeit, nach den ihm erteilten (lückenhaften) Informationen, Einsicht in den Insolvenzplan zu nehmen und sich Gewissheit über alle dort niedergelegten Regelungen zu verschaffen. Wenn er dies nicht tat, hat er die negativen Folgen seiner Säumnis zu tragen. Eine irgendwie geartete, zusätzliche Informations- und Aufklärungspflicht der Beklagten oder des Verwalters bestand jedenfalls nicht.
792.2.5Die Schadensersatzforderung des Klägers war auch mit Zugang des Kündigungsschreibens fällig geworden und konnte demgemäß die einmonatige Ausschlussfrist des Insolvenzplans in Gang setzen. In Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts und der Beklagten ist nochmals darauf zu verweisen, dass die Schadensersatzforderung des Klägers eine Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO gewesen ist und keine Masseforderung, wie vom Kläger angenommen. Der Anspruch auf Ersatz des sog. "Verfrühungsschadens" gilt hiernach gemäß § 41 Abs. 1 InsO als mit Zugang des Kündigungsschreibens fällig. Zwar ist die Höhe des Schadens zu dieser Zeit noch nicht als fest stehend anzusehen. In diesem Fall gilt allerdings auch, dass Forderungen, die dem Grunde nach bestehen, deren Höhe aber (noch) nicht fest stehen, gemäß § 45 Satz 1 InsO zu schätzen sind, was angesichts aller bekannten Eckdaten auch relativ einfach und genau möglich ist. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Forderung des Klägers mit Zugang der Kündigung bereits zur Insolvenztabelle angemeldet werden konnte. Dass die Höhe der Forderung zu diesem Zeitpunkt nicht mit Sicherheit fest steht, hindert auch die Anmeldung zur Tabelle nicht (vgl. hierzu: LAG Rheinland-Pfalz, 28.01.1983 - 6 Sa 840/82 - DB 1983, 1314).
802.2.6Schließlich ist der Kläger erneut darauf hinzuweisen, dass eine Anwendung der §§ 259 a) ff. InsO nicht in Betracht zu ziehen ist, weil es sich bei ihm, dem Kläger, gerade nicht um einen Nachzügler handelt, für die die genannten Vorschriften von Bedeutung sein könnten. Nachzügler sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Gläubiger, die zum Zeitpunkt des Abschlusses bzw. der Bestätigung des Insolvenzplans unbekannt waren (vgl. auch hierzu: BAG 12.09.2013, a.a.O.). Dies trifft indessen auf den Kläger gerade nicht zu. Er war als Insolvenzgläubiger bekannt, hatte seine Forderung im Zusammenhang mit der Aufstellung des Insolvenzplans auch bereits zur Tabelle angemeldet, es dann aber versäumt, die einmonatige Ausschlussfrist des Insolvenzplans einzuhalten. Damit ist er gerade kein Nachzügler, auf den die Vorschriften der §§ 259 a) und b) InsO Anwendung finden könnten.
812.3Die hilfsweise gestellten Feststellungsanträge des Klägers erweisen sich als unbegründet. Auch insofern gilt, dass die von ihm geltend gemachten Ansprüche insgesamt und in voller Höhe verfallen sind, weil er sie nicht innerhalb der Ausschlussfrist des Insolvenzplans geltend gemacht hat. Auf die Ausführungen oben unter Ziffer 2.1 und 2.2 wird umfänglich verwiesen.
82Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
83Die erkennende Kammer hat die Revision für den Kläger zugelassen, weil sie das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bejaht hat, § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.
84RECHTSMITTELBELEHRUNG
85Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
86R E V I S I O N
87eingelegt werden.
88Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
89Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
90Bundesarbeitsgericht
91Hugo-Preuß-Platz 1
9299084 Erfurt
93Fax: 0361-2636 2000
94eingelegt werden.
95Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
96Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
971.Rechtsanwälte,
982.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
993.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
100In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
101Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
102Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
103* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
104GöttlingNauckWesendonk
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 60.789,70 €.
4.Die Berufung wird - soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist - nicht gesondert zugelassen.
1
T A T B E S T A N D :
2Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung des sogenannten Verfrühungsschadens, einen Schadenersatz wegen der Verkürzung der tarifvertraglichen Kündigungsfrist bei einer Kündigung in der Insolvenz.
3Der Kläger arbeitete bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin im Zeitraum 01.09.1998 bis 31.10.2012, zuletzt als Projektleiter. Sein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt lag zuletzt bei 6.098,97 € brutto.
4Mit Antrag vom 23.04.2012 stellte die Beklagte beim Amtsgericht Potsdam Insolvenzantrag. Mit Beschluss vom 01.06.2012 eröffnete das Amtsgericht Potsdam zum Aktenzeichen 35 IN 356/12 das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung. Am 11.06.2012 reicht die Beklagte einen Insolvenzplan zur Sanierung in Eigenverwaltung ein, der am 17.07.2012 vom Amtsgericht Potsdam durch Beschluss bestätigt wurde. Am gleichen Tage hatte zuvor die Gläubigerversammlung einstimmig dem Insolvenzplan (mit den Änderungen vom 17.07.2012) zugestimmt. Der Beschluss wurde von niemandem mit Rechtsmitteln angegriffen.
5Unter dem 06.07.2012 meldete der Kläger unter der laufenden Nummer 1521 zur Tabelle folgende Ansprüche an:
6"29.610,40 € Schadensersatzforderung wegen Kürzung tarifl. Kündigungsfrist"
7Das Amtsgericht Potsdam stellte unter dem 17.07.2012 folgendes Ergebnis der Prüfungsverhandlung fest:
8" In voller Höhe bestritten."
9Unter der Rubrik Bemerkungen wurde folgendes festgehalten:
10"Kündigung nicht nachgewiesen."
11(Bl. 19 d. GA).
12Ferner enthielt der Auszug aus der Tabelle den Hinweis an den Kläger, dass dieser die Feststellung der bestrittenen Forderung gem. § 179 Abs. 2. InsO im Wege der Klage betreiben könne.
13Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 11.07.2012 zum 31.10.2012. Der Kläger erhob gegen die ihm ausgesprochene Kündigung zunächst Kündigungsschutzklage und schied dann aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches mit dem Ablauf des 31.10.2012 aus dem Arbeitsverhältnis aus.
14Er betrieb die Feststellung seiner Forderung nicht weiter.
15Durch Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 06.08.2012 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben.
16Nach dem anwendbaren Haustarifvertrag vom 12.04.2005 i.V.m dem Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nord-Württemberg /Nordbaden vom 01.04.2005 betrug die tarifvertragliche Kündigungsfrist für den Kläger 6 Monate zum Schluss des Kalendervierteljahres. Das tarifvertragliche Kündigungsdatum wäre der 31.03.2013 gewesen. Der Kläger macht den so genannten Verfrühungsschaden bezogen auf 5 Monatsgehälter (Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.10.2012 anstatt 31.03.2013) geltend.
17Der Kläger behauptet, dass er mit Schreiben des Sachwalters vom 14.06.2012 zwar über die Einreichung des Insolvenzplanes informiert worden wäre, dieses Informationsschreiben jedoch nur eine lückenhafte Zusammenfassung des wesentlichen Teils des Insolvenzplanes enthalten habe, insbesondere sei die Regelung im gestaltenden Teil unter C IV. (Sonstiges) Nr. 5. b und c nicht aufgeführt gewesen. Die in diesem Teil geregelte Ausschlussfrist sei unwirksam, insbesondere wegen eines Verstoßes nach Art. 14 Abs. 2. GG. Ein Insolvenzplan dürfe nicht zulasten von so genannten "Nachzüglern", die ihre Forderung nicht rechtzeitig geltend gemacht hätten, eine Ausschlussfrist bestimmen. Die Regelungen in der Insolvenzordnung seien zwingend und abschließend.
18Die dort geregelte Frist könne zudem nur zu laufen beginnen, wenn die Forderung fällig sei. Auch liege ein Verstoß gegen Treu und Glauben vor, da die Beklagte den Kläger über die Ausschlussfrist nicht informiert habe.
19Die Ansprüche des Klägers seien der Gruppe 2 (Arbeitnehmer) des Insolvenzplanes zuzuordnen. Diese Gruppenzuordnung gehe als spezieller Regelung der allgemeinen Gruppe 5 (Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, §§ 103ff InsO) vor.
20Der Kläger ist letztlich der Auffassung, dass die Leistungsklage die richtige Klageart sei, da das Insolvenzverfahren bereits aufgehoben ist.
21Der Kläger beantragt zuletzt,
221.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.394,85 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
232.Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von 30.394,85 € wird im Insolvenzverfahren über das Vermögen der O. E. GmbH mit dem Aktenzeichen 35 IN 356/23, Amtsgericht Potsdam, zur Insolvenztabelle festgestellt.
243.festzustellen, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 113 S. 3 InsO in Höhe von 30.394,85 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit hat.
25Die Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Die Beklagte hält den Zahlungsantrag für unzulässig. Der Kläger könne als Insolvenzgläubiger seine Forderung nur im Insolvenzverfahren verfolgen. Die Feststellungsklage sei ebenfalls unzulässig. Der Kläger habe die Klageforderung nicht im Insolvenzverfahren angemeldet, mit der Folge, dass diese hätte geprüft und bestritten werden können.
28Da zur Zeit der Anmeldung eine Kündigung noch nicht ausgesprochen gewesen sei, habe der Sachwalter zu Recht die angemeldete Forderung bestritten. Eine Prüfung seiner Schadensersatzforderung aufgrund der Kündigung vom 11.07.2012 sei gar nicht erfolgt. Es hätte vielmehr eine Neuanmeldung (nebst folgender Prüfung) erfolgen müssen.
29Die Beklagte wendet ein, dass der Kläger nicht in rechter Art und Weise Auskunft über erzielte Einkünfte im streitigen Zeitraum erteilt hätte, um seiner Schadenminderungspflicht nachzukommen. Ferner weist die Beklagte auf die Ausschlussfrist im Insolvenzplan hin. Danach sei der Kläger mit seiner Forderung auch materiell ausgeschlossen.
30Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Sitzungsprotokolle verwiesen.
31Der Kläger hat im Kammertermin vom 29.01.2014 klargestellt, dass seine Leistungs- und die Feststellungsanträge auf einen Betrag in Höhe von 30.394,85 € brutto gerichtet sind. Zudem hat er die mit Schriftsatz vom 26.09.2013 angekündigten Hilfsanträge zurückgenommen.
32E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
33I.
34Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
351.
36Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Zahlung des sogenannten Verfrühungsschadens noch einen Anspruch auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle.
37Die Kammer schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen der 5. Kammer in ihrem Urteil vom 23.09.2013 in den Parallelverfahren 5 Ca 788/13 an:
38I.
39Die Klage ist zulässig.
401.
41Die Zahlungsklage ist die richtige Klageart.
42Da das Insolvenzverfahren gem. § 258 InsO durch Beschluss des Amtsgerichts Potsdam aufgehoben worden ist, gibt es kein Insolvenzverfahren mehr, zu dessen Tabelle der Kläger etwas anmelden könnte. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlöschen nicht nur die Ämter des Sachwalters, der Schuldner erhält zugleich das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen, § 259 Abs. 2. InsO. Dementsprechend kann die Beklagte selbst verklagt werden.
43Zwar handelt es sich bei der Forderung des Klägers um eine Insolvenzforderung, die grundsätzlich auch im Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldet werden muss. Auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens wäre es dem Kläger möglich, eine entsprechende Feststellungsklage (ohne Tabellenanmeldung) zu erheben (so wohl BAG Pressemitteilung Nr. 54/13 zu 6 AZR 907/11). Der vorliegende Fall ist aber insofern anders zu bewerten, da der Kläger bereits durch seine Tabellenanmeldung mit seiner Forderung Teil des Insolvenzverfahrens geworden ist. Er ist also kein "Nachzügler" i.S.d. Pressemitteilung Nr. 54/13 des BAG. Da also die Forderung des Klägers bereits im Insolvenzverfahren behandelt worden ist, trägt die reine Feststellungsklage - die der Kläger im Insolvenzverfahren hätte erheben können - nach Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht mehr das Klageziel des Klägers in vollem Umfang. Denn die Wirkungen seiner Anmeldung und der darauf folgenden Feststellung bzw. Nichtfeststellung sind bereits Gegenstand im Insolvenzverfahren gewesen. Solche Feststellungen nochmals im gerichtlichen Verfahren festzustellen, bedarf es nicht. Das käme einem gerichtlichen Gutachten gleich, welche Auswirkungen die Anmeldung und Feststellung gehabt haben und welche nicht.
44Insoweit ist die Zahlungsklage die richtige Klageart. Welche Auswirkungen die Anmeldung im Insolvenzverfahren gehabt haben, ist dagegen eine Frage der Begründetheit der Klage.
452.
46Aus § 259 b InsO folgt desweiteren, dass der Kläger - entgegen der Ansicht der Beklagten - mit seiner Forderung nicht deswegen bereits ausgeschlossen wäre, weil sein Antrag mangels Anmeldung und Prüfung unzulässig ist. Das kann schon aus dem Grunde nicht gelten, da § 259 b InsO noch nicht einmal Forderungen ausschließt, die gar nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet wurden.
47II.
48Die Klage ist jedoch unbegründet.
49Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz wegen des sogenannten Verfrühungsschadens gem. § 113 Satz 3 InsO. Die Beklagte muss die Forderung des Klägers bei der Verteilung nicht berücksichtigen
501.
51Nach § 113 Satz 3 InsO ist dem Arbeitnehmer der Schaden zu ersetzen, der wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (durch Verkürzung der Kündigungsfrist) entstanden ist.
52Grundsätzlich besaß der Kläger einen entsprechenden Anspruch, da die Beklagte bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger wegen der insolvenzrechtlichen Kündigungsvorschrift gem. §113 InsO lediglich eine dreimonatige Kündigungsfrist zu beachten hatte, nicht jedoch eine sechsmonatige Kündigungsfrist zum Kalendervierteljahr.
532.
54Der Kläger ist mit dieser Forderung jedoch nach der Regelung des Insolvenzplans C IV 5. b und c ausgeschlossen.
55a)
56Nach dem Insolvenzplan sind bestrittene Forderungen bei der Verteilung nicht zu berücksichtigen, wenn der Gläubiger nicht Klage innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Bestandskraft des den Insolvenzplan bestätigenden Beschlusses des Amtsgerichts Potsdam anhängig macht. Das gleiche gilt für Gläubiger, die ihre Forderung gar nicht bis zum Termin über die Beschlussfassung über den Insolvenzplan angemeldet haben.
57b)
58Die Regelung ist zulässig. Wie die Beklagte unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.07.2010 (IX ZB 65/10, Juris) zu Recht anführt, ist eine solche Regelung im Insolvenzplan wirksam. Der Bundesgerichtshof führt in der zitierten Entscheidung aus, dass Vorschriften über die Feststellung der Forderung der Insolvenzgläubiger in einem Insolvenzplan nicht abbedungen werden können. Die Regelungen der Insolvenzordnung seien insofern zwingend. Abbedungen werden können aber die Vorschrift über die Verteilung, § 217 InsO. Die hier in Bezug genommene Vorschrift (§ 189 InsO analog) befinde sich im Abschnitt "Verteilung" und dürfe durch den Insolvenzplan modifiziert werden. Hinsichtlich des Beginns der Ausschlussfrist hält es der Bundesgerichtshof für erforderlich, dass diese erst mit Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses zulaufen beginnen dürfe.
59Die Regelung im Insolvenzplan vom 11.06.2012 wird diesen Anforderungen gerecht, in dem die Frist von einem Monat " nach Bestandskraft des im Insolvenzplan bestätigenden Beschlusses des Amtsgerichts" zu berechnen ist.
60c)
61Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.
62(…) Durch die Anmeldung hat der Kläger einen Anspruch betreffend "Schadenersatzforderung wegen Verkürzung tarifl. Kündigungsfrist" in das Insolvenzverfahren eingebracht. Der den Insolvenzplan bestätigende Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 17.07.2012 ist bestandskräftig, § 252 InsO. Rechtsmittel gegen diesen Beschluss wurden nicht eingelegt, § 253 InsO.
63Der Kläger hat keine Klage innerhalb der Ausschlussfrist von einem Monat erhoben. (…)
64d)
65Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es auf die Fälligkeit der Forderung zur Berechnung des Fristlaufes nicht an. Denn durch die Anmeldung des Klägers vom 05.07.2012 (Tabellenauszug lfd. Nr. 1499) wurde seine Forderung "Schadenersatzforderung wegen Verkürzung tarifl. Kündigungsfrist" in das Insolvenzverfahren eingebracht. Unerheblich ist es, ob der Kläger zu Recht oder zu Unrecht eine solche Forderung zur Tabelle anmelden wollte. Es kommt auch nicht darauf an, ob das Bestreiten des Sachwalters zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist. Jedenfalls wurde diese angemeldete Forderung auch vom nachfolgenden Insolvenzplan umfasst, da die Forderung Teil des Insolvenzverfahrens war. Damit gilt auch die im Insolvenzplan geregelte Ausschlussfrist. Die gestaltende Wirkung des Insolvenzplans gilt für alle Beteiligten, also auch für den Kläger, § 254 InsO.
66e)
67Es ist der Beklagten auch nicht verwehrt, sich auf diese Ausschlussfrist im Insolvenzplan zu berufen. Insbesondere liegt keine unzulässige Rechtsausübung i.S.d. §§ 242, 134 BGB vor.
68Denn selbst wenn der Kläger entgegen der Regelung des § 252 Abs. 2 Satz 2. InsO überhaupt keinen Abdruck des Insolvenzplans erhalten hätte, wäre dieses zwar ein Verfahrensfehler, der durch die Rechtskraft der Entscheidung jedoch geheilt wäre (Nerlich / Römermann InsO Randziffer 5. zu § 252; Müko / Sinz § 252 Randnummer 28 ff.).
69Eine Regelung über nachträgliche Anmeldungen entsprechend der § 177 InsO (im Regelinsolvenzfahren) fehlt im Planinsolvenzverfahren. Auch nach der Gesetzesänderung vom 01.03.2012 hat der Gesetzgeber - nunmehr ausdrücklich - festgehalten, dass die Wirkungen des bestätigten Insolvenzplans auch für Insolvenzgläubiger, die ihre Forderung nicht angemeldet haben, gilt, § 254 b InsO.
70Gleichwohl ist ein Gläubiger, der eine Forderung nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet hat, von Gesetzes wegen nicht ausgeschlossen. Vielmehr gilt seit dem 01.03.2012 gem. § 259 b InsO, dass eine Forderung, die nicht angemeldet worden ist, in einem Jahr verjährt. Eine spätere Geltendmachung ist also möglich. Diese Vorschrift verbietet es aber nicht, im Insolvenzplan eine Regelung über den Ausschluss von Forderungen bei der Verteilung der Masse zu treffen. Verjährung und Ausschlussfrist stellen insoweit zwei unterschiedliche, von einander zu trennende Regelungsbereiche dar.
71f)
72Der Kläger wird auch nicht unbillig benachteiligt, da er als Gläubiger die Möglichkeit hatte, den Insolvenzplan einzusehen und im Erörterungs- und Abstimmungstermin am 17.07.2012 sich über die einzelnen Regelungen des Insolvenzplans zu informieren. Tut er dies nicht, geht dies zu seinen Lasten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass solche Ausschlussfristen im Planverfahren durchaus üblich sind, da eine Regelung entsprechend § 189 InsO im Planinsolvenzverfahren nicht existiert, es also ein praktisches Bedürfnis für eine solche Regelung gibt.
73g)
74Rechtsfolge der Ausschlussfrist ist, dass der Kläger mit seiner Forderung bei der Verteilung nicht mehr berücksichtigt wird. Mangels Berücksichtigungsfähigkeit seiner Forderung musste die Klage abgewiesen werden.
752.
76Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Schadensersatzanspruches gegenüber der Beklagten.
77Auf Grundlage der neuerlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteil vom 12.09.2013, Az.: 6 AZR 907/11, zitiert nach Juris) kann davon ausgegangen werden, dass für einen entsprechenden Feststellungsantrag ein Feststellungsinteresse grundsätzlich besteht.
78Der Antrag ist jedoch unbegründet, denn der Kläger ist kein "Nachzügler" im Sinne dieser Rechtsprechung. Das Bundesarbeitsgericht definiert in seiner Entscheidung "Nachzügler" als Gläubiger von Forderungen, die bei rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplanes unbekannt waren (BAG aaO). Dies ist für den Kläger aber gerade nicht der Fall. Er ist kein "Nachzügler" im Sinne dieser Rechtsprechung, denn seine Forderung war zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Bestätigung des Insolvenzplans bekannt.
79II.
80Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 91 Abs. 2., 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Dem Kläger waren die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
81Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 2. ArbGG.
82Gemäß § 64 Abs. 3 a ArbGG ist im Urteilstenor klarzustellen, ob die Berufung gesondert zugelassen wird. Für die besondere Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 Nr. 2..-3. bestand keine Veranlassung. Hiervon unberührt bleibt die Zulässigkeit der Berufung aus anderen Gründen, insbesondere gemäß § 64 Abs. 2 b, für den Fall, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt (vgl. hierzu die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung).
83RECHTSMITTELBELEHRUNG
84Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
85Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
86Landesarbeitsgericht Düsseldorf
87Ludwig-Erhard-Allee 21
8840227 Düsseldorf
89Fax: 0211-7770 2199
90eingegangen sein.
91Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
92Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
93Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
941.Rechtsanwälte,
952.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
963.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
97Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
98* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
99gez. Sträter
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 60.789,70 €.
4.Die Berufung wird - soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist - nicht gesondert zugelassen.
1
T A T B E S T A N D :
2Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung des sogenannten Verfrühungsschadens, einen Schadenersatz wegen der Verkürzung der tarifvertraglichen Kündigungsfrist bei einer Kündigung in der Insolvenz.
3Der Kläger arbeitete bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin im Zeitraum 01.09.1998 bis 31.10.2012, zuletzt als Projektleiter. Sein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt lag zuletzt bei 6.098,97 € brutto.
4Mit Antrag vom 23.04.2012 stellte die Beklagte beim Amtsgericht Potsdam Insolvenzantrag. Mit Beschluss vom 01.06.2012 eröffnete das Amtsgericht Potsdam zum Aktenzeichen 35 IN 356/12 das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung. Am 11.06.2012 reicht die Beklagte einen Insolvenzplan zur Sanierung in Eigenverwaltung ein, der am 17.07.2012 vom Amtsgericht Potsdam durch Beschluss bestätigt wurde. Am gleichen Tage hatte zuvor die Gläubigerversammlung einstimmig dem Insolvenzplan (mit den Änderungen vom 17.07.2012) zugestimmt. Der Beschluss wurde von niemandem mit Rechtsmitteln angegriffen.
5Unter dem 06.07.2012 meldete der Kläger unter der laufenden Nummer 1521 zur Tabelle folgende Ansprüche an:
6"29.610,40 € Schadensersatzforderung wegen Kürzung tarifl. Kündigungsfrist"
7Das Amtsgericht Potsdam stellte unter dem 17.07.2012 folgendes Ergebnis der Prüfungsverhandlung fest:
8" In voller Höhe bestritten."
9Unter der Rubrik Bemerkungen wurde folgendes festgehalten:
10"Kündigung nicht nachgewiesen."
11(Bl. 19 d. GA).
12Ferner enthielt der Auszug aus der Tabelle den Hinweis an den Kläger, dass dieser die Feststellung der bestrittenen Forderung gem. § 179 Abs. 2. InsO im Wege der Klage betreiben könne.
13Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 11.07.2012 zum 31.10.2012. Der Kläger erhob gegen die ihm ausgesprochene Kündigung zunächst Kündigungsschutzklage und schied dann aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches mit dem Ablauf des 31.10.2012 aus dem Arbeitsverhältnis aus.
14Er betrieb die Feststellung seiner Forderung nicht weiter.
15Durch Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 06.08.2012 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben.
16Nach dem anwendbaren Haustarifvertrag vom 12.04.2005 i.V.m dem Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nord-Württemberg /Nordbaden vom 01.04.2005 betrug die tarifvertragliche Kündigungsfrist für den Kläger 6 Monate zum Schluss des Kalendervierteljahres. Das tarifvertragliche Kündigungsdatum wäre der 31.03.2013 gewesen. Der Kläger macht den so genannten Verfrühungsschaden bezogen auf 5 Monatsgehälter (Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.10.2012 anstatt 31.03.2013) geltend.
17Der Kläger behauptet, dass er mit Schreiben des Sachwalters vom 14.06.2012 zwar über die Einreichung des Insolvenzplanes informiert worden wäre, dieses Informationsschreiben jedoch nur eine lückenhafte Zusammenfassung des wesentlichen Teils des Insolvenzplanes enthalten habe, insbesondere sei die Regelung im gestaltenden Teil unter C IV. (Sonstiges) Nr. 5. b und c nicht aufgeführt gewesen. Die in diesem Teil geregelte Ausschlussfrist sei unwirksam, insbesondere wegen eines Verstoßes nach Art. 14 Abs. 2. GG. Ein Insolvenzplan dürfe nicht zulasten von so genannten "Nachzüglern", die ihre Forderung nicht rechtzeitig geltend gemacht hätten, eine Ausschlussfrist bestimmen. Die Regelungen in der Insolvenzordnung seien zwingend und abschließend.
18Die dort geregelte Frist könne zudem nur zu laufen beginnen, wenn die Forderung fällig sei. Auch liege ein Verstoß gegen Treu und Glauben vor, da die Beklagte den Kläger über die Ausschlussfrist nicht informiert habe.
19Die Ansprüche des Klägers seien der Gruppe 2 (Arbeitnehmer) des Insolvenzplanes zuzuordnen. Diese Gruppenzuordnung gehe als spezieller Regelung der allgemeinen Gruppe 5 (Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, §§ 103ff InsO) vor.
20Der Kläger ist letztlich der Auffassung, dass die Leistungsklage die richtige Klageart sei, da das Insolvenzverfahren bereits aufgehoben ist.
21Der Kläger beantragt zuletzt,
221.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.394,85 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
232.Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von 30.394,85 € wird im Insolvenzverfahren über das Vermögen der O. E. GmbH mit dem Aktenzeichen 35 IN 356/23, Amtsgericht Potsdam, zur Insolvenztabelle festgestellt.
243.festzustellen, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 113 S. 3 InsO in Höhe von 30.394,85 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit hat.
25Die Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Die Beklagte hält den Zahlungsantrag für unzulässig. Der Kläger könne als Insolvenzgläubiger seine Forderung nur im Insolvenzverfahren verfolgen. Die Feststellungsklage sei ebenfalls unzulässig. Der Kläger habe die Klageforderung nicht im Insolvenzverfahren angemeldet, mit der Folge, dass diese hätte geprüft und bestritten werden können.
28Da zur Zeit der Anmeldung eine Kündigung noch nicht ausgesprochen gewesen sei, habe der Sachwalter zu Recht die angemeldete Forderung bestritten. Eine Prüfung seiner Schadensersatzforderung aufgrund der Kündigung vom 11.07.2012 sei gar nicht erfolgt. Es hätte vielmehr eine Neuanmeldung (nebst folgender Prüfung) erfolgen müssen.
29Die Beklagte wendet ein, dass der Kläger nicht in rechter Art und Weise Auskunft über erzielte Einkünfte im streitigen Zeitraum erteilt hätte, um seiner Schadenminderungspflicht nachzukommen. Ferner weist die Beklagte auf die Ausschlussfrist im Insolvenzplan hin. Danach sei der Kläger mit seiner Forderung auch materiell ausgeschlossen.
30Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Sitzungsprotokolle verwiesen.
31Der Kläger hat im Kammertermin vom 29.01.2014 klargestellt, dass seine Leistungs- und die Feststellungsanträge auf einen Betrag in Höhe von 30.394,85 € brutto gerichtet sind. Zudem hat er die mit Schriftsatz vom 26.09.2013 angekündigten Hilfsanträge zurückgenommen.
32E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
33I.
34Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
351.
36Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Zahlung des sogenannten Verfrühungsschadens noch einen Anspruch auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle.
37Die Kammer schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen der 5. Kammer in ihrem Urteil vom 23.09.2013 in den Parallelverfahren 5 Ca 788/13 an:
38I.
39Die Klage ist zulässig.
401.
41Die Zahlungsklage ist die richtige Klageart.
42Da das Insolvenzverfahren gem. § 258 InsO durch Beschluss des Amtsgerichts Potsdam aufgehoben worden ist, gibt es kein Insolvenzverfahren mehr, zu dessen Tabelle der Kläger etwas anmelden könnte. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlöschen nicht nur die Ämter des Sachwalters, der Schuldner erhält zugleich das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen, § 259 Abs. 2. InsO. Dementsprechend kann die Beklagte selbst verklagt werden.
43Zwar handelt es sich bei der Forderung des Klägers um eine Insolvenzforderung, die grundsätzlich auch im Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldet werden muss. Auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens wäre es dem Kläger möglich, eine entsprechende Feststellungsklage (ohne Tabellenanmeldung) zu erheben (so wohl BAG Pressemitteilung Nr. 54/13 zu 6 AZR 907/11). Der vorliegende Fall ist aber insofern anders zu bewerten, da der Kläger bereits durch seine Tabellenanmeldung mit seiner Forderung Teil des Insolvenzverfahrens geworden ist. Er ist also kein "Nachzügler" i.S.d. Pressemitteilung Nr. 54/13 des BAG. Da also die Forderung des Klägers bereits im Insolvenzverfahren behandelt worden ist, trägt die reine Feststellungsklage - die der Kläger im Insolvenzverfahren hätte erheben können - nach Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht mehr das Klageziel des Klägers in vollem Umfang. Denn die Wirkungen seiner Anmeldung und der darauf folgenden Feststellung bzw. Nichtfeststellung sind bereits Gegenstand im Insolvenzverfahren gewesen. Solche Feststellungen nochmals im gerichtlichen Verfahren festzustellen, bedarf es nicht. Das käme einem gerichtlichen Gutachten gleich, welche Auswirkungen die Anmeldung und Feststellung gehabt haben und welche nicht.
44Insoweit ist die Zahlungsklage die richtige Klageart. Welche Auswirkungen die Anmeldung im Insolvenzverfahren gehabt haben, ist dagegen eine Frage der Begründetheit der Klage.
452.
46Aus § 259 b InsO folgt desweiteren, dass der Kläger - entgegen der Ansicht der Beklagten - mit seiner Forderung nicht deswegen bereits ausgeschlossen wäre, weil sein Antrag mangels Anmeldung und Prüfung unzulässig ist. Das kann schon aus dem Grunde nicht gelten, da § 259 b InsO noch nicht einmal Forderungen ausschließt, die gar nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet wurden.
47II.
48Die Klage ist jedoch unbegründet.
49Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz wegen des sogenannten Verfrühungsschadens gem. § 113 Satz 3 InsO. Die Beklagte muss die Forderung des Klägers bei der Verteilung nicht berücksichtigen
501.
51Nach § 113 Satz 3 InsO ist dem Arbeitnehmer der Schaden zu ersetzen, der wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (durch Verkürzung der Kündigungsfrist) entstanden ist.
52Grundsätzlich besaß der Kläger einen entsprechenden Anspruch, da die Beklagte bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger wegen der insolvenzrechtlichen Kündigungsvorschrift gem. §113 InsO lediglich eine dreimonatige Kündigungsfrist zu beachten hatte, nicht jedoch eine sechsmonatige Kündigungsfrist zum Kalendervierteljahr.
532.
54Der Kläger ist mit dieser Forderung jedoch nach der Regelung des Insolvenzplans C IV 5. b und c ausgeschlossen.
55a)
56Nach dem Insolvenzplan sind bestrittene Forderungen bei der Verteilung nicht zu berücksichtigen, wenn der Gläubiger nicht Klage innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Bestandskraft des den Insolvenzplan bestätigenden Beschlusses des Amtsgerichts Potsdam anhängig macht. Das gleiche gilt für Gläubiger, die ihre Forderung gar nicht bis zum Termin über die Beschlussfassung über den Insolvenzplan angemeldet haben.
57b)
58Die Regelung ist zulässig. Wie die Beklagte unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.07.2010 (IX ZB 65/10, Juris) zu Recht anführt, ist eine solche Regelung im Insolvenzplan wirksam. Der Bundesgerichtshof führt in der zitierten Entscheidung aus, dass Vorschriften über die Feststellung der Forderung der Insolvenzgläubiger in einem Insolvenzplan nicht abbedungen werden können. Die Regelungen der Insolvenzordnung seien insofern zwingend. Abbedungen werden können aber die Vorschrift über die Verteilung, § 217 InsO. Die hier in Bezug genommene Vorschrift (§ 189 InsO analog) befinde sich im Abschnitt "Verteilung" und dürfe durch den Insolvenzplan modifiziert werden. Hinsichtlich des Beginns der Ausschlussfrist hält es der Bundesgerichtshof für erforderlich, dass diese erst mit Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses zulaufen beginnen dürfe.
59Die Regelung im Insolvenzplan vom 11.06.2012 wird diesen Anforderungen gerecht, in dem die Frist von einem Monat " nach Bestandskraft des im Insolvenzplan bestätigenden Beschlusses des Amtsgerichts" zu berechnen ist.
60c)
61Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.
62(…) Durch die Anmeldung hat der Kläger einen Anspruch betreffend "Schadenersatzforderung wegen Verkürzung tarifl. Kündigungsfrist" in das Insolvenzverfahren eingebracht. Der den Insolvenzplan bestätigende Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 17.07.2012 ist bestandskräftig, § 252 InsO. Rechtsmittel gegen diesen Beschluss wurden nicht eingelegt, § 253 InsO.
63Der Kläger hat keine Klage innerhalb der Ausschlussfrist von einem Monat erhoben. (…)
64d)
65Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es auf die Fälligkeit der Forderung zur Berechnung des Fristlaufes nicht an. Denn durch die Anmeldung des Klägers vom 05.07.2012 (Tabellenauszug lfd. Nr. 1499) wurde seine Forderung "Schadenersatzforderung wegen Verkürzung tarifl. Kündigungsfrist" in das Insolvenzverfahren eingebracht. Unerheblich ist es, ob der Kläger zu Recht oder zu Unrecht eine solche Forderung zur Tabelle anmelden wollte. Es kommt auch nicht darauf an, ob das Bestreiten des Sachwalters zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist. Jedenfalls wurde diese angemeldete Forderung auch vom nachfolgenden Insolvenzplan umfasst, da die Forderung Teil des Insolvenzverfahrens war. Damit gilt auch die im Insolvenzplan geregelte Ausschlussfrist. Die gestaltende Wirkung des Insolvenzplans gilt für alle Beteiligten, also auch für den Kläger, § 254 InsO.
66e)
67Es ist der Beklagten auch nicht verwehrt, sich auf diese Ausschlussfrist im Insolvenzplan zu berufen. Insbesondere liegt keine unzulässige Rechtsausübung i.S.d. §§ 242, 134 BGB vor.
68Denn selbst wenn der Kläger entgegen der Regelung des § 252 Abs. 2 Satz 2. InsO überhaupt keinen Abdruck des Insolvenzplans erhalten hätte, wäre dieses zwar ein Verfahrensfehler, der durch die Rechtskraft der Entscheidung jedoch geheilt wäre (Nerlich / Römermann InsO Randziffer 5. zu § 252; Müko / Sinz § 252 Randnummer 28 ff.).
69Eine Regelung über nachträgliche Anmeldungen entsprechend der § 177 InsO (im Regelinsolvenzfahren) fehlt im Planinsolvenzverfahren. Auch nach der Gesetzesänderung vom 01.03.2012 hat der Gesetzgeber - nunmehr ausdrücklich - festgehalten, dass die Wirkungen des bestätigten Insolvenzplans auch für Insolvenzgläubiger, die ihre Forderung nicht angemeldet haben, gilt, § 254 b InsO.
70Gleichwohl ist ein Gläubiger, der eine Forderung nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet hat, von Gesetzes wegen nicht ausgeschlossen. Vielmehr gilt seit dem 01.03.2012 gem. § 259 b InsO, dass eine Forderung, die nicht angemeldet worden ist, in einem Jahr verjährt. Eine spätere Geltendmachung ist also möglich. Diese Vorschrift verbietet es aber nicht, im Insolvenzplan eine Regelung über den Ausschluss von Forderungen bei der Verteilung der Masse zu treffen. Verjährung und Ausschlussfrist stellen insoweit zwei unterschiedliche, von einander zu trennende Regelungsbereiche dar.
71f)
72Der Kläger wird auch nicht unbillig benachteiligt, da er als Gläubiger die Möglichkeit hatte, den Insolvenzplan einzusehen und im Erörterungs- und Abstimmungstermin am 17.07.2012 sich über die einzelnen Regelungen des Insolvenzplans zu informieren. Tut er dies nicht, geht dies zu seinen Lasten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass solche Ausschlussfristen im Planverfahren durchaus üblich sind, da eine Regelung entsprechend § 189 InsO im Planinsolvenzverfahren nicht existiert, es also ein praktisches Bedürfnis für eine solche Regelung gibt.
73g)
74Rechtsfolge der Ausschlussfrist ist, dass der Kläger mit seiner Forderung bei der Verteilung nicht mehr berücksichtigt wird. Mangels Berücksichtigungsfähigkeit seiner Forderung musste die Klage abgewiesen werden.
752.
76Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Schadensersatzanspruches gegenüber der Beklagten.
77Auf Grundlage der neuerlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteil vom 12.09.2013, Az.: 6 AZR 907/11, zitiert nach Juris) kann davon ausgegangen werden, dass für einen entsprechenden Feststellungsantrag ein Feststellungsinteresse grundsätzlich besteht.
78Der Antrag ist jedoch unbegründet, denn der Kläger ist kein "Nachzügler" im Sinne dieser Rechtsprechung. Das Bundesarbeitsgericht definiert in seiner Entscheidung "Nachzügler" als Gläubiger von Forderungen, die bei rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplanes unbekannt waren (BAG aaO). Dies ist für den Kläger aber gerade nicht der Fall. Er ist kein "Nachzügler" im Sinne dieser Rechtsprechung, denn seine Forderung war zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Bestätigung des Insolvenzplans bekannt.
79II.
80Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 91 Abs. 2., 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Dem Kläger waren die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
81Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 2. ArbGG.
82Gemäß § 64 Abs. 3 a ArbGG ist im Urteilstenor klarzustellen, ob die Berufung gesondert zugelassen wird. Für die besondere Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 Nr. 2..-3. bestand keine Veranlassung. Hiervon unberührt bleibt die Zulässigkeit der Berufung aus anderen Gründen, insbesondere gemäß § 64 Abs. 2 b, für den Fall, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt (vgl. hierzu die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung).
83RECHTSMITTELBELEHRUNG
84Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
85Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
86Landesarbeitsgericht Düsseldorf
87Ludwig-Erhard-Allee 21
8840227 Düsseldorf
89Fax: 0211-7770 2199
90eingegangen sein.
91Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
92Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
93Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
941.Rechtsanwälte,
952.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
963.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
97Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
98* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
99gez. Sträter
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Sobald die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist und der Insolvenzplan nicht etwas anderes vorsieht, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
(2) Vor der Aufhebung hat der Verwalter die unstreitigen fälligen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen oder nicht fälligen Sicherheit zu leisten. Für die nicht fälligen Masseansprüche kann auch ein Finanzplan vorgelegt werden, aus dem sich ergibt, dass ihre Erfüllung gewährleistet ist.
(3) Der Beschluss enthält den Zeitpunkt der Aufhebung, der frühestens zwei Tage nach der Beschlussfassung liegen soll. Der Beschluss und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind vorab über den Zeitpunkt der Aufhebung zu unterrichten. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend. Ist der Zeitpunkt der Aufhebung nicht angegeben, wird die Aufhebung wirksam, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Ist im Insolvenzplan vorgesehen, daß vor der Bestätigung bestimmte Leistungen erbracht oder andere Maßnahmen verwirklicht werden sollen, so darf der Plan nur bestätigt werden, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bestätigung ist von Amts wegen zu versagen, wenn die Voraussetzungen auch nach Ablauf einer angemessenen, vom Insolvenzgericht gesetzten Frist nicht erfüllt sind.
(1) Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein.
(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger an Gegenständen, die nicht zur Insolvenzmasse gehören, oder aus einer Vormerkung, die sich auf solche Gegenstände bezieht, werden mit Ausnahme der nach § 223a gestalteten Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten (§ 217 Absatz 2) durch den Plan nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch durch den Plan gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber dem Gläubiger.
(3) Ist ein Gläubiger weitergehend befriedigt worden, als er nach dem Plan zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.
(4) Werden Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldner umgewandelt, kann der Schuldner nach der gerichtlichen Bestätigung keine Ansprüche wegen einer Überbewertung der Forderungen im Plan gegen die bisherigen Gläubiger geltend machen.
Vor einer Verteilung hat der Insolvenzverwalter ein Verzeichnis der Forderungen aufzustellen, die bei der Verteilung zu berücksichtigen sind. Das Verzeichnis ist auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Der Verwalter zeigt dem Gericht die Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag aus der Insolvenzmasse an; das Gericht hat die angezeigte Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag öffentlich bekannt zu machen.
(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist.
(2) Wird der Nachweis rechtzeitig geführt, so wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten, solange der Rechtsstreit anhängig ist.
(3) Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.
(1) Die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Verfahrensabwicklung und die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so können auch die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan einbezogen werden.
(2) Der Insolvenzplan kann ferner die Rechte der Inhaber von Insolvenzforderungen gestalten, die diesen aus einer von einem verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes als Bürge, Mitschuldner oder aufgrund einer anderweitig übernommenen Haftung oder an Gegenständen des Vermögens dieses Unternehmens (gruppeninterne Drittsicherheit) zustehen.
Vor einer Verteilung hat der Insolvenzverwalter ein Verzeichnis der Forderungen aufzustellen, die bei der Verteilung zu berücksichtigen sind. Das Verzeichnis ist auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Der Verwalter zeigt dem Gericht die Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag aus der Insolvenzmasse an; das Gericht hat die angezeigte Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag öffentlich bekannt zu machen.
(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist.
(2) Wird der Nachweis rechtzeitig geführt, so wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten, solange der Rechtsstreit anhängig ist.
(3) Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Das Insolvenzgericht bestimmt einen Termin, in dem der Insolvenzplan und das Stimmrecht der Beteiligten erörtert werden und anschließend über den Plan abgestimmt wird (Erörterungs- und Abstimmungstermin). Der Termin soll nicht über einen Monat hinaus angesetzt werden. Er kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 232 anberaumt werden.
(2) Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist öffentlich bekanntzumachen. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß der Plan und die eingegangenen Stellungnahmen in der Geschäftsstelle eingesehen werden können. § 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, die absonderungsberechtigten Gläubiger, der Insolvenzverwalter, der Schuldner, der Betriebsrat und der Sprecherausschuß der leitenden Angestellten sind besonders zu laden. Mit der Ladung ist ein Abdruck des Plans oder eine Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts, die der Vorlegende auf Aufforderung einzureichen hat, zu übersenden. Sind die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan einbezogen, so sind auch diese Personen gemäß den Sätzen 1 und 2 zu laden; dies gilt nicht für Aktionäre oder Kommanditaktionäre. § 8 Absatz 3 gilt entsprechend. Für börsennotierte Gesellschaften findet § 121 Absatz 4a des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung; sie haben eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Plans über ihre Internetseite zugänglich zu machen.
(1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet *); diese kann auszugsweise geschehen. Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
(2) Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet zu regeln. Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen
- 1.
unversehrt, vollständig und aktuell bleiben, - 2.
jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.
(3) Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt.
-----
www.insolvenzbekanntmachungen.de
(1) Die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Verfahrensabwicklung und die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so können auch die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan einbezogen werden.
(2) Der Insolvenzplan kann ferner die Rechte der Inhaber von Insolvenzforderungen gestalten, die diesen aus einer von einem verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes als Bürge, Mitschuldner oder aufgrund einer anderweitig übernommenen Haftung oder an Gegenständen des Vermögens dieses Unternehmens (gruppeninterne Drittsicherheit) zustehen.
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.
(2) Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung entspricht.
Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Forderungen, die in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit ausgedrückt sind, sind nach dem Kurswert, der zur Zeit der Verfahrenseröffnung für den Zahlungsort maßgeblich ist, in inländische Währung umzurechnen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)