Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Okt. 2009 - 3 StR 392/09

published on 20/10/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Okt. 2009 - 3 StR 392/09
Referenzen - Veröffentlichungen
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Lawyers
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 392/09
vom
20. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Brandstiftung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Oktober 2009 einstimmig

beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 3. April 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Zuschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich bei den in Brand gesetzten Holzpaneelen, mit denen Wände und Decke des gewerblich genutzten Saunaraums im Kellergeschoss ausgekleidet waren und die mittels einer Unterkonstruktion eine feste Verbindung mit dem Mauerwerk aufwiesen, um wesentliche Gebäudebestandteile handelte.
Werden in einem einheitlichen, teils gewerblich, teils zu Wohnzwecken genutzten Gebäude nur solche Gebäudeteile in Brand gesetzt, die für die gewerbliche Nutzung wesentlich sind, erfüllt dies den Tatbestand der schweren Brandstiftung nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB dann, wenn nicht auszuschließen ist, dass sich das Feuer auch auf Gebäudeteile ausweitet, die für das Wohnen we- sentlich sind (BGHSt 35, 283, 285 f.; BGH NStZ 2000, 197, 198; vgl. auch BGHSt 48, 14, 21; BGH NStZ 2007, 270; weitergehend BGHSt 34, 115, 118). Dies hat das sachverständig beratene Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt; ebenso hat es aus der sich dem Angeklagten darbietenden Brandentwicklung den revisionsrechtlich unbedenklichen Schluss gezogen, er habe ein derartiges Übergreifen auch in Kauf genommen. Der Auffassung der Revision, dabei sei vorauszusetzen, dass sich der Brand bereits aufgrund der konstruktiven Eigenart des Gebäudes auf den Wohnbereich ausbreiten konnte, vermag der Senat nicht zu folgen. Der Normzweck umfasst gleichermaßen die Fälle, in denen erst ein dem Täter zurechenbares, die Brandlasten erhöhendes Handeln diese Möglichkeit schafft. Mit der Frage, ob sich das Feuer auch ohne das vom Angeklagten und dem Mitangeklagten C. im - ebenfalls gewerblich genutzten - Erdgeschoss ausgebrachte Benzin bis zu den in den Obergeschossen gelegenen Wohnungen hätte emporarbeiten können, musste sich das Landgericht deshalb nicht auseinandersetzen.
Becker Pfister von Lienen Hubert Mayer
2 Referenzen - Veröffentlichungen
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

02/06/2016 12:00

Rechtsanwalt für Strafrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin in Mitte
SubjectsStrafrecht
02/06/2016 11:47

Rechtsanwalt für Strafrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin in Mitte
SubjectsStrafrecht
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{Doctitle}}.
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

1 Lawyers


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Languages
EN, DE
{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Urteil erwähnen
2 Referenzen - Gesetze

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 14/01/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 628/13 vom 14. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2014 beschlossen : 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urtei
published on 26/01/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 442/09 vom 26. Januar 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schwerer Brandstiftung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdef
published on 06/03/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 578/12 vom 6. März 2013 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Brandstiftung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2013 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das
published on 15/03/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 7/16 vom 15. März 2016 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Brandstiftung u.a. ECLI:DE:BGH:2016:150316B4STR7.16.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.