Die Tücken eines Aufhebungsvertrages

published on 08.11.2017 10:21
Die Tücken eines Aufhebungsvertrages
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Voraussetzungen und Folgen eines Aufhebungsvertrages

Arbeitsverhältnisse können nicht nur durch eine Kündigung beendet werden, sondern auch durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages, auch Auflösungsvereinbarung genannt. Während es sich bei einer Kündigung um eine einseitige Erklärung handelt, die auch dann wirkt, wenn der Gekündigte damit nicht einverstanden ist, setzt der Aufhebungsvertrag die Zustimmung beider Vertragsparteien voraus.

Aufhebungsverträge werden in der Regel geschlossen, wenn entweder der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Fehlverhalten vorwirft, das eine (außerordentlichen) verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen könnte oder wenn der Arbeitnehmer eine andere Beschäftigung gefunden hat, die er vor Ende der eigentlichen Kündigungsfrist antreten möchte. Die Vorzüge eines Aufhebungsvertrages liegen auf der Hand: der Beendigungszeitpunkt kann frei gewählt, ordentliche Kündigungsfristen können außeracht gelassen und langwierige Gerichtsverfahren vermieden werden.

Diese „Vorteile“ sind vor allem für den Arbeitgeber interessant. Als Arbeitnehmer sollte man es sich gut überlegen, ob man ein – langjähriges - Arbeitsverhältnis „herschenkt“. Zwar werden in vielen Aufhebungsverträgen neben der Beendigung auch andere, für den Arbeitnehmer vorteilhafte Punkte, wie ein gutes Arbeitszeugnis oder die Zahlung einer Abfindung, geregelt, dennoch birgt der Aufhebungsvertrag rechtliche Nachteile, die alleinig den Arbeitnehmer treffen. Wird ein Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund aufgelöst, wird dies seitens der Agentur für Arbeit mit einer 12-wöchigen Sperrfrist, ohne Arbeitslosengeld, sanktioniert. Neben einer Sperre kann es auch zu einem Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches kommen, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist, aber gegen Zahlung einer Abfindung beendet wird. Da dies auch Auswirkungen auf den Krankenversicherungsschutz haben kann, sollte ein Aufhebungsvertrag erst nach rechtlicher Überprüfung unterzeichnet werden. Unsere Fachanwältin für Arbeitsrecht, Rechtsanwältin Dreistadt, unterstützt Sie.

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